Die Problematik der weggefallenen Beschwer der verpflichteten Partei kann in diesem Verfahren auf sich beruhen, weil der Beschluß des Gerichtes zweiter Instanz in seinem abändernden Teil schon aus folgenden anderen Gründen jedenfalls unzulässig ist und andererseits die Beschwer der betreibenden Partei durch die erstmals von der zweiten Instanz bewilligte Aufschiebung schon wegen § 44 Abs. 5 EO zu bejahen ist:Die Problematik der weggefallenen Beschwer der verpflichteten Partei kann in diesem Verfahren auf sich beruhen, weil der Beschluß des Gerichtes zweiter Instanz in seinem abändernden Teil schon aus folgenden anderen Gründen jedenfalls unzulässig ist und andererseits die Beschwer der betreibenden Partei durch die erstmals von der zweiten Instanz bewilligte Aufschiebung schon wegen Paragraph 44, Absatz 5, EO zu bejahen ist:
Gemäß § 42 Abs. 1 EO kann eine Aufschiebung der Exekution nur auf Antrag angeordnet werden. Wenn aus einem Antrag erkennbar wäre, daß es dem Aufschiebungswerber auf jeden Fall um die Aufschiebung der Exekution geht, gleichgültig unter welchen Bedingungen diese bewilligt werde, dann wäre der Standpunkt der zweiten Instanz zutreffend, daß man einen schlichten Aufschiebungsantrag auch ohne ausdrückliches Anbot einer Sicherheit immer auch darauf zu prüfen hätte, ob dem Antrag allenfalls unter Auferlegung einer Sicherheit stattgegeben werden kann. Im vorliegenden Fall hat aber die verpflichtete Partei ausdrücklich und unmißverständlich nur eine Aufschiebung ohne Auferlegung einer Sicherheit beantragt. In einem solchen Fall war das Gericht zweiter Instanz nicht befugt, der verpflichteten Partei sozusagen von Amts wegen die von ihr gar nicht angestrebte Aufschiebung der Exekution gegen Erlag einer Sicherheit aufzudrängen.Gemäß Paragraph 42, Absatz eins, EO kann eine Aufschiebung der Exekution nur auf Antrag angeordnet werden. Wenn aus einem Antrag erkennbar wäre, daß es dem Aufschiebungswerber auf jeden Fall um die Aufschiebung der Exekution geht, gleichgültig unter welchen Bedingungen diese bewilligt werde, dann wäre der Standpunkt der zweiten Instanz zutreffend, daß man einen schlichten Aufschiebungsantrag auch ohne ausdrückliches Anbot einer Sicherheit immer auch darauf zu prüfen hätte, ob dem Antrag allenfalls unter Auferlegung einer Sicherheit stattgegeben werden kann. Im vorliegenden Fall hat aber die verpflichtete Partei ausdrücklich und unmißverständlich nur eine Aufschiebung ohne Auferlegung einer Sicherheit beantragt. In einem solchen Fall war das Gericht zweiter Instanz nicht befugt, der verpflichteten Partei sozusagen von Amts wegen die von ihr gar nicht angestrebte Aufschiebung der Exekution gegen Erlag einer Sicherheit aufzudrängen.
Wegen dieses Verstoßes gegen das Antragsprinzip des § 42 Abs. 1 EO war daher der Beschluß des Gerichtes zweiter Instanz in seinem abändernden Teil ersatzlos aufzuheben.Wegen dieses Verstoßes gegen das Antragsprinzip des Paragraph 42, Absatz eins, EO war daher der Beschluß des Gerichtes zweiter Instanz in seinem abändernden Teil ersatzlos aufzuheben.
Damit war der Rekurs der verpflichteten Partei an das Gericht zweiter Instanz zur Gänze erfolglos, sodaß die verpflichtete Partei die Kosten ihres Rekurses an die zweite Instanz gemäß §§ 78 EO, 50, 40, 41 ZPO selbst zu tragen hat. Gemäß §§ 78, 74 EO, 50, 41 ZPO stehten der betreibenden Partei für das Revisionsrekursverfahren nur die Kosten eines Fortsetzungsantrages nach TP 1 zu, weil hier dieser Antrag zur Bewirkung der Fortsetzung des Versteigerungsverfahrens ausgereicht hätte.Damit war der Rekurs der verpflichteten Partei an das Gericht zweiter Instanz zur Gänze erfolglos, sodaß die verpflichtete Partei die Kosten ihres Rekurses an die zweite Instanz gemäß Paragraphen 78, EO, 50, 40, 41 ZPO selbst zu tragen hat. Gemäß Paragraphen 78, 74, EO, 50, 41 ZPO stehten der betreibenden Partei für das Revisionsrekursverfahren nur die Kosten eines Fortsetzungsantrages nach TP 1 zu, weil hier dieser Antrag zur Bewirkung der Fortsetzung des Versteigerungsverfahrens ausgereicht hätte.