Soweit sich das Rechtsmittel dagegen richtet, daß dem Aufschiebungswerber eine 180.000 S übersteigende Sicherheitsleistung von 500.000 S aufgetragen wurde, ist es nach § 78 EO und den §§ 502 Abs.4 Z 2 und 528 Abs.2 ZPO zulässig, jedoch nicht begründet. Für die Höhe der nach § 44 Abs.2 EO aufzuerlegenden entsprechenden Sicherheitsleistungen ist die Höhe des durch die Aufschiebung zu gewärtigenden Schadens des betreibenden Gläubigers maßgebend. Dabei sind alle nach den besonderen Verhältnissen des Einzelfalles möglichen Nachteile zu berücksichtigen, bei Räumungsexekutionen daher vor allem der Entgang jenes Entgelts, das bei Vermietung des freigewordenen Objektes erzielt werden könnte (MietSlg.33.724 ua.).Soweit sich das Rechtsmittel dagegen richtet, daß dem Aufschiebungswerber eine 180.000 S übersteigende Sicherheitsleistung von 500.000 S aufgetragen wurde, ist es nach Paragraph 78, EO und den Paragraphen 502, Absatz 4, Ziffer 2 und 528 Absatz 2, ZPO zulässig, jedoch nicht begründet. Für die Höhe der nach Paragraph 44, Absatz 2, EO aufzuerlegenden entsprechenden Sicherheitsleistungen ist die Höhe des durch die Aufschiebung zu gewärtigenden Schadens des betreibenden Gläubigers maßgebend. Dabei sind alle nach den besonderen Verhältnissen des Einzelfalles möglichen Nachteile zu berücksichtigen, bei Räumungsexekutionen daher vor allem der Entgang jenes Entgelts, das bei Vermietung des freigewordenen Objektes erzielt werden könnte (MietSlg.33.724 ua.).
Die von den Vorinstanzen als wahrscheinlich angenommene, eher gering veranschlagte einjährige Dauer des Exszindierungsverfahrens wird vom Rechtsmittelwerber nicht in Zweifel gezogen. Gegen die Annahme des Rekursgerichtes, daß während dieses Zeitraumes unter den als bescheinigt angenommenen Umständen (keine Benützungsentgeltzahlungen des Aufschiebungswerbers an den betreibenden Gläubiger, diesem entgehende Bestandzinse und Zinsen einer möglichen einmaligen Zahlung eines neuen Bestandnehmers) ein Schaden des betreibenden Gläubigers in der Größenordnung von 500.000 S wahrscheinlich ist, wird im Revisionsrekurs kein überzeugendes Argument vorgebracht.
Die Meinung des Rechtsmittelwerbers, es entspreche der Rechtsprechung, die Sicherheitsleistung in einem Aufschiebungsfall, in dem es nicht um die mögliche Entwertung gepfändeter Gegenstände, sondern um den durch die verzögerte Verwertungsmöglichkeit des Exekutionsobjektes eintretenden Schaden geht, nur mit einem Bruchteil (Viertel) des möglichen Schadens festzusetzen, ist unrichtig (vgl. die schon zitierte Entscheidung und Heller-Berger-Stix I 549 f und 553 f).Die Meinung des Rechtsmittelwerbers, es entspreche der Rechtsprechung, die Sicherheitsleistung in einem Aufschiebungsfall, in dem es nicht um die mögliche Entwertung gepfändeter Gegenstände, sondern um den durch die verzögerte Verwertungsmöglichkeit des Exekutionsobjektes eintretenden Schaden geht, nur mit einem Bruchteil (Viertel) des möglichen Schadens festzusetzen, ist unrichtig vergleiche die schon zitierte Entscheidung und Heller-Berger-Stix römisch eins 549 f und 553 f).
Wegen der zu erwartenden Schadenshöhe erscheint die volle Sicherheit in dieser Höhe durchaus als entsprechend im Sinn des § 44 Abs.2 EO.Wegen der zu erwartenden Schadenshöhe erscheint die volle Sicherheit in dieser Höhe durchaus als entsprechend im Sinn des Paragraph 44, Absatz 2, EO.
Dem zulässigen Teil des Revisionsrekurses ist daher nicht Folge zu geben.
Nach den gemäß § 78 EO anzuwendenden §§ 40, 41, 50 und 52 Abs.1 ZPO hat der Rechtsmittelwerber keinen Anspruch auf Ersatz der Kosten seines gänzlich erfolglosen Revisionsrekurses.Nach den gemäß Paragraph 78, EO anzuwendenden Paragraphen 40, 41, 50 und 52 Absatz eins, ZPO hat der Rechtsmittelwerber keinen Anspruch auf Ersatz der Kosten seines gänzlich erfolglosen Revisionsrekurses.