Rechtssatz RS0102176
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0102176
Entscheidungsdatum
25.11.1999
Rechtssatz
Auf das Zurückbehaltungsrecht ist die Vorschrift des § 1483 ABGB analog anzuwenden. Das Zurückbehaltungsrecht ist dem Pfandrecht im Hinblick auf seine Sicherungsfunktion jedenfalls verwandt. Wenn es dem Gläubiger auch nicht die gleiche Rechtsstellung vermittelt wie das Pfandrecht, so verfügt doch auch der Retentionsberechtigte über eine in seiner Gewahrsame befindliche Sicherheit, sodaß ihm eine Einklagung seiner Forderung nicht vordringlich erscheinen wird; sein Zuwarten ist nicht als Saumsal zu werten. Der Gläubiger braucht in diesem Zusammenhang trotz Verjährung seines Anspruches nicht etwas aufzugeben, was er bereits in Händen hat.Auf das Zurückbehaltungsrecht ist die Vorschrift des Paragraph 1483, ABGB analog anzuwenden. Das Zurückbehaltungsrecht ist dem Pfandrecht im Hinblick auf seine Sicherungsfunktion jedenfalls verwandt. Wenn es dem Gläubiger auch nicht die gleiche Rechtsstellung vermittelt wie das Pfandrecht, so verfügt doch auch der Retentionsberechtigte über eine in seiner Gewahrsame befindliche Sicherheit, sodaß ihm eine Einklagung seiner Forderung nicht vordringlich erscheinen wird; sein Zuwarten ist nicht als Saumsal zu werten. Der Gläubiger braucht in diesem Zusammenhang trotz Verjährung seines Anspruches nicht etwas aufzugeben, was er bereits in Händen hat.
Entscheidungstexte
- 5 Ob 509/96
Entscheidungstext OGH 27.02.1996 5 Ob 509/96
Veröff: SZ 69/41
- 2 Ob 293/99y
Entscheidungstext OGH 25.11.1999 2 Ob 293/99y
Vgl auch; Beisatz: Hier: Sicherheitsleitung gemäß § 44 Abs 2 EO. (T1); Veröff: SZ 72/195
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1996:RS0102176
Dokumentnummer
JJR_19960227_OGH0002_0050OB00509_9600000_005