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Rechtssatz RS0102176

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0102176

Geschäftszahl

5Ob509/96; 2Ob293/99y

Entscheidungsdatum

25.11.1999

Rechtssatz

Auf das Zurückbehaltungsrecht ist die Vorschrift des Paragraph 1483, ABGB analog anzuwenden. Das Zurückbehaltungsrecht ist dem Pfandrecht im Hinblick auf seine Sicherungsfunktion jedenfalls verwandt. Wenn es dem Gläubiger auch nicht die gleiche Rechtsstellung vermittelt wie das Pfandrecht, so verfügt doch auch der Retentionsberechtigte über eine in seiner Gewahrsame befindliche Sicherheit, sodaß ihm eine Einklagung seiner Forderung nicht vordringlich erscheinen wird; sein Zuwarten ist nicht als Saumsal zu werten. Der Gläubiger braucht in diesem Zusammenhang trotz Verjährung seines Anspruches nicht etwas aufzugeben, was er bereits in Händen hat.

Entscheidungstexte

  • 5 Ob 509/96
    Entscheidungstext OGH 27.02.1996 5 Ob 509/96
    Veröff: SZ 69/41
  • 2 Ob 293/99y
    Entscheidungstext OGH 25.11.1999 2 Ob 293/99y
    Vgl auch; Beisatz: Hier: Sicherheitsleitung gemäß § 44 Abs 2 EO. (T1); Veröff: SZ 72/195

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1996:RS0102176

Dokumentnummer

JJR_19960227_OGH0002_0050OB00509_9600000_005