Mit rechtskräftigem und vollstreckbarem Versäumungsendbeschluß des Bezirksgerichtes für ZRS Graz vom 9. 2. 1983, 8 C 263, 264/82-22, wurde festgestellt, daß die beiden verpflichteten Parteien die betreibende Partei und eine im Exekutionsverfahren nicht einschreitende weitere klagende Partei dadurch, daß sie am 14. 7. 1982 deren Fahrnisse aus den von ihnen im Haus M Nr. 55 benützten Räumlichkeiten, nämlich Garage und Kellerstöckl, entfernten und den beiden Klägern und deren Angehörigen den Zutritt zu diesen Räumlichkeiten verwehrten, im ruhigen Besitz ihres Wohnrechts gestört hätten. Die beiden verpflichteten Parteien wurde schuldig erkannt, sofort den früheren Zustand dadurch wieder herzustellen, daß sie die Fahrnisse der klagenden Parteien in die von ihnen benützten Räumlichkeiten (Garage und Kellerstöckl) zurückstellen und den klagenden Parteien und ihren Angehörigen den Zutritt zu diesen Räumlichkeiten wieder gestatten. Sie wurden weiters verpflichtet, sich künftig jeder weiteren derartigen Störung zu enthalten.
Mit Beschluß des Bezirksgerichtes für ZRS Graz (als Titelgericht) vom 24. 5. 1983 wurde zugunsten der betreibenden Partei zur Erwirkung ihres Anspruches auf Zurückstellung der strittigen Räumlichkeiten wider die beiden verpflichteten Parteien die Exekution bewilligt und den verpflichteten Parteien zur ungeteilten Hand aufgetragen, die Garage und das Kellerstöckl für die betreibende Partei bis längstens 27. 5. 1983 aufzusperren, widrigens gegen sie auf Antrag der betreibenden Partei eine Geldstrafe von 20 000 S verhängt würde. Dieser Exekutionsbewilligung lag die Behauptung der betreibenden Partei im Exekutionsantrag zugrunde, die erstverpflichtete Partei habe erklärt, sie denke nicht daran, der betreibenden Partei den Zutritt zu ermöglichen, und halte Garage und Kellerstöckl weiterhin verschlossen.
Der Exekutionsbewilligungsbeschluß wurde dem vorläufigen Beistand der Erstverpflichteten am 16. 6. 1983 und dem Zweitverpflichteten beim Vollzug der mitlaufenden Fahrnisexekution am 20. 6. 1983 zu Handen der mit ihm in Hausgemeinschaft lebenden Erstverpflichteten zugestellt. Ein Rechtsmittel gegen die Exekutionsbewilligung wurde nicht erhoben.
Mit Strafvollzugsantrag vom 30. 6. 1983, eingelangt am 1. 7. 1983, beantragte die betreibende Partei die Verhängung der angedrohten Geldstrafe von 20 000 S und die Androhung einer Haftstrafe von 10 Tagen. Die betreibende Partei behauptete, daß die verpflichteten Parteien dem Auftrag vom 24. 5. 1983 nicht nachgekommen seien. Am 28. 6. 1983 sei es der betreibenden Partei und ihren Kindern von den beiden verpflichteten Parteien ausdrücklich verweigert worden, ihnen den Zugang zu den strittigen Räumlichkeiten zu ermöglichen. Die betreibende Partei berief sich neuerlich auf den schon beim ersten Exekutionsantrag angeschlossenen Aktenvermerk vom 22. 4. 1983 über ein Telefongespräch ihres Rechtsfreundes mit der erstbeklagten Partei.
Das Erstgericht verhängte mit Beschluß vom 20. 7. 1983 die beantragte Geldstrafe und trug den verpflichteten Parteien auf, der betreibenden Partei den ungehinderten Zugang zum Kellerstöckl und zur Garage bis längstens 31. 7. 1983 zu ermöglichen, widrigens auf Antrag Haft von 10 Tagen verhängt würde.
Das Rekursgericht änderte den Beschluß des Erstgerichtes dahin ab, daß der Antrag auf Verhängung einer Geldstrafe, Erteilung eines neuerlichen Auftrages und Androhung einer Haftstrafe abgewiesen und die mit Beschluß vom 24. 5. 1983 bewilligte Exekution gemäß § 39 Abs. 1 Z 2 EO eingestellt werde. Es sprach aus, daß der Wert des Beschwerdegegenstandes, über den das Rekursgericht entschieden hat, 15 000 S übersteigt und der Rekurs an den OGH zulässig ist. Einen Ausspruch, ob der Wert des Beschwerdegegenstandes 300 000 S übersteigt, enthält der Beschluß der zweiten Instanz nicht.Das Rekursgericht änderte den Beschluß des Erstgerichtes dahin ab, daß der Antrag auf Verhängung einer Geldstrafe, Erteilung eines neuerlichen Auftrages und Androhung einer Haftstrafe abgewiesen und die mit Beschluß vom 24. 5. 1983 bewilligte Exekution gemäß Paragraph 39, Absatz eins, Ziffer 2, EO eingestellt werde. Es sprach aus, daß der Wert des Beschwerdegegenstandes, über den das Rekursgericht entschieden hat, 15 000 S übersteigt und der Rekurs an den OGH zulässig ist. Einen Ausspruch, ob der Wert des Beschwerdegegenstandes 300 000 S übersteigt, enthält der Beschluß der zweiten Instanz nicht.
Die zweite Instanz war der Auffassung, daß aus der Aktenlage nicht ersichtlich sei, daß der Exekutionsbewilligungsbeschluß in Rechtskraft erwachsen sei. Die Zustellung am 20. 6. 1983 an die Erstverpflichtete, gegen die ein Entmündigungsverfahren anhängig sei, sei nicht ausreichend. Ob auch an den vorläufigen Beistand zugestellt worden sei, stehe nicht fest, ebensowenig, ob der Exekutionsbewilligungsbeschluß dem Zweitverpflichteten tatsächlich zugekommen sei. Es könne daher nicht von der Rechtskraft der Exekutionsbewilligung ausgegangen werden. Die Exekutionsbewilligung sei im übrigen unzutreffend, weil sie auf einer unrichtigen Exekutionsart basiere. Im Exekutionstitel sei die strittige Verpflichtung mit "Gestattung des Zutrittes" umschrieben. Dies spreche nach dem Sprachgebrauch dafür, daß die Verpflichteten nur zum Aufsperren der Garage und des Kellerstöckls verpflichtet seien, welche Handlungen auch durch einen Dritten vorgenommen werden könnten. Des weiteren seien die verpflichteten Parteien zu einer Duldung verpflichtet; sie müßten nämlich dulden, daß die strittigen Räume durch die betreibende Partei und ihre Angehörigen betreten würden. Die erstgenannte Handlung sei nach § 353 EO zu vollstrecken, die zweitangeführte Duldung könne nur nach § 355 EO durchgesetzt werden. Auch die weitere Verpflichtung, gewisse Fahrnisse wieder in bestimmte Räume zu schaffen, müsse gemäß § 353 EO durchgesetzt werden. Die Bestimmungen der §§ 353 bis 355 EO seien zwingendes Recht. Eine Umstellung einer beantragten unzulässigen Exekutionsart in die nicht beantragte allein zulässige Exekutionsart sei rechtlich nicht möglich.Die zweite Instanz war der Auffassung, daß aus der Aktenlage nicht ersichtlich sei, daß der Exekutionsbewilligungsbeschluß in Rechtskraft erwachsen sei. Die Zustellung am 20. 6. 1983 an die Erstverpflichtete, gegen die ein Entmündigungsverfahren anhängig sei, sei nicht ausreichend. Ob auch an den vorläufigen Beistand zugestellt worden sei, stehe nicht fest, ebensowenig, ob der Exekutionsbewilligungsbeschluß dem Zweitverpflichteten tatsächlich zugekommen sei. Es könne daher nicht von der Rechtskraft der Exekutionsbewilligung ausgegangen werden. Die Exekutionsbewilligung sei im übrigen unzutreffend, weil sie auf einer unrichtigen Exekutionsart basiere. Im Exekutionstitel sei die strittige Verpflichtung mit "Gestattung des Zutrittes" umschrieben. Dies spreche nach dem Sprachgebrauch dafür, daß die Verpflichteten nur zum Aufsperren der Garage und des Kellerstöckls verpflichtet seien, welche Handlungen auch durch einen Dritten vorgenommen werden könnten. Des weiteren seien die verpflichteten Parteien zu einer Duldung verpflichtet; sie müßten nämlich dulden, daß die strittigen Räume durch die betreibende Partei und ihre Angehörigen betreten würden. Die erstgenannte Handlung sei nach Paragraph 353, EO zu vollstrecken, die zweitangeführte Duldung könne nur nach Paragraph 355, EO durchgesetzt werden. Auch die weitere Verpflichtung, gewisse Fahrnisse wieder in bestimmte Räume zu schaffen, müsse gemäß Paragraph 353, EO durchgesetzt werden. Die Bestimmungen der Paragraphen 353 bis 355 EO seien zwingendes Recht. Eine Umstellung einer beantragten unzulässigen Exekutionsart in die nicht beantragte allein zulässige Exekutionsart sei rechtlich nicht möglich.
Der Oberste Gerichtshof stellte über den Revisionsrekurs der betreibenden Partei den Beschluß des Erstgerichtes wieder her.