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Rechtssatz RS0083919

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0083919

Geschäftszahl

3Ob180/83; 2Ob279/98p

Entscheidungsdatum

29.10.1998

Rechtssatz

Eine erwachsene Person die an derselben Abgabestelle wohnt, ist auch dann Ersatzempfänger im Sinne des Paragraph 16, Absatz 2, ZustG, wenn gegen sie ein Entmündigungsverfahren läuft und für sie ein vorläufiger Beistand bestellt ist. Darauf, daß der Ersatzempfänger selbst eigenberechtigt ist, stellt das Gesetz nicht ab vergleiche dazu SZ 39/200 oder Fasching römisch zwei 586 zur früheren praktisch gleichen Gesetzeslage nach Paragraph 102, ZPO).

Entscheidungstexte

  • 3 Ob 180/83
    Entscheidungstext OGH 25.01.1984 3 Ob 180/83
    Veröff: SZ 57/22
  • 2 Ob 279/98p
    Entscheidungstext OGH 29.10.1998 2 Ob 279/98p
    Vgl aber; Beisatz: An einen Ersatzempfänger im Sinne des § 16 Abs 2 ZustG darf dann zugestellt werden, wenn er nach dem äußeren Eindruck des Zustellers in der Lage ist, den Ernst und die Tragweite einer gerichtlichen Zustellung zu erkennen, und dem Anschein nach über ein genügendes Verantwortungsbewußtsein verfügt, dem Empfänger das zuzustellende Schriftstück auszufolgen bzw ihm unverzüglich von der erfolgten Zustellung genügend klare und verständliche Mitteilung zu machen. (T1)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1984:RS0083919

Dokumentnummer

JJR_19840125_OGH0002_0030OB00180_8300000_002