Der Rekurs ist zulässig (§ 519 Abs 1 Z 1 ZPO) und im Sinne des Eventualantrages berechtigt.Der Rekurs ist zulässig (Paragraph 519, Absatz eins, Ziffer eins, ZPO) und im Sinne des Eventualantrages berechtigt.
Unstrittig ist, daß das Versäumungsurteil vom 22. September 1997 den Beklagten am 26. September 1997 nicht persönlich zugestellt werden konnte. In diesem Falle darf nach § 16 Abs 1 ZustG die Sendung an einen an der Abgabestelle anwesenden Ersatzempfänger zugestellt werden, sofern der Zusteller Grund zur Annahme hat, daß sich der Empfänger regelmäßig an der Abgabestelle aufhält. Ersatzempfänger kann nach Abs 2 leg cit jede erwachsene Person sein, die an derselben Abgabestelle wie der Empfänger wohnt oder Arbeitnehmer oder Arbeitgeber des Empfängers ist und die - außer wenn sie mit dem Empfänger im gemeinsamen Haushalt lebt - zur Annahme bereit ist.Unstrittig ist, daß das Versäumungsurteil vom 22. September 1997 den Beklagten am 26. September 1997 nicht persönlich zugestellt werden konnte. In diesem Falle darf nach Paragraph 16, Absatz eins, ZustG die Sendung an einen an der Abgabestelle anwesenden Ersatzempfänger zugestellt werden, sofern der Zusteller Grund zur Annahme hat, daß sich der Empfänger regelmäßig an der Abgabestelle aufhält. Ersatzempfänger kann nach Absatz 2, leg cit jede erwachsene Person sein, die an derselben Abgabestelle wie der Empfänger wohnt oder Arbeitnehmer oder Arbeitgeber des Empfängers ist und die - außer wenn sie mit dem Empfänger im gemeinsamen Haushalt lebt - zur Annahme bereit ist.
Die Beklagten haben vorgebracht, daß die Mutter der Zweitbeklagten die Annahme der Sendung verweigert und auch die Zustellnachweise nicht unterfertigt habe. Die gegenteilige Annahme des Berufungsgerichts, auf den Zustellnachweisen befinde sich kein Hinweis auf eine Annahmeverweigerung durch die dort mit ihrer Unterschrift ausgewiesene und an der Abgabestelle wohnhafte Ersatzempfängerin Maria W*****, ist durch den Akteninhalt nicht gedeckt. Wie eingangs festgehalten, ist nämlich auf den Zustellnachweisen der Sachverhalt "Annahmeverweigerung durch Ersatzempfänger" angekreuzt. Auch der Namenszug Maria W***** ist nicht im Unterschriftsfeld bei der Übernahmsbestätigung, sondern in dem für die "Annahmeverweigerung" vorgesehenen Feld angebracht. Auch wenn es sich dabei um die Unterschrift der Person handeln sollte, die vom Zusteller als Ersatzempfängerin in Anspruch genommen worden ist, würde dies nichts daran ändern, daß nach dem Inhalt des Zustellscheines von der Verweigerung der Annahme der Sendung auszugehen ist.
Gemäß § 20 Abs 2 ZustG gilt eine Sendung, deren Annahme vom Empfänger oder Ersatzempfänger zu Unrecht verweigert wurde, mit der Zurücklassung durch den Zusteller als zugestellt. Bei Verweigerung durch die als Ersatzempfänger in Anspruch genommene Person ist allerdings neben dem - hier nicht strittigen - Bestehen eines gemeinsamen Haushalts mit dem Empfänger noch Voraussetzung, daß diese Person ein geeigneter Ersatzempfänger im Sinn des § 16 Abs 2 ZustG war. Hiezu haben die Beklagten vorgebracht, daß die als Ersatzempfängerin in Anspruch genommene Mutter der Zweitbeklagten infolge ihres hohen Alters sowie der drastisch eingeschränkten Sehkraft und Krankheit nicht in der Lage gewesen sei, Poststücke zu "kontrollieren". Dies muß entgegen der Meinung des Berufungsgerichtes als ausreichende Behauptung in der Richtung angesehen werden, daß die Mutter der Zweitbeklagten keine geeignete Ersatzempfängerin gewesen sei.Gemäß Paragraph 20, Absatz 2, ZustG gilt eine Sendung, deren Annahme vom Empfänger oder Ersatzempfänger zu Unrecht verweigert wurde, mit der Zurücklassung durch den Zusteller als zugestellt. Bei Verweigerung durch die als Ersatzempfänger in Anspruch genommene Person ist allerdings neben dem - hier nicht strittigen - Bestehen eines gemeinsamen Haushalts mit dem Empfänger noch Voraussetzung, daß diese Person ein geeigneter Ersatzempfänger im Sinn des Paragraph 16, Absatz 2, ZustG war. Hiezu haben die Beklagten vorgebracht, daß die als Ersatzempfängerin in Anspruch genommene Mutter der Zweitbeklagten infolge ihres hohen Alters sowie der drastisch eingeschränkten Sehkraft und Krankheit nicht in der Lage gewesen sei, Poststücke zu "kontrollieren". Dies muß entgegen der Meinung des Berufungsgerichtes als ausreichende Behauptung in der Richtung angesehen werden, daß die Mutter der Zweitbeklagten keine geeignete Ersatzempfängerin gewesen sei.
Nach § 16 Abs 2 ZustG kommt als Ersatzempfänger jede erwachsene Person in Betracht, die an derselben Abgabestelle wie der Empfänger wohnt. In der Rechtsprechung ist eine erwachsene Person, die an derselben Abgabestelle wohnt, auch dann als Ersatzempfänger im Sinn des § 16 Abs 2 ZustG angesehen worden, wenn gegen sie ein Entmündigungsverfahren lief, weil das Gesetz nicht darauf abstelle, daß der Ersatzempfänger selbst eigenberechtigt ist (SZ 57/22). Diese Ansicht wurde als bedenklich angesehen (Pfersmann, ÖJZ 1987, 108). Ferner wurde ausgesprochen, daß "Erwachsensein" im Sinne der angeführten Gesetzesstelle, nicht Volljährigkeit voraussetzt (VwGH 3. 2. 1987, 87/07/005 = AnwBl 1989, 692 [Arnold]). Darüberhinaus wird in der Lehre gefordert, daß der Ersatzempfänger handlungsfähig sein muß (Berchtold, Zustellgesetz 32; Gitschthaler in Rechberger Rz 1 zu § 103 ZPO). Der erkennende Senat vertritt hiezu die Ansicht, daß an einen Ersatzempfänger im Sinne des § 16 Abs 2 ZustG dann zugestellt werden darf, wenn er nach dem äußeren Eindruck des Zustellers in der Lage ist, den Ernst und die Tragweite einer gerichtlichen Zustellung zu erkennen, und dem Anschein nach über ein genügendes Verantwortungsbewußtsein verfügt, dem Empfänger das zuzustellende Schriftstück auszufolgen bzw ihm unverzüglich von der erfolgten Zustellung genügend klare und verständliche Mitteilung zu machen (vgl Fasching, Kommentar II 586). Es ist allerdings Sache des Empfängers darzutun, daß der anwesende Ersatzempfänger diese Voraussetzungen nicht erfüllt und dies dem Zusteller bekannt sein mußte.Nach Paragraph 16, Absatz 2, ZustG kommt als Ersatzempfänger jede erwachsene Person in Betracht, die an derselben Abgabestelle wie der Empfänger wohnt. In der Rechtsprechung ist eine erwachsene Person, die an derselben Abgabestelle wohnt, auch dann als Ersatzempfänger im Sinn des Paragraph 16, Absatz 2, ZustG angesehen worden, wenn gegen sie ein Entmündigungsverfahren lief, weil das Gesetz nicht darauf abstelle, daß der Ersatzempfänger selbst eigenberechtigt ist (SZ 57/22). Diese Ansicht wurde als bedenklich angesehen (Pfersmann, ÖJZ 1987, 108). Ferner wurde ausgesprochen, daß "Erwachsensein" im Sinne der angeführten Gesetzesstelle, nicht Volljährigkeit voraussetzt (VwGH 3. 2. 1987, 87/07/005 = AnwBl 1989, 692 [Arnold]). Darüberhinaus wird in der Lehre gefordert, daß der Ersatzempfänger handlungsfähig sein muß (Berchtold, Zustellgesetz 32; Gitschthaler in Rechberger Rz 1 zu Paragraph 103, ZPO). Der erkennende Senat vertritt hiezu die Ansicht, daß an einen Ersatzempfänger im Sinne des Paragraph 16, Absatz 2, ZustG dann zugestellt werden darf, wenn er nach dem äußeren Eindruck des Zustellers in der Lage ist, den Ernst und die Tragweite einer gerichtlichen Zustellung zu erkennen, und dem Anschein nach über ein genügendes Verantwortungsbewußtsein verfügt, dem Empfänger das zuzustellende Schriftstück auszufolgen bzw ihm unverzüglich von der erfolgten Zustellung genügend klare und verständliche Mitteilung zu machen vergleiche Fasching, Kommentar römisch zwei 586). Es ist allerdings Sache des Empfängers darzutun, daß der anwesende Ersatzempfänger diese Voraussetzungen nicht erfüllt und dies dem Zusteller bekannt sein mußte.
Das Berufungsgericht wird daher bei neuerlicher Prüfung der Rechtzeitigkeit der Berufung diejenigen Feststellungen zu treffen haben, die erforderlich sind, um beurteilen zu können, ob die Mutter der Zweitbeklagten im Sinne der vorstehenden Ausführungen eine geeignete Ersatzempfängerin war.
Der Ausspruch über die Rekurskosten beruht auf § 52 Abs 1 ZPO.Der Ausspruch über die Rekurskosten beruht auf Paragraph 52, Absatz eins, ZPO.