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Rechtssatz RS0111008

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0111008

Geschäftszahl

2Ob279/98p; 5Ob63/21g

Entscheidungsdatum

04.05.2021

Rechtssatz

An einen Ersatzempfänger im Sinne des Paragraph 16, Absatz 2, ZustG darf dann zugestellt werden, wenn er nach dem äußeren Eindruck des Zustellers in der Lage ist, den Ernst und die Tragweite einer gerichtlichen Zustellung zu erkennen, und dem Anschein nach über ein genügendes Verantwortungsbewußtsein verfügt, dem Empfänger das zuzustellende Schriftstück auszufolgen bzw ihm unverzüglich von der erfolgten Zustellung genügend klare und verständliche Mitteilung zu machen. Es ist allerdings Sache des Empfängers darzutun, daß der anwesende Ersatzempfänger diese Voraussetzungen nicht erfüllt und dies dem Zusteller bekannt sein mußte.

Entscheidungstexte

  • 2 Ob 279/98p
    Entscheidungstext OGH 29.10.1998 2 Ob 279/98p
  • 5 Ob 63/21g
    Entscheidungstext OGH 04.05.2021 5 Ob 63/21g
    Vgl; Beisatz: Hier: Schlüssige Bevollmächtigung iSd § 13 Abs 2 ZustG. (T1)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1998:RS0111008

Im RIS seit

28.11.1998

Zuletzt aktualisiert am

12.07.2021

Dokumentnummer

JJR_19981029_OGH0002_0020OB00279_98P0000_001