Rechtssatz RS0111008
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0111008
Entscheidungsdatum
04.05.2021
Rechtssatz
An einen Ersatzempfänger im Sinne des § 16 Abs 2 ZustG darf dann zugestellt werden, wenn er nach dem äußeren Eindruck des Zustellers in der Lage ist, den Ernst und die Tragweite einer gerichtlichen Zustellung zu erkennen, und dem Anschein nach über ein genügendes Verantwortungsbewußtsein verfügt, dem Empfänger das zuzustellende Schriftstück auszufolgen bzw ihm unverzüglich von der erfolgten Zustellung genügend klare und verständliche Mitteilung zu machen. Es ist allerdings Sache des Empfängers darzutun, daß der anwesende Ersatzempfänger diese Voraussetzungen nicht erfüllt und dies dem Zusteller bekannt sein mußte.An einen Ersatzempfänger im Sinne des Paragraph 16, Absatz 2, ZustG darf dann zugestellt werden, wenn er nach dem äußeren Eindruck des Zustellers in der Lage ist, den Ernst und die Tragweite einer gerichtlichen Zustellung zu erkennen, und dem Anschein nach über ein genügendes Verantwortungsbewußtsein verfügt, dem Empfänger das zuzustellende Schriftstück auszufolgen bzw ihm unverzüglich von der erfolgten Zustellung genügend klare und verständliche Mitteilung zu machen. Es ist allerdings Sache des Empfängers darzutun, daß der anwesende Ersatzempfänger diese Voraussetzungen nicht erfüllt und dies dem Zusteller bekannt sein mußte.
Entscheidungstexte
- 2 Ob 279/98p
Entscheidungstext OGH 29.10.1998 2 Ob 279/98p
- 5 Ob 63/21g
Entscheidungstext OGH 04.05.2021 5 Ob 63/21g
Vgl; Beisatz: Hier: Schlüssige Bevollmächtigung iSd § 13 Abs 2 ZustG. (T1)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1998:RS0111008
Zuletzt aktualisiert am
12.07.2021
Dokumentnummer
JJR_19981029_OGH0002_0020OB00279_98P0000_001