Der von den betreibenden Parteien gegen diesen Beschluß des Rekursgerichtes erhobene Revisionsrekurs ist nicht berechtigt.
Ehe die Frage der Wirksamkeit des vom Verpflichteten zu Protokoll gegebenen Rekurses erörtert wird, ist zu prüfen, ob dies rechtzeitig geschah. Der Oberste Gerichtshof pflichtet dabei dem Bezirksgericht Salzburg darin bei, daß der Rekurs des Verpflichteten (zumindest auch) gegen die Exekutionsbewilligung des Landesgerichtes Salzburg gerichtet war. Der Verpflichtete hat zwar als Empfänger nicht dieses Gericht sondern das Bezirksgericht Salzburg bezeichnet und er hat als angefochtenen Beschluß auch nicht die Exekutionsbewilligung, sondern den Strafbeschluß angeführt. Er hat aber immerhin auch den Richter genannt, der die Exekutionsbewilligung erließ. Aus dem Rekursvorbringen und vor allem aus dem Rekursantrag war überdies eindeutig zu entnehmen, daß er in Wahrheit (auch) die Exekutionsbewilligung bekämpfen wollte. Es lag daher insoweit nur eine unrichtige Benennung des angefochtenen Beschlusses vor, die gemäß dem sinngemäß anzuwendenden § 84 Abs 1 letzter Satz ZPO keine Bedeutung hat, weil das Begehren des Verpflichteten deutlich zu erkennen ist.Ehe die Frage der Wirksamkeit des vom Verpflichteten zu Protokoll gegebenen Rekurses erörtert wird, ist zu prüfen, ob dies rechtzeitig geschah. Der Oberste Gerichtshof pflichtet dabei dem Bezirksgericht Salzburg darin bei, daß der Rekurs des Verpflichteten (zumindest auch) gegen die Exekutionsbewilligung des Landesgerichtes Salzburg gerichtet war. Der Verpflichtete hat zwar als Empfänger nicht dieses Gericht sondern das Bezirksgericht Salzburg bezeichnet und er hat als angefochtenen Beschluß auch nicht die Exekutionsbewilligung, sondern den Strafbeschluß angeführt. Er hat aber immerhin auch den Richter genannt, der die Exekutionsbewilligung erließ. Aus dem Rekursvorbringen und vor allem aus dem Rekursantrag war überdies eindeutig zu entnehmen, daß er in Wahrheit (auch) die Exekutionsbewilligung bekämpfen wollte. Es lag daher insoweit nur eine unrichtige Benennung des angefochtenen Beschlusses vor, die gemäß dem sinngemäß anzuwendenden Paragraph 84, Absatz eins, letzter Satz ZPO keine Bedeutung hat, weil das Begehren des Verpflichteten deutlich zu erkennen ist.
Der Rekurs wurde auch noch innerhalb der Rekursfrist eingebracht, weil er bei der gemeinsamen Einlaufstelle des Gerichtes erster Instanz und des Bezirksgerichtes Salzburg einlangte (RZ 1991/31). Daß er zunächst an dieses Gericht zur Behandlung weitergeleitet wurde, ist unerheblich. Er ist nämlich trotzdem auch als beim Landesgericht Salzburg eingebracht anzusehen. Da das Rechtsmittel noch innerhalb der für die Einbringung offenstehenden Frist bei diesem Gericht und damit beim Gericht erster Instanz einlangte, bei dem es gemäß § 78 EO iVm § 520 Abs 1 ZPO einzubringen war, muß nicht erörtert werden, ob im Sinn der Rechtsprechung zu § 89 GOG (vgl EvBl 1992/188; RZ 1991/31; RZ 1990/109 ua) die Tage des Postenlaufs einzurechnen gewesen wären, weil der Rekurs nicht an das Gericht erster Instanz adressiert war. Das Rechtsmittel ist schon am Tag des Einlangens in der gemeinsamen Einlaufstelle des Landes- und Bezirksgerichtes Salzburg als auch beim Landesgericht Salzburg eingebracht anzusehen, weshalb nicht entscheidend war, wann bei diesem Gericht die Ablichtung einlangte.Der Rekurs wurde auch noch innerhalb der Rekursfrist eingebracht, weil er bei der gemeinsamen Einlaufstelle des Gerichtes erster Instanz und des Bezirksgerichtes Salzburg einlangte (RZ 1991/31). Daß er zunächst an dieses Gericht zur Behandlung weitergeleitet wurde, ist unerheblich. Er ist nämlich trotzdem auch als beim Landesgericht Salzburg eingebracht anzusehen. Da das Rechtsmittel noch innerhalb der für die Einbringung offenstehenden Frist bei diesem Gericht und damit beim Gericht erster Instanz einlangte, bei dem es gemäß Paragraph 78, EO in Verbindung mit Paragraph 520, Absatz eins, ZPO einzubringen war, muß nicht erörtert werden, ob im Sinn der Rechtsprechung zu Paragraph 89, GOG vergleiche EvBl 1992/188; RZ 1991/31; RZ 1990/109 ua) die Tage des Postenlaufs einzurechnen gewesen wären, weil der Rekurs nicht an das Gericht erster Instanz adressiert war. Das Rechtsmittel ist schon am Tag des Einlangens in der gemeinsamen Einlaufstelle des Landes- und Bezirksgerichtes Salzburg als auch beim Landesgericht Salzburg eingebracht anzusehen, weshalb nicht entscheidend war, wann bei diesem Gericht die Ablichtung einlangte.
Da der vom Bezirksgericht Salzburg erteilte Verbesserungsauftrag für das Verfahren vor dem Landesgericht Salzburg keine Bedeutung hatte, hätte dieses an sich einen eigenen Verbesserungsauftrag erteilen müssen. Der Verpflichtete konnte aber die Verbesserung auch schon vor Erteilung eines solchen Auftrags vornehmen, weshalb entscheidend ist, ob dies dadurch geschah, daß er den Rekurs beim Erstgericht, einem Gerichtshof, zu Protokoll gab.
Der erkennende Senat hat schon in der auch vom Rekursgericht zitierten Entscheidung AnwBl 1991, 857 (mit zustimmender Besprechung von Graff) einen Rekurs als wirksam eingebracht angesehen, der bei einem Bezirksgericht gegen die Exekutionsbewilligung eines Gerichtshofs erster Instanz zu Protokoll gegeben wurde. Er hat an dieser Rechtsansicht in der Entscheidung EvBl 1991/140 festgehalten und sie mit der gebotenen teleologischen Auslegung des § 520 Abs 1 ZPO begründet. Der Zweck der Vorschrift, daß ein Rekurs entweder durch einen von einem Rechtsanwalt unterschriebenen Schriftsatz erhoben oder mündlich bei Gericht zu Protokoll gegeben werden müsse, liege sowohl darin, unzweckmäßige und nicht formgerechte Rekurse hintanzuhalten, als auch darin, der Partei die erforderlichen Rechtskenntnisse zuteil werden zu lassen. Beides sei aber auch dann gewährleistet, wenn ein Rekurs zu Protokoll genommen wird, obwohl es sich nicht um eine Rechtssache handelt, für die es im § 520 Abs 1 ZPO vorgesehen ist.Der erkennende Senat hat schon in der auch vom Rekursgericht zitierten Entscheidung AnwBl 1991, 857 (mit zustimmender Besprechung von Graff) einen Rekurs als wirksam eingebracht angesehen, der bei einem Bezirksgericht gegen die Exekutionsbewilligung eines Gerichtshofs erster Instanz zu Protokoll gegeben wurde. Er hat an dieser Rechtsansicht in der Entscheidung EvBl 1991/140 festgehalten und sie mit der gebotenen teleologischen Auslegung des Paragraph 520, Absatz eins, ZPO begründet. Der Zweck der Vorschrift, daß ein Rekurs entweder durch einen von einem Rechtsanwalt unterschriebenen Schriftsatz erhoben oder mündlich bei Gericht zu Protokoll gegeben werden müsse, liege sowohl darin, unzweckmäßige und nicht formgerechte Rekurse hintanzuhalten, als auch darin, der Partei die erforderlichen Rechtskenntnisse zuteil werden zu lassen. Beides sei aber auch dann gewährleistet, wenn ein Rekurs zu Protokoll genommen wird, obwohl es sich nicht um eine Rechtssache handelt, für die es im Paragraph 520, Absatz eins, ZPO vorgesehen ist.
Der hier zu prüfende Fall unterscheidet sich allerdings von dem der angeführten Entscheidung zugrundeliegenden Fall dadurch, daß der Rekurs nicht von einem Bezirksgericht, sondern von einem Gerichtshof zu Protokoll genommen wurde. Geht man aber von dem in der Entscheidung EvBl 1991/140 dargelegten Zweck der Regelung des § 520 Abs 1 ZPO aus, so muß auch ein bei einem Gerichtshof zu Protokoll gegebener Rekurs als wirksam eingebracht angesehen werden, weil es keinen Unterschied machen kann, ob ein Bezirksgericht in einem im Gesetz nicht vorgesehenen Fall einen Rekurs zu Protokoll nimmt oder ob dies durch einen Gerichtshof geschieht; in beiden Fällen ist gewährleistet, daß unzweckmäßige und nicht formgerechte Rekurse vermieden werden und der Partei die erforderlichen Rechtskenntnisse zuteil werden. Die Gültigkeit vom Gericht ohne die gesetzlichen Voraussetzungen zu Protokoll genommener Rechtsmittel folgt auch daraus, daß rechtsunkundige Parteien nicht durch einen Gerichtsfehler den Rechtsschutz verlieren dürfen (Fasching, Lehrbuch2 Rz 1778). Dem steht nicht entgegen, daß in einzelnen, Bestimmungen ausdrücklich die Möglichkeit geschaffen wurde, den Rekurs bei einem Gerichtshof erster Instanz zu Protokoll zu geben. Dies begründet nur die Pflicht zur Aufnahme eines Protokolls, sagt aber nichts darüber aus, ob auch ein ohne eine solche Pflicht zu Protokoll genommener Rekurs wirksam erhoben wurde.Der hier zu prüfende Fall unterscheidet sich allerdings von dem der angeführten Entscheidung zugrundeliegenden Fall dadurch, daß der Rekurs nicht von einem Bezirksgericht, sondern von einem Gerichtshof zu Protokoll genommen wurde. Geht man aber von dem in der Entscheidung EvBl 1991/140 dargelegten Zweck der Regelung des Paragraph 520, Absatz eins, ZPO aus, so muß auch ein bei einem Gerichtshof zu Protokoll gegebener Rekurs als wirksam eingebracht angesehen werden, weil es keinen Unterschied machen kann, ob ein Bezirksgericht in einem im Gesetz nicht vorgesehenen Fall einen Rekurs zu Protokoll nimmt oder ob dies durch einen Gerichtshof geschieht; in beiden Fällen ist gewährleistet, daß unzweckmäßige und nicht formgerechte Rekurse vermieden werden und der Partei die erforderlichen Rechtskenntnisse zuteil werden. Die Gültigkeit vom Gericht ohne die gesetzlichen Voraussetzungen zu Protokoll genommener Rechtsmittel folgt auch daraus, daß rechtsunkundige Parteien nicht durch einen Gerichtsfehler den Rechtsschutz verlieren dürfen (Fasching, Lehrbuch2 Rz 1778). Dem steht nicht entgegen, daß in einzelnen, Bestimmungen ausdrücklich die Möglichkeit geschaffen wurde, den Rekurs bei einem Gerichtshof erster Instanz zu Protokoll zu geben. Dies begründet nur die Pflicht zur Aufnahme eines Protokolls, sagt aber nichts darüber aus, ob auch ein ohne eine solche Pflicht zu Protokoll genommener Rekurs wirksam erhoben wurde.
Der Oberste Gerichtshof hat in der Entscheidung 8 Ob 629/90 allerdings die Auffassung vertreten, daß ein Rekurs unzulässig sei, wenn er beim in einer Delegierungssache in erster Instanz einschreitenden Oberlandesgericht zu Protokoll gegeben wurde. Der erkennende Senat vermag sich dieser Entscheidung jedoch aus den dargelegten Gründen nicht anzuschließen, zumal sie bloß damit begründet wurde, daß im § 520 Abs 1 ZPO Protokollarrekurse nur bei Bezirksgerichten vorgesehen seien. Das Rekursgericht hat somit über einen rechtzeitig und wirksam erhobenen Rekurs des Verpflichteten entschieden. Eine Mangelhaftigkeit des Rekursvefahrens kann auch nicht darin erblickt werden, daß das Rekursgericht die Anordnung unterließ, der Rekurswerber habe den Protokollarrekurs durch anwaltliche Fertigung zu verbessern. Die betreibenden Parteien übersehen, daß die Bestimmungen der §§ 84 f ZPO die Verbesserung von Formgebrechen in Schriftsätzen regeln (Fasching, Lehrbuch2 Rz 511 ff; derselbe Komm II 552; Mayr in Beitr ZPR II 156). Wohl ordnet § 79 ZPO an, daß ein die Stelle eines Schriftsatzes versehendes protokollarisches Anbringen nach den Bestimmungen über die Schriftsätze einzurichten ist. Für die Anwendung der Formvorschriften bei protokollarischen Anbringen hat aber nicht die Partei, sondern das Gerichtsorgan zu sorgen (Petschek-Stagel, Der österreichische Zivilprozeß 207). Aus diesem Grund hat der erkennende Senat bereits in seiner Entscheidung EvBl 1991/140 (unter Ablehnung der Entscheidung EvBl 1981/211) ausgesprochen, daß es übeflüssig ist, einen entgegen § 520 Abs 1 ZPO zu Protokoll genommenen Rekurs durch die Beisetzung der Unterschrift eines Rechtsanwaltes verbessern zu lassen. An dieser Ansicht wird festgehalten. Die betreibenden Parteien haben in ihrem Revisionsrekurs nur erklärt, den Beschluß des Rekursgerichtes insoferne anzufechten, "als zu Recht erkannt wird, daß der vom Titelgericht aufgenommene Rekurs gegen die Exekutionsbewilligung vom 21.4.1993 unzulässig erfolgte". Sie haben beantragt, den Rekurs des Verpflichteten als unzulässig zurückzuweisen und den angefochtenen Beschluß ersatzlos aufzuheben. Der Revisionsrekurs wird allein darauf gestützt, daß die Aufnahme des Rekurses des Verpflichteten zu Protokoll nicht zulässig gewesen sei. Auf Grund dieses Sachverhalts ist davon auszugehen, daß die betreibenden Parteien die Überprüfung des angefochtenen Beschlusses nur in der Richtung begehrten, ob der Verpflichtete einen wirksamen Rekurs erhoben hat (wobei in der Anfechtungserklärung statt des Wortes "zulässig" offensichtlich infolge eines Irrtums das Wort "unzulässig" verwendet wurde). Zur Frage, ob der angefochtene Beschluß in der Sache zutrifft, ist daher nicht Stellung zu nehmen.Der Oberste Gerichtshof hat in der Entscheidung 8 Ob 629/90 allerdings die Auffassung vertreten, daß ein Rekurs unzulässig sei, wenn er beim in einer Delegierungssache in erster Instanz einschreitenden Oberlandesgericht zu Protokoll gegeben wurde. Der erkennende Senat vermag sich dieser Entscheidung jedoch aus den dargelegten Gründen nicht anzuschließen, zumal sie bloß damit begründet wurde, daß im Paragraph 520, Absatz eins, ZPO Protokollarrekurse nur bei Bezirksgerichten vorgesehen seien. Das Rekursgericht hat somit über einen rechtzeitig und wirksam erhobenen Rekurs des Verpflichteten entschieden. Eine Mangelhaftigkeit des Rekursvefahrens kann auch nicht darin erblickt werden, daß das Rekursgericht die Anordnung unterließ, der Rekurswerber habe den Protokollarrekurs durch anwaltliche Fertigung zu verbessern. Die betreibenden Parteien übersehen, daß die Bestimmungen der Paragraphen 84, f ZPO die Verbesserung von Formgebrechen in Schriftsätzen regeln (Fasching, Lehrbuch2 Rz 511 ff; derselbe Komm römisch zwei 552; Mayr in Beitr ZPR römisch zwei 156). Wohl ordnet Paragraph 79, ZPO an, daß ein die Stelle eines Schriftsatzes versehendes protokollarisches Anbringen nach den Bestimmungen über die Schriftsätze einzurichten ist. Für die Anwendung der Formvorschriften bei protokollarischen Anbringen hat aber nicht die Partei, sondern das Gerichtsorgan zu sorgen (Petschek-Stagel, Der österreichische Zivilprozeß 207). Aus diesem Grund hat der erkennende Senat bereits in seiner Entscheidung EvBl 1991/140 (unter Ablehnung der Entscheidung EvBl 1981/211) ausgesprochen, daß es übeflüssig ist, einen entgegen Paragraph 520, Absatz eins, ZPO zu Protokoll genommenen Rekurs durch die Beisetzung der Unterschrift eines Rechtsanwaltes verbessern zu lassen. An dieser Ansicht wird festgehalten. Die betreibenden Parteien haben in ihrem Revisionsrekurs nur erklärt, den Beschluß des Rekursgerichtes insoferne anzufechten, "als zu Recht erkannt wird, daß der vom Titelgericht aufgenommene Rekurs gegen die Exekutionsbewilligung vom 21.4.1993 unzulässig erfolgte". Sie haben beantragt, den Rekurs des Verpflichteten als unzulässig zurückzuweisen und den angefochtenen Beschluß ersatzlos aufzuheben. Der Revisionsrekurs wird allein darauf gestützt, daß die Aufnahme des Rekurses des Verpflichteten zu Protokoll nicht zulässig gewesen sei. Auf Grund dieses Sachverhalts ist davon auszugehen, daß die betreibenden Parteien die Überprüfung des angefochtenen Beschlusses nur in der Richtung begehrten, ob der Verpflichtete einen wirksamen Rekurs erhoben hat (wobei in der Anfechtungserklärung statt des Wortes "zulässig" offensichtlich infolge eines Irrtums das Wort "unzulässig" verwendet wurde). Zur Frage, ob der angefochtene Beschluß in der Sache zutrifft, ist daher nicht Stellung zu nehmen.
Der Ausspruch über die Kosten des Revisionsrekurses beruht auf § 78 EO iVm den §§ 40 und 50 ZPO.Der Ausspruch über die Kosten des Revisionsrekurses beruht auf Paragraph 78, EO in Verbindung mit den Paragraphen 40 und 50 ZPO.