Rechtssatz RS0036510
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0036510
Entscheidungsdatum
23.02.1994
Rechtssatz
Nimmt ein Gerichtshof entgegen der Vorschrift des § 520 Abs 1 ZPO einen Protokollarrekurs gegen eine Exekutionsbewilligung auf, ist dieser Rekurs nicht nur wirksam, sondern bedarf auch nicht, weil es sich nicht um einen Parteienfehler sondern einen Gerichtsfehler handelt, der Verbesserung durch anwaltliche Fertigung.Nimmt ein Gerichtshof entgegen der Vorschrift des Paragraph 520, Absatz eins, ZPO einen Protokollarrekurs gegen eine Exekutionsbewilligung auf, ist dieser Rekurs nicht nur wirksam, sondern bedarf auch nicht, weil es sich nicht um einen Parteienfehler sondern einen Gerichtsfehler handelt, der Verbesserung durch anwaltliche Fertigung.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1994:RS0036510
Dokumentnummer
JJR_19940223_OGH0002_0030OB00180_9300000_001