Begründung:
Mit Beschluss vom 25. 11. 1997 bewilligte das Erstgericht den betreibenden Parteien auf Grund eines Schiedsspruches vom 26. 8. 1996 zur Hereinbringung vollstreckbarer Forderungen in einem Gesamtausmaß von S 10,150.300,46 antragsgemäß die Forderungsexekution durch Pfändung und Überweisung zur Einziehung der der verpflichteten Partei gegen die Wiener Börsekammer, die Wiener Börse AG als Rechtsnachfolgerin der Wiener Börse, die Republik Österreich als Rechtsträger der Wiener Börse und als Gesetzgeber und gegen die Wiener Börse angeblich zustehenden Forderungen. Zum Rechtsgrund der Forderung hatten die betreibenden Parteien angegeben, dass es sich um Schadenersatzansprüche jeglicher Art handle, insbesondere nach dem AHG, insbesondere wegen des mit Bescheid vom Kartenausschuss Wertpapierbörse der Wiener Börsekammer vom 18. 12. 1996 allfällig rechtswidrig erfolgtem Ausschluss als Mitglied der Wiener Wertpapierbörse und damit verbunden Untersagung der Tätigkeit der Verpflichteten als Börsemakler, hinsichtlich des Drittschuldners Republik Österreich auch als Gesetzgeber für ein verfassungswidriges Gesetz.
Mit dem angefochtenen Beschluss gab das Rekursgericht dem gegen die Exekutionsbewilligung erhobenen Rekurs der verpflichteten Partei Folge und änderte den erstgerichtlichen Beschluss dahin ab, dass es den Exekutionsantrag zur Gänze abwies.
Das Rekursgericht sprach (in der Fassung des Berichtigungsbeschlusses vom 22. 3. 1999) aus, dass hinsichtlich der erst- bis drittbetreibenden Partei der ordentliche Revisionsrekurs nicht zulässig sei, während hinsichtlich der viert- bis sechstbetreibenden Partei der Revisionsrekurs nicht zulässig sei.
In der Begründung seiner Entscheidung führte das Rekursgericht aus, dass dem Erfordernis des § 54 Abs 1 Z 3 EO bei der Forderungsexekution dann entsprochen werde, wenn die zu pfändende Forderung in einer Weise bezeichnet werde, dass sowohl der Drittschuldner als auch der Verpflichtete erkennen könnten, auf welche Forderung Exekution geführt werden soll (Heller-Berger-Stix 2125 f; SZ 51/157; RZ 1994/11 uva). Der Rekurswerberin sei darin beizupflichten, dass die Bezeichnung Schadenersatzforderung "jeglicher Art" nicht den dargelegten Kriterien entspreche. Eine ausreichende Präzisierung, die es den einzelnen Drittschuldnern und dem Verpflichteten ermöglichen würde, zu erkennen, auf welche Forderungen Exekution geführt wird, liege somit nicht vor, zumal der gewöhnliche Sinn des Wortes "insbesondere" allein darin bestehe, dass damit Beispiele für den vorangehenden Satz oder Satzteil angeführt werden, ohne dass dadurch eine Einschränkung desselben erfolgt. Aber auch, was die Republik Österreich angehe, sei die Formulierung "auch als Gesetzgeber für ein verfassungswidriges Gesetz" nicht ausreichend bestimmt, da daraus nicht erkennbar sei, welche Forderung von der Exekution erfasst sein soll.In der Begründung seiner Entscheidung führte das Rekursgericht aus, dass dem Erfordernis des Paragraph 54, Absatz eins, Ziffer 3, EO bei der Forderungsexekution dann entsprochen werde, wenn die zu pfändende Forderung in einer Weise bezeichnet werde, dass sowohl der Drittschuldner als auch der Verpflichtete erkennen könnten, auf welche Forderung Exekution geführt werden soll (Heller-Berger-Stix 2125 f; SZ 51/157; RZ 1994/11 uva). Der Rekurswerberin sei darin beizupflichten, dass die Bezeichnung Schadenersatzforderung "jeglicher Art" nicht den dargelegten Kriterien entspreche. Eine ausreichende Präzisierung, die es den einzelnen Drittschuldnern und dem Verpflichteten ermöglichen würde, zu erkennen, auf welche Forderungen Exekution geführt wird, liege somit nicht vor, zumal der gewöhnliche Sinn des Wortes "insbesondere" allein darin bestehe, dass damit Beispiele für den vorangehenden Satz oder Satzteil angeführt werden, ohne dass dadurch eine Einschränkung desselben erfolgt. Aber auch, was die Republik Österreich angehe, sei die Formulierung "auch als Gesetzgeber für ein verfassungswidriges Gesetz" nicht ausreichend bestimmt, da daraus nicht erkennbar sei, welche Forderung von der Exekution erfasst sein soll.
Weiters werde im Rekurs zutreffend darauf hingewiesen, dass der Exekutionsantrag abzuweisen sei, wenn sich bereits aus dem Exekutionsantrag oder den Gerichtsakten ergebe, dass die vor Exekution gezogene Forderung [nicht] zu Recht bestehe (SZ 68/158; RZ 1994/11 ua). Abgesehen davon, dass das gleichzeitige Bestehen von Schadenersatzforderungen gegen Rechtsvorgängerin und Rechtsnachfolgerin nicht nachvollziehbar erscheine, sei die Drittschuldnerin "Wiener Börse" keine juristische Person, die Träger von Rechten und Pflichten sein könne. Nach herrschender Lehre sei die Börse eine Veranstaltung, die von vom Bundesgesetz als juristische Personen öffentlichen Rechts eingerichteten Börsekammern durchzuführen sei (§ 2 Abs 1 BörseG 1989 idF BGBl 753/1996). Durch das BörsefondsüberleitungsG BGBl 1998/11 würden die Börsekammern durch Börseunternehmen ersetzt, die einer Konzession bedürften. Danach würden der Wiener Börse AG nach Konzessionserteilung als Börseunternehmen jene Aufgaben übertragen, die bislang die Wiener Börsekammer wahrgenommen habe. Darüber hinaus könnten von einer Forderungsexekution nur schon bestehende Forderungen erfasst werden. Nach den Angaben des Betreibenden sei der Bestand des Pfandobjektes hingegen zweifelhaft ("wegen allfällig rechtswidrig erfolgter Ausschluss") und könne jedenfalls nicht gegen alle angeführten Drittschuldner derselbe Schadenersatzanspruch bestehen. Gegen den Bescheid des Kartenausschusses Wertpapierbörse der Wiener Börsekammer sei überdies ein Rechtsmittel zulässig, weshalb auf Grund dieses Bescheides ein Amtshaftungsanspruch nicht resultieren könne. Aus all diesen Gründen sei der Exekutionsantrag abzuweisen.Weiters werde im Rekurs zutreffend darauf hingewiesen, dass der Exekutionsantrag abzuweisen sei, wenn sich bereits aus dem Exekutionsantrag oder den Gerichtsakten ergebe, dass die vor Exekution gezogene Forderung [nicht] zu Recht bestehe (SZ 68/158; RZ 1994/11 ua). Abgesehen davon, dass das gleichzeitige Bestehen von Schadenersatzforderungen gegen Rechtsvorgängerin und Rechtsnachfolgerin nicht nachvollziehbar erscheine, sei die Drittschuldnerin "Wiener Börse" keine juristische Person, die Träger von Rechten und Pflichten sein könne. Nach herrschender Lehre sei die Börse eine Veranstaltung, die von vom Bundesgesetz als juristische Personen öffentlichen Rechts eingerichteten Börsekammern durchzuführen sei (Paragraph 2, Absatz eins, BörseG 1989 in der Fassung Bundesgesetzblatt 753 aus 1996,). Durch das BörsefondsüberleitungsG BGBl 1998/11 würden die Börsekammern durch Börseunternehmen ersetzt, die einer Konzession bedürften. Danach würden der Wiener Börse AG nach Konzessionserteilung als Börseunternehmen jene Aufgaben übertragen, die bislang die Wiener Börsekammer wahrgenommen habe. Darüber hinaus könnten von einer Forderungsexekution nur schon bestehende Forderungen erfasst werden. Nach den Angaben des Betreibenden sei der Bestand des Pfandobjektes hingegen zweifelhaft ("wegen allfällig rechtswidrig erfolgter Ausschluss") und könne jedenfalls nicht gegen alle angeführten Drittschuldner derselbe Schadenersatzanspruch bestehen. Gegen den Bescheid des Kartenausschusses Wertpapierbörse der Wiener Börsekammer sei überdies ein Rechtsmittel zulässig, weshalb auf Grund dieses Bescheides ein Amtshaftungsanspruch nicht resultieren könne. Aus all diesen Gründen sei der Exekutionsantrag abzuweisen.
Gegen diese Entscheidung erhoben in gesonderten Schriftsätzen die erst- bis drittbetreibende Partei außerordentlichen Revisionsrekurs und die viert- bis sechstbetreibende Parteien (offenbar nur hilfsweise auch die drittbetreibende Partei) Abänderungsantrag, verbunden mit ordentlichem Revisionsrekurs.
Mit Beschluss vom 2. 6. 1999 wies das Rekursgericht den Antrag der drittbetreibenden Partei gemäß § 528 Abs 2a iVm § 508 Abs 1 ZPO und den damit erhobenen ordentlichen Revisionsrekurs im Hinblick auf seinen Berichtigungsbeschluss vom 10. 2. 1999 zurück. Über Antrag der viert- bis sechstbetreibenden Partei änderte es seinen Ausspruch über die Zulässigkeit betreffend diese Parteien dahin ab, dass der ordentliche Revisionsrekurs für zulässig erklärt werde. Den Antragstellern sei immerhin einzuräumen, dass der hier zu lösenden Frage, inwieweit eine Präzisierung von Schadenersatzforderungen gegen mehrere Drittschuldner gemäß § 54 Abs 1 Z 3 EO erforderlich sei, doch erhebliche Bedeutung zukomme und der ordentliche Revisionsrekurs daher zur Wahrung der Rechtseinheit und Rechtssicherheit zulässig erscheine.Mit Beschluss vom 2. 6. 1999 wies das Rekursgericht den Antrag der drittbetreibenden Partei gemäß Paragraph 528, Absatz 2 a, in Verbindung mit Paragraph 508, Absatz eins, ZPO und den damit erhobenen ordentlichen Revisionsrekurs im Hinblick auf seinen Berichtigungsbeschluss vom 10. 2. 1999 zurück. Über Antrag der viert- bis sechstbetreibenden Partei änderte es seinen Ausspruch über die Zulässigkeit betreffend diese Parteien dahin ab, dass der ordentliche Revisionsrekurs für zulässig erklärt werde. Den Antragstellern sei immerhin einzuräumen, dass der hier zu lösenden Frage, inwieweit eine Präzisierung von Schadenersatzforderungen gegen mehrere Drittschuldner gemäß Paragraph 54, Absatz eins, Ziffer 3, EO erforderlich sei, doch erhebliche Bedeutung zukomme und der ordentliche Revisionsrekurs daher zur Wahrung der Rechtseinheit und Rechtssicherheit zulässig erscheine.