Rechtssatz RS0103126
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0103126
Entscheidungsdatum
19.11.2014
Rechtssatz
Da dem betreibenden Gläubiger nicht die Möglichkeit eröffnet werden darf, gleichsam auf Verdacht zu pfänden, ist ein Exekutionsantrag, in dem der betreibende Gläubiger nur anführt, es bestünden "eventuelle" Ansprüche des Verpflichteten gegen seine Mieter, abzuweisen.
Entscheidungstexte
- 3 Ob 2021/96v
Entscheidungstext OGH 21.02.1996 3 Ob 2021/96v
Veröff. SZ 69/35
- 3 Ob 288/98v
Entscheidungstext OGH 13.01.1999 3 Ob 288/98v
nur: Da dem betreibenden Gläubiger nicht die Möglichkeit eröffnet werden darf, gleichsam auf Verdacht zu pfänden. (T1)
- 3 Ob 264/99s
Entscheidungstext OGH 24.11.1999 3 Ob 264/99s
Auch; nur T1; Beisatz: Entgegen der Ansicht, dass die verpflichtete Partei wegen der Verbindung mit anderen Exekutionen nicht mit ungerechtfertigten Kostennachteilen belastet würde, könnte sie gemäß § 302 Abs 2 EO durchaus die Kosten des Drittschuldners zu tragen haben. (T2)
- 3 Ob 180/99p
Entscheidungstext OGH 24.11.1999 3 Ob 180/99p
Auch; Beisatz: Daraus, dass die verpflichteten Parteien als schadensbegründend einen "allfällig rechtswidrig" erfolgten Ausschluss der der verpflichteten Partei als Mitglied der Wiener Wertpapierbörse geltend machte, kann die ausreichende Bestimmtheit des Exekutionsantrages nicht abgeleitet werden. (T3)
- 3 Ob 309/04v
Entscheidungstext OGH 26.01.2005 3 Ob 309/04v
nur T1
- 3 Ob 180/14p
Entscheidungstext OGH 19.11.2014 3 Ob 180/14p
Auch
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1996:RS0103126
Zuletzt aktualisiert am
13.02.2015
Dokumentnummer
JJR_19960221_OGH0002_0030OB02021_96V0000_002