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Entscheidung 3 Ob 264/99s×

Entscheidung 3 Ob 264/99s

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Geschäftszahl

3Ob264/99s

Entscheidungsdatum

24.11.1999

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Angst als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Graf, Dr. Pimmer, Dr. Zechner und Dr. Sailer als weitere Richter in der Exekutionssache der betreibenden Partei A*****, vertreten durch Dr. Walter Breitwieser und Mag. Paul Max Breitwieser, Rechtsanwälte in Wels, gegen die verpflichteten Parteien 1. Gerald B*****, und 2. Petra B*****, vertreten durch Dr. Franz Gütlbauer und Dr. Siegfried Sieghartsleitner, Rechtsanwälte in Wels, wegen S 3,000.000,--, über den außerordentlichen Revisionsrekurs der betreibenden Partei gegen den Beschluss des Oberlandesgerichtes Linz als Rekursgericht vom 23. August 1999, GZ 2 R 166/99s-7, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Der außerordentliche Revisionsrekurs wird gemäß Paragraph 78, EO in Verbindung mit Paragraph 526, Absatz 2, Satz 1 ZPO mangels der Voraussetzungen des Paragraph 528, Absatz eins, ZPO zurückgewiesen (Paragraph 528 a, in Verbindung mit Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).

Text

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Die betreibende Partei bestreitet gar nicht, die Forderungsexekution auf angeblich bei zehn Kreditinstituten bestehenden Guthaben "gleichsam auf Verdacht" beantragt zu haben. Dass derartige Exekutionen nicht zu bewilligen sind, hat das Rekursgericht in Übereinstimmung mit der von ihm zitierten Rechtsprechung des erkennenden Senates zutreffend entschieden (SZ 69/35 = MieSlg 42/10 = WoBl 1997, 229 [krit Schumacher]; 3 Ob 288/98v). Eine erhebliche Rechtsfrage iSd Paragraph 78, EO in Verbindung mit Paragraph 528, Absatz eins, ZPO) ist entgegen der Ansicht der Revisionsrekurswerberin auch nicht daraus abzuleiten, dass im vorliegenden Fall die verpflichtete Partei wegen der Verbindung mit anderen Exekutionen angeblich nicht mit ungerechtfertigten Kostennachteilen belastet würde. Dies trifft jedoch zum einen nicht zu, weil den Verpflichteten gemäß Paragraph 302, Absatz 2, EO die Kosten des Drittschuldners treffen können. Überdies ist in SZ 69/35 das Kostenargument (arg. "zumal") nicht das einzige und ausschlaggebende gewesen. War aber die Forderungsexekution keinesfalls zu bewilligen, sind die weiteren im Rechtsmittel aufgeworfenen Rechtsfragen (Bestimmtheit des Antrages, Pfändbarkeit von Guthaben auf "Sparkonten" nach Paragraph 294, EO) nicht von Bedeutung für die zu treffende Entscheidung.

Anmerkung

E56489 03A02649

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1999:0030OB00264.99S.1124.000

Dokumentnummer

JJT_19991124_OGH0002_0030OB00264_99S0000_000

Rechtssätze aus dieser Entscheidung