Darauf kommt es aber nicht an: Das EuGVÜ gilt infolge Hinterlegung der Ratifikationsurkunde des Beitrittsübereinkommens für Österreich, Finnland und Schweden am 23. März 1999 (BGBl III 1999/102) im Verhältnis zwischen Österreich und Italien seit 1. Juni 1999 (2 Nd 505/99; 2 Ob 288/99p = EFSlg 90.798). Damit scheidet aber die Überprüfung der Zuständigkeit der Gerichte des Ursprungsstaats im Verfahren über die Vollstreckbarerklärung des italienischen Exekutionstitels nach Art 34 Abs 2 iVm Art 28 des EuGVÜ aus, weil schon die Klage ohne Zweifel nach diesem Datum eingebracht wurde (die vom Erstgericht berücksichtigte Klageschrift erwähnt Urkunden aus dem Jahr 2000). Es liegt also - anders als bei der Entscheidung 3 Ob 248/98m = ZfRV 2000/86 - kein Fall des Art 54 Abs 2 LGVÜ/EuGVÜ vor, der mangels Geltung der Übereinkommen im Zeitpunkt der Klagserhebung, eine Zuständigkeitsprüfung im Vollstreckungsstaat ermöglicht. Die Rechtslage ist insofern so eindeutig (acte clair), dass eine Vorlage an den EuGH zur Vorabentscheidung nicht in Betracht kommt.Darauf kommt es aber nicht an: Das EuGVÜ gilt infolge Hinterlegung der Ratifikationsurkunde des Beitrittsübereinkommens für Österreich, Finnland und Schweden am 23. März 1999 (BGBl III 1999/102) im Verhältnis zwischen Österreich und Italien seit 1. Juni 1999 (2 Nd 505/99; 2 Ob 288/99p = EFSlg 90.798). Damit scheidet aber die Überprüfung der Zuständigkeit der Gerichte des Ursprungsstaats im Verfahren über die Vollstreckbarerklärung des italienischen Exekutionstitels nach Artikel 34, Absatz 2, in Verbindung mit Artikel 28, des EuGVÜ aus, weil schon die Klage ohne Zweifel nach diesem Datum eingebracht wurde (die vom Erstgericht berücksichtigte Klageschrift erwähnt Urkunden aus dem Jahr 2000). Es liegt also - anders als bei der Entscheidung 3 Ob 248/98m = ZfRV 2000/86 - kein Fall des Artikel 54, Absatz 2, LGVÜ/EuGVÜ vor, der mangels Geltung der Übereinkommen im Zeitpunkt der Klagserhebung, eine Zuständigkeitsprüfung im Vollstreckungsstaat ermöglicht. Die Rechtslage ist insofern so eindeutig (acte clair), dass eine Vorlage an den EuGH zur Vorabentscheidung nicht in Betracht kommt.
Auch sonst macht die verpflichtete Partei keine Rechtsfragen iSd § 83 Abs 2 iVm § 78 EO und § 528 Abs 1 ZPO geltend. Nach Art 34 Abs 2 EuGVÜ darf die ausländische Entscheidung keinesfalls in der Sache nachgeprüft werden, weshalb es auf allfällige unrichtige Beurteilungen darin nicht ankommt, soweit nicht der ordre public (Art 27 Z 1 leg cit) tangiert wird. Einen Widerspruch zur österreichischen öffentlichen Ordnung kann die verpflichtete Partei nicht darlegen. Dass die Erlassung einer Entscheidung allein über die Klageforderung ungeachtet erhobener Gegenforderung keinen solchen darstellt, zeigt eindeutig § 391 Abs 3 ZPO, der genau dies bei nicht in rechtlichem Zusammenhang stehenden Forderungen ermöglicht. Da die von der verpflichteten Partei eingewendete Gegenforderung nach ihrem eigenen Vorbringen im Revisionsrekurs im Verhältnis zu einem Dritten entstanden und ihr abgetreten wurde, wäre auch nach österreichischem Recht keine Konnexität gegeben.Auch sonst macht die verpflichtete Partei keine Rechtsfragen iSd Paragraph 83, Absatz 2, in Verbindung mit Paragraph 78, EO und Paragraph 528, Absatz eins, ZPO geltend. Nach Artikel 34, Absatz 2, EuGVÜ darf die ausländische Entscheidung keinesfalls in der Sache nachgeprüft werden, weshalb es auf allfällige unrichtige Beurteilungen darin nicht ankommt, soweit nicht der ordre public (Artikel 27, Ziffer eins, leg cit) tangiert wird. Einen Widerspruch zur österreichischen öffentlichen Ordnung kann die verpflichtete Partei nicht darlegen. Dass die Erlassung einer Entscheidung allein über die Klageforderung ungeachtet erhobener Gegenforderung keinen solchen darstellt, zeigt eindeutig Paragraph 391, Absatz 3, ZPO, der genau dies bei nicht in rechtlichem Zusammenhang stehenden Forderungen ermöglicht. Da die von der verpflichteten Partei eingewendete Gegenforderung nach ihrem eigenen Vorbringen im Revisionsrekurs im Verhältnis zu einem Dritten entstanden und ihr abgetreten wurde, wäre auch nach österreichischem Recht keine Konnexität gegeben.
Einer weiteren Begründung bedarf dieser Beschluss nicht (§ 528a iVm § 510 Abs 3 ZPO).Einer weiteren Begründung bedarf dieser Beschluss nicht (Paragraph 528 a, in Verbindung mit Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).