Aus den Entscheidungsgründen:
Die Rechtsansicht der Revision, daß sich schon das Prozeßgericht im zweiten Rechtsgang nicht auf die Erhebung des Sachverhaltes beschränkt hätte, die ihm mit dem Aufhebungsbeschluß des Obersten Gerichtshofes vom 20. Mai 1953 aufgetragen worden war, und daher die Untergerichte der von ihnen zu befolgenden prozessualen Weisung des Revisionsgerichtes zuwidergehandelt hätten, kann nicht geteilt werden. Durch die Aufhebung wird die Sache in die nämliche Lage zurückversetzt, als wenn der Erstrichter oder das gemäß § 496 Abs. 3 ZPO. an seiner Stelle erkennende Berufungsgericht das erste Mal entschieden hätte. Hiebei besteht nur die eine Schranke, daß die dem Aufhebungsbeschluß zugrunde liegende rechtliche Beurteilung auch den künftigen Entscheidungen des Erstgerichtes zugrunde gelegt werden muß. Es kann daher grundsätzlich den Parteien nicht verwehrt werden, neue Tatsachen oder Beweismittel vorzubringen oder früher nicht beantwortete Behauptungen nunmehr zu bestreiten, das Klagebegehren zu ergänzen oder abzuändern. Eine Beschränkung besteht nur insoweit, als die aufhebende Instanz eine bestimmte Frage, z. B. das Vorliegen oder Nichtvorliegen der Verjährung, auf Grund des gegebenen Sachverhaltes abschließend entschieden hat. Dann darf die Beantwortung dieser Frage auch auf Grund neuer Tatsachen nicht mehr in Zweifel gezogen werden, wenn anders nicht eine unbeschränkte und unabsehbare Erörterung bereits völlig und abschließend erledigter Streitpunkte immer wieder aufgerollt werden soll. In jeder anderen Richtung ist jedoch das Erstgericht bei der Heranziehung des Prozeßmaterials keinen wie immer gearteten Schranken unterworfen. Der Erstrichter, der gemäß § 499 bzw. § 510 Abs. 1 ZPO. neu verhandelt und entscheidet, ist nicht ein Organ des Berufungs- oder Revisionsgerichtes, das seine eigene Entscheidung nur im Rahmen der Rechtsansicht des Gerichtes zweiter oder dritter Instanz überprüft, sondern Vollrichter, der auf Grund des ihm vorgetragenen Sachverhaltes, wenn auch unter Bindung an die rechtliche Beurteilung der aufhebenden höheren Instanz, neuerdings selbständig entscheidet. Er hat daher den Sachverhalt zu beurteilen, wie er sich im Zeitpunkte der Fällung des neuen Urteiles darstellt (vgl. Rspr. 1924 S. 32). Der Unterschied der Aufhebung nach Z. 2 und 3 des ersten Absatzes des § 496 ZPO. im Berufungsverfahren bzw. der Anwendung dieser Vorschriften im Revisionsverfahren (§§ 510 Abs. 1, 513 ZPO.) besteht nur darin, daß bei einer Aufhebung nach Z. 2 vom Mangel überhaupt nicht betroffene Teile des Verfahrens und Erkenntnisses unberührt zu bleiben haben. Kommt aber erst im fortgesetzten Verfahren hervor, was alles vom Mangel berührt wird, dann bestimmt sich der Umfang der neuen Verhandlung danach, wie weit der Mangel reicht (SZ. VIII 126). Nur über die Frage, wie weit der Mangel reicht, bestehen widersprechende Entscheidungen; dagegen ist die Judikatur einhellig der Auffassung, daß neue Tatsachen und neues Beweisvorbringen zulässig sind und daß auch keine Bedenken gegen Klagsänderungen bestehen (GlUNF. 2501; SZ. VIII 126; ZBl. 1936 Nr. 308; RiZ. 1937 S. 299; EvBl. 1951 Nr. 422). Im vorliegenden Fall wurde jedoch im Aufhebungsbeschluß des Obersten Gerichtshofes vom 20. Mai 1953 lediglich über die Frage, ob die Beklagte zufolge Annahmeverzuges des Klägers ohne ausdrückliche Rücktrittserklärung und Setzung einer Nachfrist zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt war, abschließend im verneinenden Sinn entschieden. Bei der Erteilung des Ergänzungsauftrages an das Erstgericht auf Feststellung des Lebendgewichtes der verkauften Schweine, der Höhe des Kaufpreises sowie der vom Kläger vom Kaufpreis in Abzug gebrachten Posten wurde von den bisherigen Feststellungen der Untergerichte ausgegangen, daß St. dem Verhalten der Beklagten, nach welchem durch Rückgabe der Angabe eindeutig der Wille zur Rückgängigmachung des Vertrages zum Ausdruck gebracht wurde, stets opponierte, weiters von dem Vorbringen der Beklagten selbst, wonach diese auch nach dem der Auseinandersetzung vom 24. Juli 1951 folgenden Tag noch den Standpunkt der Vertragszuhaltung einnahm und eine nachträgliche Rücktrittserklärung (vor Klagseinbringung) selbst nicht behauptete. Nun hat jedoch die Beklagte bei der fortgesetzten Streitverhandlung vom 9. Dezember 1953 im zweiten Rechtsgang neu vorgebracht, daß Sch. in gleicher Weise wie St. als Unterhändler aufgetreten sei und nach Rücknahme des Geldes die Erklärung abgegeben habe, daß der Verkauf rückgängig gemacht wurde, wobei er gleichzeitig andere Interessenten, nämlich die Viehverwertungsgenossenschaft, anleitete, als Kaufwerber für die Schweine bei der Beklagten aufzutreten. Die Beklagte habe die Schweine an die Genossenschaft nur mit Rücksicht auf diese Erklärung des Sch. verkauft, habe sich aber trotzdem noch beim Verkaufe ausbedungen, daß die Schweine noch einige Tage bei ihr bleiben sollten, um sie an den Kläger liefern zu können, falls er sie in dieser Zeit abhole. Der Kläger habe aber nach Eintritt der Fälligkeit nichts mehr von sich hören lassen, sondern erst am 18. August 1951 die Klage auf Zuhaltung des Kaufvertrages eingebracht. Die Beklagte behauptete demnach im fortgesetzten Verfahren einverständliche Auflösung des Vertrages. Zu diesem neuen Vorbringen stellte das Berufungsgericht ohne Beweiswiederholung in teilweiser Ergänzung der erstrichterlichen Feststellungen fest - ein Verfahrensmangel in dieser Richtung wurde nicht geltend gemacht -, daß Sch. kurze Zeit nach Rücknahme der Angabe dem St. den Betrag ausfolgte, der das Geld mit der Erklärung in Empfang nahm, er "kriege die Schweine so nimmer", die Beklagte solle sie verkaufen, wem sie wolle. Nachdem Sch. auf Grund dieser Erklärung des St. der Beklagten hatte mitteilen lassen, daß der Handel mit dem Kläger sich zerschlagen habe, verkaufte und übergab die Beklagte die klagsgegenständlichen Schweine am 30. Juli 1951 an die Oberösterreichische Viehverwertungsgenossenschaft. Dieser teilweise abweichend vom ersten Rechtsgang festgestellte Sachverhalt, der somit neu hervorgekommen ist, wird aber in gleicher Weise von dem im Aufhebungsbeschluß aufgezeigten Rechtsmangel berührt, da das Berufungsgericht mit seiner Entscheidung im ersten Rechtsgang die vom Revisionsgericht abgelehnte Auffassung vertrat, daß die beklagte Partei schon zufolge Annahmeverzuges des Klägers zum Rücktritt vom Vertrag ohne ausdrückliche Rücktrittserklärung berechtigt war. Der den Vorgerichten im ersten Rechtsgang unterlaufene Rechtsmangel reicht demnach so weit, daß der neu hervorgekommene Sachverhalt im Hinblick darauf, daß die Beklagte die Geltendmachung der Verzugsfolgen versäumt hat (§ 918 ABGB.), nach der Richtung einer selbständigen rechtlichen Beurteilung unterzogen werden muß, ob nach dem Inhalt der der Beklagten zugegangenen Erklärung eine Vertragsauflösung einverständlich zustandegekommen ist, welche Frage zu prüfen bei Richtigkeit der vom Revisionsgericht abgelehnten Ansicht der Untergerichte entbehrlich gewesen wäre.Die Rechtsansicht der Revision, daß sich schon das Prozeßgericht im zweiten Rechtsgang nicht auf die Erhebung des Sachverhaltes beschränkt hätte, die ihm mit dem Aufhebungsbeschluß des Obersten Gerichtshofes vom 20. Mai 1953 aufgetragen worden war, und daher die Untergerichte der von ihnen zu befolgenden prozessualen Weisung des Revisionsgerichtes zuwidergehandelt hätten, kann nicht geteilt werden. Durch die Aufhebung wird die Sache in die nämliche Lage zurückversetzt, als wenn der Erstrichter oder das gemäß Paragraph 496, Absatz 3, ZPO. an seiner Stelle erkennende Berufungsgericht das erste Mal entschieden hätte. Hiebei besteht nur die eine Schranke, daß die dem Aufhebungsbeschluß zugrunde liegende rechtliche Beurteilung auch den künftigen Entscheidungen des Erstgerichtes zugrunde gelegt werden muß. Es kann daher grundsätzlich den Parteien nicht verwehrt werden, neue Tatsachen oder Beweismittel vorzubringen oder früher nicht beantwortete Behauptungen nunmehr zu bestreiten, das Klagebegehren zu ergänzen oder abzuändern. Eine Beschränkung besteht nur insoweit, als die aufhebende Instanz eine bestimmte Frage, z. B. das Vorliegen oder Nichtvorliegen der Verjährung, auf Grund des gegebenen Sachverhaltes abschließend entschieden hat. Dann darf die Beantwortung dieser Frage auch auf Grund neuer Tatsachen nicht mehr in Zweifel gezogen werden, wenn anders nicht eine unbeschränkte und unabsehbare Erörterung bereits völlig und abschließend erledigter Streitpunkte immer wieder aufgerollt werden soll. In jeder anderen Richtung ist jedoch das Erstgericht bei der Heranziehung des Prozeßmaterials keinen wie immer gearteten Schranken unterworfen. Der Erstrichter, der gemäß Paragraph 499, bzw. Paragraph 510, Absatz eins, ZPO. neu verhandelt und entscheidet, ist nicht ein Organ des Berufungs- oder Revisionsgerichtes, das seine eigene Entscheidung nur im Rahmen der Rechtsansicht des Gerichtes zweiter oder dritter Instanz überprüft, sondern Vollrichter, der auf Grund des ihm vorgetragenen Sachverhaltes, wenn auch unter Bindung an die rechtliche Beurteilung der aufhebenden höheren Instanz, neuerdings selbständig entscheidet. Er hat daher den Sachverhalt zu beurteilen, wie er sich im Zeitpunkte der Fällung des neuen Urteiles darstellt vergleiche Rspr. 1924 S. 32). Der Unterschied der Aufhebung nach Ziffer 2 und 3 des ersten Absatzes des Paragraph 496, ZPO. im Berufungsverfahren bzw. der Anwendung dieser Vorschriften im Revisionsverfahren (Paragraphen 510, Absatz eins, 513, ZPO.) besteht nur darin, daß bei einer Aufhebung nach Ziffer 2, vom Mangel überhaupt nicht betroffene Teile des Verfahrens und Erkenntnisses unberührt zu bleiben haben. Kommt aber erst im fortgesetzten Verfahren hervor, was alles vom Mangel berührt wird, dann bestimmt sich der Umfang der neuen Verhandlung danach, wie weit der Mangel reicht (SZ. römisch acht 126). Nur über die Frage, wie weit der Mangel reicht, bestehen widersprechende Entscheidungen; dagegen ist die Judikatur einhellig der Auffassung, daß neue Tatsachen und neues Beweisvorbringen zulässig sind und daß auch keine Bedenken gegen Klagsänderungen bestehen (GlUNF. 2501; SZ. römisch acht 126; ZBl. 1936 Nr. 308; RiZ. 1937 S. 299; EvBl. 1951 Nr. 422). Im vorliegenden Fall wurde jedoch im Aufhebungsbeschluß des Obersten Gerichtshofes vom 20. Mai 1953 lediglich über die Frage, ob die Beklagte zufolge Annahmeverzuges des Klägers ohne ausdrückliche Rücktrittserklärung und Setzung einer Nachfrist zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt war, abschließend im verneinenden Sinn entschieden. Bei der Erteilung des Ergänzungsauftrages an das Erstgericht auf Feststellung des Lebendgewichtes der verkauften Schweine, der Höhe des Kaufpreises sowie der vom Kläger vom Kaufpreis in Abzug gebrachten Posten wurde von den bisherigen Feststellungen der Untergerichte ausgegangen, daß St. dem Verhalten der Beklagten, nach welchem durch Rückgabe der Angabe eindeutig der Wille zur Rückgängigmachung des Vertrages zum Ausdruck gebracht wurde, stets opponierte, weiters von dem Vorbringen der Beklagten selbst, wonach diese auch nach dem der Auseinandersetzung vom 24. Juli 1951 folgenden Tag noch den Standpunkt der Vertragszuhaltung einnahm und eine nachträgliche Rücktrittserklärung (vor Klagseinbringung) selbst nicht behauptete. Nun hat jedoch die Beklagte bei der fortgesetzten Streitverhandlung vom 9. Dezember 1953 im zweiten Rechtsgang neu vorgebracht, daß Sch. in gleicher Weise wie St. als Unterhändler aufgetreten sei und nach Rücknahme des Geldes die Erklärung abgegeben habe, daß der Verkauf rückgängig gemacht wurde, wobei er gleichzeitig andere Interessenten, nämlich die Viehverwertungsgenossenschaft, anleitete, als Kaufwerber für die Schweine bei der Beklagten aufzutreten. Die Beklagte habe die Schweine an die Genossenschaft nur mit Rücksicht auf diese Erklärung des Sch. verkauft, habe sich aber trotzdem noch beim Verkaufe ausbedungen, daß die Schweine noch einige Tage bei ihr bleiben sollten, um sie an den Kläger liefern zu können, falls er sie in dieser Zeit abhole. Der Kläger habe aber nach Eintritt der Fälligkeit nichts mehr von sich hören lassen, sondern erst am 18. August 1951 die Klage auf Zuhaltung des Kaufvertrages eingebracht. Die Beklagte behauptete demnach im fortgesetzten Verfahren einverständliche Auflösung des Vertrages. Zu diesem neuen Vorbringen stellte das Berufungsgericht ohne Beweiswiederholung in teilweiser Ergänzung der erstrichterlichen Feststellungen fest - ein Verfahrensmangel in dieser Richtung wurde nicht geltend gemacht -, daß Sch. kurze Zeit nach Rücknahme der Angabe dem St. den Betrag ausfolgte, der das Geld mit der Erklärung in Empfang nahm, er "kriege die Schweine so nimmer", die Beklagte solle sie verkaufen, wem sie wolle. Nachdem Sch. auf Grund dieser Erklärung des St. der Beklagten hatte mitteilen lassen, daß der Handel mit dem Kläger sich zerschlagen habe, verkaufte und übergab die Beklagte die klagsgegenständlichen Schweine am 30. Juli 1951 an die Oberösterreichische Viehverwertungsgenossenschaft. Dieser teilweise abweichend vom ersten Rechtsgang festgestellte Sachverhalt, der somit neu hervorgekommen ist, wird aber in gleicher Weise von dem im Aufhebungsbeschluß aufgezeigten Rechtsmangel berührt, da das Berufungsgericht mit seiner Entscheidung im ersten Rechtsgang die vom Revisionsgericht abgelehnte Auffassung vertrat, daß die beklagte Partei schon zufolge Annahmeverzuges des Klägers zum Rücktritt vom Vertrag ohne ausdrückliche Rücktrittserklärung berechtigt war. Der den Vorgerichten im ersten Rechtsgang unterlaufene Rechtsmangel reicht demnach so weit, daß der neu hervorgekommene Sachverhalt im Hinblick darauf, daß die Beklagte die Geltendmachung der Verzugsfolgen versäumt hat (Paragraph 918, ABGB.), nach der Richtung einer selbständigen rechtlichen Beurteilung unterzogen werden muß, ob nach dem Inhalt der der Beklagten zugegangenen Erklärung eine Vertragsauflösung einverständlich zustandegekommen ist, welche Frage zu prüfen bei Richtigkeit der vom Revisionsgericht abgelehnten Ansicht der Untergerichte entbehrlich gewesen wäre.
Die rechtliche Beurteilung des neu festgestellten Sachverhaltes durch das Berufungsgericht ist gleichfalls im Ergebnis zutreffend und daher auch die von der Revision erhobene Rechtsrüge nicht begrundet.