Beide Revisionsrekurse sind unzulässig.
Gemäß § 528 Abs.2 Z 2 ZPO in der hier maßgebenden Fassung der WGN 1989, welche Bestimmung nach § 78 EO auch im Exekutionsverfahren anzuwenden ist, ist der Revisionsrekurs jedenfalls unzulässig, wenn der angefochtene erstrichterliche Beschluß zur Gänze bestätigt worden ist, es sei denn, daß die Klage ohne Sachentscheidung aus formellen Gründen zurückgewiesen worden ist (Rechberger-Simotta, Exekutionsverfahren2 Rz 323; SZ 57/42; SZ 56/165; MietSlg. 37.784; 3 Ob 150/93 uva). Darüber hinaus ist ein Revisionsrekurs gemäß § 528 Abs.2 Z 4 ZPO jedenfalls unzulässig, wenn "über die Verfahrenshilfe" entschieden wird. Nun betrifft die Entscheidung des Rekursgerichtes vom 13.August 1993 (ON 58) einerseits die Abweisung des Antrags des Verpflichteten auf Bewilligung der Verfahrenshilfe, und hat andererseits das Rekursgericht dem Rekurs des Verpflichteten insgesamt nicht Folge gegeben, also den angefochtenen erstrichterlichen Beschluß zur Gänze bestätigt. Demnach stimmt der Ausspruch, daß der Rekurs an den Obersten Gerichtshof jedenfalls unzulässig ist. Der Revisionsrekurs des Verpflichteten gegen den Beschluß vom 13.August 1993 ist unstatthaft und zurückzuweisen, weil der absolute Rechtsmittelausschluß der weiteren Zulässigkeitsvoraussetzung nach § 78 EO und § 528 Abs.1 ZPO vorgeht und jede Anfechtung des voll bestätigenden rekursgerichtlichen Beschlusses verhindert (3 Ob 150/93; 3 Ob 76/93 uva).Gemäß Paragraph 528, Absatz 2, Ziffer 2, ZPO in der hier maßgebenden Fassung der WGN 1989, welche Bestimmung nach Paragraph 78, EO auch im Exekutionsverfahren anzuwenden ist, ist der Revisionsrekurs jedenfalls unzulässig, wenn der angefochtene erstrichterliche Beschluß zur Gänze bestätigt worden ist, es sei denn, daß die Klage ohne Sachentscheidung aus formellen Gründen zurückgewiesen worden ist (Rechberger-Simotta, Exekutionsverfahren2 Rz 323; SZ 57/42; SZ 56/165; MietSlg. 37.784; 3 Ob 150/93 uva). Darüber hinaus ist ein Revisionsrekurs gemäß Paragraph 528, Absatz 2, Ziffer 4, ZPO jedenfalls unzulässig, wenn "über die Verfahrenshilfe" entschieden wird. Nun betrifft die Entscheidung des Rekursgerichtes vom 13.August 1993 (ON 58) einerseits die Abweisung des Antrags des Verpflichteten auf Bewilligung der Verfahrenshilfe, und hat andererseits das Rekursgericht dem Rekurs des Verpflichteten insgesamt nicht Folge gegeben, also den angefochtenen erstrichterlichen Beschluß zur Gänze bestätigt. Demnach stimmt der Ausspruch, daß der Rekurs an den Obersten Gerichtshof jedenfalls unzulässig ist. Der Revisionsrekurs des Verpflichteten gegen den Beschluß vom 13.August 1993 ist unstatthaft und zurückzuweisen, weil der absolute Rechtsmittelausschluß der weiteren Zulässigkeitsvoraussetzung nach Paragraph 78, EO und Paragraph 528, Absatz eins, ZPO vorgeht und jede Anfechtung des voll bestätigenden rekursgerichtlichen Beschlusses verhindert (3 Ob 150/93; 3 Ob 76/93 uva).
In der Entscheidung des Rekursgerichtes vom 23.9.1993 wurde unter Punkt I über die Gebühren von Sachverständigen entschieden. Diesbezüglich besteht gemäß § 528 Abs.2 Z 5 ZPO im Sinne obiger Ausführungen ebenfalls ein absoluter Rechtsmittelausschluß. Es kann dahingestellt bleiben, ob die im Punkt II. des Beschlusses vom 23.9.1993 enthaltene Zurückweisung des Rekurses der Republik Österreich, soweit sich der Rekurs gegen das Fehlen eines Ausspruches nach § 2 Abs.2 GEG richtet, als "Entscheidung über die Gebühren der Sachverständigen" anzusehen ist. Dem Verpflichteten mangelt es nämlich hinsichtlich der Anfechtung dieses Beschlußteils an jeglicher Beschwer, zumal lediglich ein Rekursantrag der Republik Österreich zurückgewiesen wurde. Insoweit der Verpflichtete den Nichtigkeitsgrund des § 477 Abs.1 Z 2 ZPO geltend macht, ist darauf zu verweisen, daß Nichtigkeitsgründe nur aus Anlaß eines zulässigen Rechtsmittels wahrgenommen werden können. Ein zulässiges Rechtsmittel liegt aber hier nicht vor.In der Entscheidung des Rekursgerichtes vom 23.9.1993 wurde unter Punkt römisch eins über die Gebühren von Sachverständigen entschieden. Diesbezüglich besteht gemäß Paragraph 528, Absatz 2, Ziffer 5, ZPO im Sinne obiger Ausführungen ebenfalls ein absoluter Rechtsmittelausschluß. Es kann dahingestellt bleiben, ob die im Punkt römisch zwei. des Beschlusses vom 23.9.1993 enthaltene Zurückweisung des Rekurses der Republik Österreich, soweit sich der Rekurs gegen das Fehlen eines Ausspruches nach Paragraph 2, Absatz 2, GEG richtet, als "Entscheidung über die Gebühren der Sachverständigen" anzusehen ist. Dem Verpflichteten mangelt es nämlich hinsichtlich der Anfechtung dieses Beschlußteils an jeglicher Beschwer, zumal lediglich ein Rekursantrag der Republik Österreich zurückgewiesen wurde. Insoweit der Verpflichtete den Nichtigkeitsgrund des Paragraph 477, Absatz eins, Ziffer 2, ZPO geltend macht, ist darauf zu verweisen, daß Nichtigkeitsgründe nur aus Anlaß eines zulässigen Rechtsmittels wahrgenommen werden können. Ein zulässiges Rechtsmittel liegt aber hier nicht vor.
Die Revisionsrekurse sind zurückzuweisen.