Der Revisionsrekurs der Ersteherin ist unzulässig.
Wenn, wie im vorliegenden Fall, das Exekutionsgericht zugleich Grundbuchsgericht ist, hat es bei Säumigkeit des Erstehers mit der Antragstellung nach § 237 EO gemäß § 28 Abs 2 LiegTeilG das Verfahren zur Herstellung der Grundbuchsordnung einzuleiten und gemäß § 28 Abs 3 LiegTeilG bei Überschreiten der gesetzten Frist eine vorher anzudrohende Geldstrafe zu verhängen. Gemäß § 32 zweiter Satz LiegTeilG gelten für die Anfechtung eines solchen Beschlusses die Grundsätze des Verfahrens außer Streitsachen.Wenn, wie im vorliegenden Fall, das Exekutionsgericht zugleich Grundbuchsgericht ist, hat es bei Säumigkeit des Erstehers mit der Antragstellung nach Paragraph 237, EO gemäß Paragraph 28, Absatz 2, LiegTeilG das Verfahren zur Herstellung der Grundbuchsordnung einzuleiten und gemäß Paragraph 28, Absatz 3, LiegTeilG bei Überschreiten der gesetzten Frist eine vorher anzudrohende Geldstrafe zu verhängen. Gemäß Paragraph 32, zweiter Satz LiegTeilG gelten für die Anfechtung eines solchen Beschlusses die Grundsätze des Verfahrens außer Streitsachen.
Gemäß § 14 Abs 2 AußStrG ist der Revisionsrekurs nicht ausgeschlossen, weil der Beschwerdegegenstand bei Verhängung einer Geldstrafe nicht in der Höhe derselben, sondern im Umstand der Bestrafung an sich bzw im Wert der zu erzwingenden Leistung liegt (EvBl 1976/156).Gemäß Paragraph 14, Absatz 2, AußStrG ist der Revisionsrekurs nicht ausgeschlossen, weil der Beschwerdegegenstand bei Verhängung einer Geldstrafe nicht in der Höhe derselben, sondern im Umstand der Bestrafung an sich bzw im Wert der zu erzwingenden Leistung liegt (EvBl 1976/156).
Wohl aber ist das Rechtsmittel der Ersteherin gemäß § 16 Abs 1 AußStrG unzulässig.Wohl aber ist das Rechtsmittel der Ersteherin gemäß Paragraph 16, Absatz eins, AußStrG unzulässig.
Nach dieser Gesetzesstelle findet gegen einen bestätigenden Beschluß der zweiten Instanz die Beschwerde an den Obersten Gerichtshof nur im Falle einer offenbaren Gesetz- oder Aktenwidrigkeit oder einer begangenen Nullität statt. Keiner dieser allein zulässigen Rechtsmittelgründe wird im Revisionsrekurs der Ersteherin aufgezeigt.
Der Mangel des rechtlichen Gehörs - die Ersteherin wurde vor Erlassung der Ordnungsstrafe nicht einvernommen - ist dadurch geheilt, daß sie im Rekurs vorbrachte, warum sie noch keinen Verbücherungsantrag gestellt habe. Der Mangel der fehlenden Begründung eines Beschlusses des Erstgerichtes wurde durch die nachgeholte Begründung der zweiten Instanz geheilt (vgl RZ 1977, 195).Der Mangel des rechtlichen Gehörs - die Ersteherin wurde vor Erlassung der Ordnungsstrafe nicht einvernommen - ist dadurch geheilt, daß sie im Rekurs vorbrachte, warum sie noch keinen Verbücherungsantrag gestellt habe. Der Mangel der fehlenden Begründung eines Beschlusses des Erstgerichtes wurde durch die nachgeholte Begründung der zweiten Instanz geheilt vergleiche RZ 1977, 195).
Eine offenbare Gesetzwidrigkeit läge nach ständiger Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes nur vor, wenn ein Fall im Gesetz selbst ausdrücklich und so klar gelöst ist, daß kein Zweifel über die Absicht des Gesetzgebers aufkommen kann, und trotzdem eine damit in Widerspruch stehende Entscheidung gefällt wurde (EFSlg 52.757 uva).
In welchen Fällen im Sinne des § 159 Abs 2 GV wegen unverhältnismäßiger Schwierigkeiten der grundbücherlichen Durchführung von der Herstellung der Grundbuchsordnung ausnahmsweise abgesehen werden kann, ist im Gesetz nicht geregelt. Das von der Ersteherin in zweiter Instanz vorgebrachte Argument, es gebe Probleme im Verlassenschaftsverfahren der erstverpflichteten Partei, wurde schon vom Gericht zweiter Instanz geprüft und ohne Verstoß gegen klare gesetzliche Vorschriften als widerlegt angesehen. Dem im Revisionsrekurs geltend gemachten Umstand, die gesonderte Versteigerung der Liegenschaft (EZ 212, KG Oberradelberg) sei ein Fehler gewesen, es hätte vielmehr die Versteigerung zusammen mit der Hauptliegenschaft (EZ 466 KG Viehofen) stattfinden müssen, steht die Rechtskraft der Entscheidung über den Zuschlag entgegen. In der Annahme der Vorinstanzen, das Verhalten der Ersteherin rechtfertige die Verhängung der im § 28 Abs 3 LiegTeilG vorgesehenen Geldstrafe, kann daher keine offenbare Gesetzwidrigkeit erblickt werden (vgl RPflSlg G 1973/1345).In welchen Fällen im Sinne des Paragraph 159, Absatz 2, GV wegen unverhältnismäßiger Schwierigkeiten der grundbücherlichen Durchführung von der Herstellung der Grundbuchsordnung ausnahmsweise abgesehen werden kann, ist im Gesetz nicht geregelt. Das von der Ersteherin in zweiter Instanz vorgebrachte Argument, es gebe Probleme im Verlassenschaftsverfahren der erstverpflichteten Partei, wurde schon vom Gericht zweiter Instanz geprüft und ohne Verstoß gegen klare gesetzliche Vorschriften als widerlegt angesehen. Dem im Revisionsrekurs geltend gemachten Umstand, die gesonderte Versteigerung der Liegenschaft (EZ 212, KG Oberradelberg) sei ein Fehler gewesen, es hätte vielmehr die Versteigerung zusammen mit der Hauptliegenschaft (EZ 466 KG Viehofen) stattfinden müssen, steht die Rechtskraft der Entscheidung über den Zuschlag entgegen. In der Annahme der Vorinstanzen, das Verhalten der Ersteherin rechtfertige die Verhängung der im Paragraph 28, Absatz 3, LiegTeilG vorgesehenen Geldstrafe, kann daher keine offenbare Gesetzwidrigkeit erblickt werden vergleiche RPflSlg G 1973/1345).