Rechtstracker.at
Entscheidung 3 Ob 183/05s×

Entscheidung 3 Ob 183/05s

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Geschäftszahl

3Ob183/05s

Entscheidungsdatum

29.03.2006

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Schiemer als Vorsitzenden sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Zechner, Dr. Prückner, Dr. Sailer und Dr. Jensik als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Dipl. Vwt. Hans H*****, vertreten durch Dr. Ulrike Bauer und Mag. Michael Rebasso, Rechtsanwälte in Wien, wider die beklagte Partei Dkfm. Margarete van L*****, vertreten durch Neudorfer Rechtsanwälte OEG in Wien, wegen Feststellung, in eventu Aufhebung eines Vertrags sowie 450.000 EUR sA, infolge außerordentlicher Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Wien als Berufungsgericht vom 25. Mai 2005, GZ 11 R 27/05d-53, womit das Urteil des Landesgerichts Wiener Neustadt vom 25. November 2004, GZ 23 Cg 27/02g-43, in der Hauptsache bestätigt wurde, den Beschluss

gefasst:

Spruch

Die außerordentliche Revision wird gemäß Paragraph 508 a, Absatz 2, ZPO mangels der Voraussetzungen des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO zurückgewiesen.

Text

Begründung:

In dritter Instanz beruft sich der Kläger nur noch auf seine Geschäftsunfähigkeit zur Zeit des Abschlusses des von ihm angefochtenen Erb- und Pflichtteilsverzichtsvertrags vom 29. Juli 1994.

Nach den vom Gericht zweiter Instanz gebilligten Tatsachenfeststellungen zu seinem Zustand zu diesem Zeitpunkt gibt es keinen Hinweis auf schwere Orientierungsstörungen oder tatsächliche geistige Verwirrtheit, Demenzerkrankung oder hirnorganische Wesensveränderung; auszuschließen sind gravierende persönliche Wesensveränderungen. Allerdings sei es Tatsache, dass der Kläger sicherlich ... unter kolossalem psychischen Druck stand, aufgrund seiner reaktiv depressiven Störung in seinem Selbstbewusstsein und Selbstwertgefühl eingeschränkt war und offensichtlich angesichts der drohenden Konsequenzen, wie beispielsweise einer strafgerichtlichen Verurteilung, nicht die Energie hatte, eine Unterschriftsleistung abzulehnen oder zumindest auf eine Modifikation der Erb- und Pflichtteilsverzichtserklärung zu drängen.

In seiner außerordentlichen Revision kann der Kläger ein Abweichen des Berufungsgerichts von der Rsp des Obersten Gerichtshofs nicht darlegen.

Rechtliche Beurteilung

Unerheblich ist insbesondere, ob die im angefochtenen Urteil zitierte Entscheidung 5 Ob 68/58 = SZ 31/48 = EvBl 1958/219 = RZ 1958, 105 (ebenso viele weitere zu RIS-Justiz RS0014615) überholt wäre; sie betrifft ja allein intellektuelle Mängel und deren Auswirkung auf die Geschäftsfähigkeit iSd Paragraph 865, erster Satz ABGB und betrifft daher einen völlig anders gelagerten Fall. Sehr wohl einschlägig ist aber die Entscheidung 3 Ob 517/59 (nicht 3 Ob 380/59) = JBl 1960, 445 (RIS-Justiz RS0015964; s auch Apathy in Schwimann³ Paragraph 865, ABGB Rz 3 und FN 13), wonach bloße Gemütsaufregung für Geschäftsunfähigkeit nicht ausreicht. IglS hatte der Oberste Gerichtshof auch in den Entscheidungen 6 Ob 518/88 (mwN) und 6 Ob 816/80 ausgeführt, diese werde durch Willensschwäche nicht begründet.

In der Verneinung des Vorliegens einer - vorübergehenden - „geistigen Störung" (5 Ob 578/82 u.v.a., RIS-Justiz RS0014623) beim Kläger liegt demnach angesichts der festgestellten Umstände keine wahrzunehmende Fehlbeurteilung der zweiten Instanz im Einzelfall (s dazu Zechner in Fasching/Konecny² Paragraph 502, ZPO Rz 55) vor.

Einer weiteren Begründung bedarf diese Entscheidung nicht (Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).

Anmerkung

E80213 3Ob183.05s

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2006:0030OB00183.05S.0329.000

Dokumentnummer

JJT_20060329_OGH0002_0030OB00183_05S0000_000

Rechtssätze aus dieser Entscheidung