Rechtssatz RS0014623
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0014623
Entscheidungsdatum
28.04.2022
Rechtssatz
Die Handlungsfähigkeit und Geschäftsfähigkeit ist schon dann ausgeschlossen, wenn die normale Freiheit der Willensentschließung durch eine auch nur vorübergehende geistige Störung aufgehoben ist, mag auch noch die Fähigkeit, das Rechtsgeschäft verstandesmäßig zu erfassen, vorhanden sein.
Entscheidungstexte
- 5 Ob 578/82
Entscheidungstext OGH 27.04.1982 5 Ob 578/82
- 1 Ob 574/88
Entscheidungstext OGH 15.06.1988 1 Ob 574/88
- 1 Ob 572/90
Entscheidungstext OGH 24.10.1990 1 Ob 572/90
Zweiter Rechtsgang zu 1 Ob 574/88
- 5 Ob 1531/93
Entscheidungstext OGH 27.04.1993 5 Ob 1531/93
Auch; Veröff: RZ 1994/56 S 167
- 7 Ob 11/00v
Entscheidungstext OGH 16.02.2000 7 Ob 11/00v
- 2 Ob 146/00k
Entscheidungstext OGH 26.05.2000 2 Ob 146/00k
- 3 Ob 183/05s
Entscheidungstext OGH 29.03.2006 3 Ob 183/05s
Vgl auch; nur: Die Handlungsfähigkeit und Geschäftsfähigkeit ist schon dann ausgeschlossen, wenn die normale Freiheit der Willensentschließung durch eine auch nur vorübergehende geistige Störung aufgehoben ist. (T1)
Beisatz: Bloße Gemütsaufregung reicht für Geschäftsunfähigkeit nicht aus. (T2)
- 6 Ob 44/13h
Entscheidungstext OGH 28.08.2013 6 Ob 44/13h
Beis wie T2; Beisatz: Für die Annahme von Geschäftsunfähigkeit im Sinne des § 865 ABGB muss aber auch eine bestimmte Intensität der Beeinträchtigung der geistigen Fähigkeiten des Betroffenen vorliegen, die dazu führt, dass der Betroffene im Ergebnis tatsächlich nicht mehr in der Lage war, die Bedeutung und Tragweite des konkreten Rechtsgeschäfts zu überblicken. Die Freiheit zur Willensentschließung muss durch die geistige Störung „aufgehoben“ und nicht nur „tangiert“ gewesen sein. (T3)
- 9 Ob 45/15f
Entscheidungstext OGH 29.07.2015 9 Ob 45/15f
Vgl auch; Beisatz: Geschäftsunfähigkeit ist nicht nur bei völliger Unfähigkeit zur Willensbildung gegeben; es reicht vielmehr aus, wenn eine durch Geisteskrankheit oder Geistesschwäche behinderte Person zur Willensbildung unfähig ist oder die Tragweite des konkreten Geschäfts nicht richtig abschätzen kann. (T4)
- 10 Ob 52/16v
Entscheidungstext OGH 11.11.2016 10 Ob 52/16v
Vgl auch; Beis ähnlich wie T3
- 9 Ob 91/16x
Entscheidungstext OGH 26.01.2017 9 Ob 91/16x
Beis wie T4; Beis wie T3 nur: Die Freiheit zur Willensentschließung muss durch die geistige Störung „aufgehoben“ und nicht nur „tangiert“ gewesen sein. (T5)
- 2 Ob 50/17t
Entscheidungstext OGH 28.03.2017 2 Ob 50/17t
Auch; Beis ähnlich wie T5
- 3 Ob 62/21w
Entscheidungstext OGH 20.05.2021 3 Ob 62/21w
Vgl; Beis wie T4
- 7 Ob 19/22b
Entscheidungstext OGH 28.04.2022 7 Ob 19/22b
Vgl
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1982:RS0014623
Zuletzt aktualisiert am
08.06.2022
Dokumentnummer
JJR_19820427_OGH0002_0050OB00578_8200000_001