Die Revision der Klägerin ist berechtigt.
Die geltend gemachte Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens liegt nicht vor (§ 510 Abs 3 ZPO).Die geltend gemachte Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens liegt nicht vor (Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).
Dem Berufungsgericht ist auch bei der Darlegung der herrschenden Rechtsauffassung über die Handlungsfähigkeit einer durch Geisteskrankheit oder Geistesschwäche behinderten, im Zeitpunkt des Rechtsgeschäftsabschlusses - nach alter Rechtslage - nicht entmündigten Person beizupflichten. Danach ist ein verpflichtendes Geschäft einer solchen Person unwirksam, wenn sie zur Willensbildung unfähig ist oder die Tragweite des konkreten Geschäftes nicht richtig abschätzen kann (JBl 1977, 537; NZ 1987, 14 uva.; Aicher und Rummel in Rummel, ABGB, § 21 Rz 5 und § 865 Rz 3; Ehrenzweig2 I/1, 180); die fehlende Einsicht in die Tragweite des Geschäftes muß sich entweder aus der Natur des geschlossenen Vertrages oder aus sonstigen besonderen Umständen ergeben (JBl 1977, 537; NZ 1987, 14). Es kommt darauf an, ob die geistigen Fähigkeiten der betreffenden Person für die Beurteilung des konkreten Rechtsgeschäftes ausreichen (SZ 55/166; JBl 1977, 537; Koziol-Welser8 I 52). Die tatsächlichen Umstände und die persönlichen Eigenschaften des Vertragsschließenden bei Abgabe der Willenserklärung gehören dabei dem irrevisiblen Tatsachenbereich an, der Schluß auf eine im Einzelfall mangelnde oder gegebene Geschäftsfähigkeit ist Ergebnis rechtlicher Beurteilung (NZ 1987, 14 uva; Fasching, Zivilprozeßrecht, Rz 1926).Dem Berufungsgericht ist auch bei der Darlegung der herrschenden Rechtsauffassung über die Handlungsfähigkeit einer durch Geisteskrankheit oder Geistesschwäche behinderten, im Zeitpunkt des Rechtsgeschäftsabschlusses - nach alter Rechtslage - nicht entmündigten Person beizupflichten. Danach ist ein verpflichtendes Geschäft einer solchen Person unwirksam, wenn sie zur Willensbildung unfähig ist oder die Tragweite des konkreten Geschäftes nicht richtig abschätzen kann (JBl 1977, 537; NZ 1987, 14 uva.; Aicher und Rummel in Rummel, ABGB, Paragraph 21, Rz 5 und Paragraph 865, Rz 3; Ehrenzweig2 I/1, 180); die fehlende Einsicht in die Tragweite des Geschäftes muß sich entweder aus der Natur des geschlossenen Vertrages oder aus sonstigen besonderen Umständen ergeben (JBl 1977, 537; NZ 1987, 14). Es kommt darauf an, ob die geistigen Fähigkeiten der betreffenden Person für die Beurteilung des konkreten Rechtsgeschäftes ausreichen (SZ 55/166; JBl 1977, 537; Koziol-Welser8 römisch eins 52). Die tatsächlichen Umstände und die persönlichen Eigenschaften des Vertragsschließenden bei Abgabe der Willenserklärung gehören dabei dem irrevisiblen Tatsachenbereich an, der Schluß auf eine im Einzelfall mangelnde oder gegebene Geschäftsfähigkeit ist Ergebnis rechtlicher Beurteilung (NZ 1987, 14 uva; Fasching, Zivilprozeßrecht, Rz 1926).
Im vorliegenden Fall reichen jedoch die - vom Berufungsgericht übernommenen - Feststellungen des Erstgerichtes nicht aus, um nach den dargelegten Rechtsgrundsätzen die Reichweite der die Klägerin treffenden geistigen Störung im Zeitpunkt der strittigen Vertragsabschlüsse Ende Jänner 1983 abschließend beurteilen zu können. Die Feststellungen des Erstgerichtes widersprechen sich in den tragenden Aussagen; einerseits soll der Entschluß der Klägerin zur Übergabe der Liegenschaft und Schenkung des Sparbuches von der festgestellten psychischen Erkrankung (endogenen Depression oder auch phasenhaften Verstimmungszuständen im Sinne einer depressiven Geisteskrankheit) diktiert und/oder (?) motiviert (Urteil S. 12 f) gewesen sein, andererseits aber soll die Klägerin die Veräußerung ihrer Vermögenswerte bewußt wahrgenommen haben und in der Lage gewesen sein, die Abwicklung dieser Geschäfte intellektuell zu erfassen und in ihrer Tragweite auch zu beurteilen (Urteil S. 13 und 17). Die erstgenannte Feststellung war auf das Gutachten des Sachverständigen Univ.Prof.Dr.Werner L*** (schriftlich ON 8, mündlich ON 21) gestützt, welcher zunächst für Jänner 1983 der Klägerin eine depressive Geisteskrankheit attestiert hatte, welche ihr die Fähigkeit zur freien Willensbildung genommen habe (ON 8 S. 10 = AS 61), bei der Gutachtenserörterung letztlich aber aussagte, daß die Klägerin im Zeitpunkt dieser Geschäftsabschlüsse zwar nicht außerstande gewesen sei, "formal und intellektuell" die Vorgänge im großen und ganzen zu erfassen, daß aber die psychische Erkrankung den Entschluß dazu (sehr weitgehend) diktiert, beeinflußt, motiviert habe (ON 21 S. 2 ff = AS 108 ff). Daraus ergibt sich der im bisherigen Verfahren unaufgeklärt gebliebene (Feststellungs-)Widerspruch, daß zwar der Rechtsgeschäftswille der Klägerin von ihrer Geisteskrankheit "diktiert, motiviert, beeinflußt" gewesen sei, der Klägerin aber die Einsicht in die Tragweite dieser Vermögensveräußerungen nicht gefehlt habe. Die vom Berufungsgericht im Rahmen seiner Rechtsausführungen vorgenommenen Abschwächungen, die Klägerin sei zu diesen Geschäften auch durch ihre depressive Erkrankung motiviert gewesen, ihre Entschlüsse zu diesen Geschäften seien auch von dieser Erkrankung diktiert gewesen, diese Geschäfte seien nicht entscheidend von ihrer geistigen Störung tangiert gewesen, finden in den - ausdrücklich
übernommenen - Feststellungen des Erstgerichtes überhaupt keine ausreichende Grundlage.
Zur Aufklärung dieser Feststellungswidersprüche ist daher - zumindest - die weitere Erörterung des Sachverständigengutachtens des Univ.Prof.Dr.Werner L*** unumgänglich. Wäre bei der Klägerin in den fraglichen Zeitpunkten die Freiheit zur Willensentschließung durch eine - wenn auch nur vorübergehende - geistige Störung aufgehoben (und nicht etwa nur motiviert oder teilweise beeinträchtigt) gewesen, wäre ihre Handlungs- und Geschäftsfähigkeit zu verneinen, mag auch die Fähigkeit, die Rechtsgeschäfte als solche verstandesmäßig (intellektuell, formal) zu erfassen und an ihrer Durchführung mitzuwirken, noch vorhanden gewesen sein (5 Ob 578/82). Auf die - nach den bisherigen Verfahrensergebnissen unbedenklich vorliegende - Überzeugung der Beklagten und des bei der Durchführung des Übergabsvertrages mitwirkenden Notars von der Geschäftsfähigkeit der Klägerin käme es dann nicht mehr an, weil ein solcher guter Glaube gegenüber dem Geschäftsunfähigen von der Rechtsordnung nicht geschützt wird (JBl 1962, 500; 6 Ob 703/87 uam; Rummel aaO § 865 Rz 12). Diese Verfahrensergänzung kann im Sinne des § 496 Abs 3 ZPO auch vom Gericht zweiter Instanz vorgenommen werden, so daß nur dessen Entscheidung aufzuheben und die Sache in die Vorinstanz zur neuerlichen Entscheidung nach Verfahrensergänzung zurückzuverweisen ist.Zur Aufklärung dieser Feststellungswidersprüche ist daher - zumindest - die weitere Erörterung des Sachverständigengutachtens des Univ.Prof.Dr.Werner L*** unumgänglich. Wäre bei der Klägerin in den fraglichen Zeitpunkten die Freiheit zur Willensentschließung durch eine - wenn auch nur vorübergehende - geistige Störung aufgehoben (und nicht etwa nur motiviert oder teilweise beeinträchtigt) gewesen, wäre ihre Handlungs- und Geschäftsfähigkeit zu verneinen, mag auch die Fähigkeit, die Rechtsgeschäfte als solche verstandesmäßig (intellektuell, formal) zu erfassen und an ihrer Durchführung mitzuwirken, noch vorhanden gewesen sein (5 Ob 578/82). Auf die - nach den bisherigen Verfahrensergebnissen unbedenklich vorliegende - Überzeugung der Beklagten und des bei der Durchführung des Übergabsvertrages mitwirkenden Notars von der Geschäftsfähigkeit der Klägerin käme es dann nicht mehr an, weil ein solcher guter Glaube gegenüber dem Geschäftsunfähigen von der Rechtsordnung nicht geschützt wird (JBl 1962, 500; 6 Ob 703/87 uam; Rummel aaO Paragraph 865, Rz 12). Diese Verfahrensergänzung kann im Sinne des Paragraph 496, Absatz 3, ZPO auch vom Gericht zweiter Instanz vorgenommen werden, so daß nur dessen Entscheidung aufzuheben und die Sache in die Vorinstanz zur neuerlichen Entscheidung nach Verfahrensergänzung zurückzuverweisen ist.
Der Kostenvorbehalt beruht auf § 52 Abs 1 ZPO.Der Kostenvorbehalt beruht auf Paragraph 52, Absatz eins, ZPO.