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Entscheidung 6 Ob 44/13h×

Entscheidung 6 Ob 44/13h

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

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Rechtssätze aus dieser Entscheidung

RS0009075 Rechtssatz 10.01.1979Zivilrecht
Bei der Prüfung der Geschäftsfähigkeit eines nicht entmündigten Geistesschwachen oder Geisteskranken ist entscheidend, ob er in der Lage ist, die Tragweite des konkreten Rechtsgeschäftes zu beurteilen, seine Wünsche und Vorstellungen zu erwägen und zu formu …
RS0014045 Rechtssatz 18.02.1981Zivilrecht
Willensschwäche ist keine die Geschäftsfähigkeit oder die Ernstlichkeit einer Erklärung verneinende Behauptung.
RS0014615 Rechtssatz 19.03.1958Zivilrecht
Mängel des Intellekts, die es verhindern, daß der Betreffende die Tragweite eines bestimmten Geschäftes zu überblicken und dessen Folge einzusehen vermag, können keinesfalls Handlungsunfähigkeit im Sinne des § 865 ABGB begründen.
RS0014623 Rechtssatz 27.04.1982Zivilrecht
Die Handlungsfähigkeit und Geschäftsfähigkeit ist schon dann ausgeschlossen, wenn die normale Freiheit der Willensentschließung durch eine auch nur vorübergehende geistige Störung aufgehoben ist, mag auch noch die Fähigkeit, das Rechtsgeschäft verstandesmäß …
RS0014626 Rechtssatz 27.04.1993Zivilrecht
Geschäftsunfähigkeit eines an geistigen Störungen leidenden Vertragsschließenden ist schon dann anzunehmen, wenn das in Betracht kommende Geschäft von diesen geistigen Störungen "tangiert" wurde.
RS0014641 Rechtssatz 19.03.1980Zivilrecht
Die tatsächlichen Umstände und persönlichen Eigenschaften im Zeitpunkt der Abgabe einer Willenserklärung sind tatsächlicher Natur und irrevisibel. Die Schlussfolgerung, ob auf Grund dieser Umstände die Erklärungen des Revisionswerbers im vollen Gebrauch der …