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Rechtssatz RS0014626

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0014626

Entscheidungsdatum

28.03.2025

Rechtssatz

Geschäftsunfähigkeit eines an geistigen Störungen leidenden Vertragsschließenden ist schon dann anzunehmen, wenn das in Betracht kommende Geschäft von diesen geistigen Störungen "tangiert" wurde.

Entscheidungstexte

  • 5 Ob 1531/93
    Entscheidungstext OGH 27.04.1993 5 Ob 1531/93
    Veröff: RZ 1994/54 S 167
  • 2 Ob 146/00k
    Entscheidungstext OGH 26.05.2000 2 Ob 146/00k
  • 8 Ob 102/12a
    Entscheidungstext OGH 24.10.2012 8 Ob 102/12a
    Vgl auch
  • 6 Ob 44/13h
    Entscheidungstext OGH 28.08.2013 6 Ob 44/13h
    Vgl; Beisatz: Mit dieser Judikaturlinie war nie gemeint, dass es für die Annahme von Geschäftsunfähigkeit ausreicht, wenn das in Betracht kommende Geschäft von der geistigen Störung in irgendeiner Form „berührt“ wurde. Vielmehr ist mit dieser Formulierung gemeint, dass sich die geistige Störung bei dem konkreten Geschäft überhaupt auf die geistigen Fähigkeiten des Betroffenen ausgewirkt hat. (T1)
    Beisatz: Zusätzlich muss für die Annahme von Geschäftsunfähigkeit im Sinne des § 865 ABGB aber auch eine bestimmte Intensität der Beeinträchtigung der geistigen Fähigkeiten des Betroffenen vorliegen, die dazu führt, dass der Betroffene im Ergebnis tatsächlich nicht mehr in der Lage war, die Bedeutung und Tragweite des konkreten Rechtsgeschäfts zu überblicken. Die Freiheit zur Willensentschließung muss durch die geistige Störung „aufgehoben“ und nicht nur „tangiert“ gewesen sein. (T2)
  • 4 Ob 199/16t
    Entscheidungstext OGH 20.12.2016 4 Ob 199/16t
  • 9 Ob 91/16x
    Entscheidungstext OGH 26.01.2017 9 Ob 91/16x
    Vgl; Beis wie T2 nur: Die Freiheit zur Willensentschließung muss durch die geistige Störung „aufgehoben“ und nicht nur „tangiert“ gewesen sein. (T3)
  • 2 Ob 91/20a
    Entscheidungstext OGH 14.10.2020 2 Ob 91/20a
    nur Beis wie T2; Beisatz: Hier: Konkrete Feststellungen notwendig. (T4)
  • 8 Ob 41/25z
    Entscheidungstext OGH Zurückweisung mangels erheblicher Rechtsfrage 28.03.2025 8 Ob 41/25z
    Beisatz wie T2; Beisatz wie T3

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1993:RS0014626

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

13.05.2025

Dokumentnummer

JJR_19930427_OGH0002_0050OB01531_9300000_001