Rechtssatz RS0014626
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0014626
Entscheidungsdatum
28.03.2025
Rechtssatz
Geschäftsunfähigkeit eines an geistigen Störungen leidenden Vertragsschließenden ist schon dann anzunehmen, wenn das in Betracht kommende Geschäft von diesen geistigen Störungen "tangiert" wurde.
Entscheidungstexte
- 5 Ob 1531/93
Entscheidungstext OGH 27.04.1993 5 Ob 1531/93
Veröff: RZ 1994/54 S 167
- 2 Ob 146/00k
Entscheidungstext OGH 26.05.2000 2 Ob 146/00k
- 8 Ob 102/12a
Entscheidungstext OGH 24.10.2012 8 Ob 102/12a
Vgl auch
- 6 Ob 44/13h
Entscheidungstext OGH 28.08.2013 6 Ob 44/13h
Vgl; Beisatz: Mit dieser Judikaturlinie war nie gemeint, dass es für die Annahme von Geschäftsunfähigkeit ausreicht, wenn das in Betracht kommende Geschäft von der geistigen Störung in irgendeiner Form „berührt“ wurde. Vielmehr ist mit dieser Formulierung gemeint, dass sich die geistige Störung bei dem konkreten Geschäft überhaupt auf die geistigen Fähigkeiten des Betroffenen ausgewirkt hat. (T1)
Beisatz: Zusätzlich muss für die Annahme von Geschäftsunfähigkeit im Sinne des § 865 ABGB aber auch eine bestimmte Intensität der Beeinträchtigung der geistigen Fähigkeiten des Betroffenen vorliegen, die dazu führt, dass der Betroffene im Ergebnis tatsächlich nicht mehr in der Lage war, die Bedeutung und Tragweite des konkreten Rechtsgeschäfts zu überblicken. Die Freiheit zur Willensentschließung muss durch die geistige Störung „aufgehoben“ und nicht nur „tangiert“ gewesen sein. (T2)
- 4 Ob 199/16t
Entscheidungstext OGH 20.12.2016 4 Ob 199/16t
- 9 Ob 91/16x
Entscheidungstext OGH 26.01.2017 9 Ob 91/16x
Vgl; Beis wie T2 nur: Die Freiheit zur Willensentschließung muss durch die geistige Störung „aufgehoben“ und nicht nur „tangiert“ gewesen sein. (T3)
- 2 Ob 91/20a
Entscheidungstext OGH 14.10.2020 2 Ob 91/20a
nur Beis wie T2; Beisatz: Hier: Konkrete Feststellungen notwendig. (T4)
- 8 Ob 41/25z
Entscheidungstext OGH Zurückweisung mangels erheblicher Rechtsfrage 28.03.2025 8 Ob 41/25z
Beisatz wie T2; Beisatz wie T3
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1993:RS0014626
Zuletzt aktualisiert am
13.05.2025
Dokumentnummer
JJR_19930427_OGH0002_0050OB01531_9300000_001