Der Revisionsrekurs ist nach § 239 Abs. 3 EO bei der Zwangsversteigerung von Liegenschaften unter diesen Voraussetzungen auch gegen eine den Verteilungsbeschluß der ersten Instanz bestätigende Entscheidung des Rekursgerichtes – falls nicht zumindest eine der Rekursbeschränkungen des § 528 Abs. 1 Z. 2 bis 5 ZPO (§ 78 EO) vorliegt – zulässig.Der Revisionsrekurs ist nach Paragraph 239, Absatz 3, EO bei der Zwangsversteigerung von Liegenschaften unter diesen Voraussetzungen auch gegen eine den Verteilungsbeschluß der ersten Instanz bestätigende Entscheidung des Rekursgerichtes – falls nicht zumindest eine der Rekursbeschränkungen des Paragraph 528, Absatz eins, Ziffer 2 bis 5 ZPO (Paragraph 78, EO) vorliegt – zulässig.
Voraussetzung der Rechtsmittelzulässigkeit ist, wie bereits erwähnt, ein Rechtsschutzinteresse des Berechtigten an der Anfechtung des Verteilungsbeschlusses. Das Rekursrecht steht daher nur jenen Berechtigten zu, deren Ansprüche beim Ausfallen des bestrittenen Rechtes aus dem Versteigerungserlös zum Zuge kommen könnten. Voraussetzung der Rekursberechtigung ist also in der Regel, daß der Gläubiger im Falle der Berechtigung seines Rekurses im Verteilungsbeschluß überhaupt oder mit einem größeren Betrag zum Zuge gelangt. Wird eine durch eine Kredit- oder Kautionshypothek sichergestellte Forderung durch Barzahlung berichtigt, obwohl sie nicht bescheinigt ist (§ 210 EO), steht das Rekursrecht auch den Berechtigten zu, die zur Teilnahme an der Nachtragsverteilung des richtigerweise zinstragend anzulegenden Barbetrages berechtigt sind. In einem solchen Fall ist es nicht unbedingt erforderlich, daß der Rekurrent im Verteilungsbeschluß zum Zuge kommt oder bei der Nachtragsverteilung sicher zum Zuge kommen wird.Voraussetzung der Rechtsmittelzulässigkeit ist, wie bereits erwähnt, ein Rechtsschutzinteresse des Berechtigten an der Anfechtung des Verteilungsbeschlusses. Das Rekursrecht steht daher nur jenen Berechtigten zu, deren Ansprüche beim Ausfallen des bestrittenen Rechtes aus dem Versteigerungserlös zum Zuge kommen könnten. Voraussetzung der Rekursberechtigung ist also in der Regel, daß der Gläubiger im Falle der Berechtigung seines Rekurses im Verteilungsbeschluß überhaupt oder mit einem größeren Betrag zum Zuge gelangt. Wird eine durch eine Kredit- oder Kautionshypothek sichergestellte Forderung durch Barzahlung berichtigt, obwohl sie nicht bescheinigt ist (Paragraph 210, EO), steht das Rekursrecht auch den Berechtigten zu, die zur Teilnahme an der Nachtragsverteilung des richtigerweise zinstragend anzulegenden Barbetrages berechtigt sind. In einem solchen Fall ist es nicht unbedingt erforderlich, daß der Rekurrent im Verteilungsbeschluß zum Zuge kommt oder bei der Nachtragsverteilung sicher zum Zuge kommen wird.
Den Pfandrechten des Revisionsrekurswerbers gehen, wie aus dem Grundbuchsauszug zu ersehen ist, neben zwei Pfandrechten per S 11.533,69 und S 240.565,-- s.A. nur zwei Höchstbetragshypotheken im Range vor. Beim gänzlichen Ausfall der im Nachtragsverteilungsbeschluß zum Zuge gelangten Gläubiger wäre der zinstragend angelegte Betrag von S 1,000.000,-- einem Höchstbetragshypothekar zuzuweisen und gemäß § 224 Abs. 2 EO zinstragend anzulegen. Es müßte also zu einer weiteren Nachtragsverteilung kommen, bei der auch der Revisionsrekurswerber teilnahmeberechtigt wäre und allenfalls zum Zuge kommen könnte. Der Revisionsrekurswerber ist daher durch den Verteilungsbeschluß benachteiligt, denn dieser verstößt, wie noch darzutun sein wird, gegen zwingende Verfahrensvorschriften.Den Pfandrechten des Revisionsrekurswerbers gehen, wie aus dem Grundbuchsauszug zu ersehen ist, neben zwei Pfandrechten per S 11.533,69 und S 240.565,-- s.A. nur zwei Höchstbetragshypotheken im Range vor. Beim gänzlichen Ausfall der im Nachtragsverteilungsbeschluß zum Zuge gelangten Gläubiger wäre der zinstragend angelegte Betrag von S 1,000.000,-- einem Höchstbetragshypothekar zuzuweisen und gemäß Paragraph 224, Absatz 2, EO zinstragend anzulegen. Es müßte also zu einer weiteren Nachtragsverteilung kommen, bei der auch der Revisionsrekurswerber teilnahmeberechtigt wäre und allenfalls zum Zuge kommen könnte. Der Revisionsrekurswerber ist daher durch den Verteilungsbeschluß benachteiligt, denn dieser verstößt, wie noch darzutun sein wird, gegen zwingende Verfahrensvorschriften.
Der Bestand der im Rahmen der Höchstbetragshypothek zur Barzahlung angemeldeten Forderung muß, wie das Rekursgericht in Übereinstimmung mit Lehre und Rechtsprechung (Heller-Berger-Stix, aaO S 1446/47, 1541; SZ 11/155, JB1 1930, S 170, EvBl 1966/266) zutreffend dargelegt hat, bescheinigt sein, sonst ist der auf die angemeldete Forderung entfallende Betrag unter Ersichtlichmachung des Pfandrechtes ebenso zinstragend anzulegen (§ 224 Abs. 2 EO), als wäre die Forderung überhaupt nicht angemeldet worden. Die zur Bescheinigung der angemeldeten Forderung gemäß § 210 EO erforderlichen Urkunden hat der Gläubiger spätestens bei der Verteilungstagsatzung vorzulegen. Die Nichtbeachtung dieser zwingenden Formvorschrift kann ein Berechtigter trotz Unterlassung des Widerspruches mit Rekurs bekämpfen (Heller-Berger-Stix aaO S 1600). Dies tut der Revisionsrekurswerber mit den Ausführungen, daß die Zuweisung an den Wohnbauverein V* schon deshalb zu Unrecht erfolgt sei, weil die vorgelegten Bescheinigungsmittel nicht ausreichten. Seine Beschwerde ist berechtigt, weil nicht beglaubigte Abschriften (Fotokopien) von Urkunden, wie sie der Wohnbauverein V* vorgelegt hat, an sich keine geeigneten Bescheinigungsmittel im Sinne des § 210 EO sind. Überdies ist diesen Urkunden nicht zu entnehmen, daß es sich bei den verglichenen Forderungen um solche handelt, zu deren Sicherstellung die Höchstbetragshypothek bestellt wurde. Die Berichtigung der vom Wohnbauverein V* angemeldeten Forderung von S 600.000,-- durch Barzahlung verstößt daher gegen die zwingende Verfahrensvorschrift des § 210 EO. Dasselbe gilt für die Forderungen der Pfandgläubiger T* und der Firma E* OHG., die überhaupt keine Urkunden zur Bescheinigung ihrer angemeldeten Forderungen vorgelegt haben.Der Bestand der im Rahmen der Höchstbetragshypothek zur Barzahlung angemeldeten Forderung muß, wie das Rekursgericht in Übereinstimmung mit Lehre und Rechtsprechung (Heller-Berger-Stix, aaO S 1446/47, 1541; SZ 11/155, JB1 1930, S 170, EvBl 1966/266) zutreffend dargelegt hat, bescheinigt sein, sonst ist der auf die angemeldete Forderung entfallende Betrag unter Ersichtlichmachung des Pfandrechtes ebenso zinstragend anzulegen (Paragraph 224, Absatz 2, EO), als wäre die Forderung überhaupt nicht angemeldet worden. Die zur Bescheinigung der angemeldeten Forderung gemäß Paragraph 210, EO erforderlichen Urkunden hat der Gläubiger spätestens bei der Verteilungstagsatzung vorzulegen. Die Nichtbeachtung dieser zwingenden Formvorschrift kann ein Berechtigter trotz Unterlassung des Widerspruches mit Rekurs bekämpfen (Heller-Berger-Stix aaO S 1600). Dies tut der Revisionsrekurswerber mit den Ausführungen, daß die Zuweisung an den Wohnbauverein V* schon deshalb zu Unrecht erfolgt sei, weil die vorgelegten Bescheinigungsmittel nicht ausreichten. Seine Beschwerde ist berechtigt, weil nicht beglaubigte Abschriften (Fotokopien) von Urkunden, wie sie der Wohnbauverein V* vorgelegt hat, an sich keine geeigneten Bescheinigungsmittel im Sinne des Paragraph 210, EO sind. Überdies ist diesen Urkunden nicht zu entnehmen, daß es sich bei den verglichenen Forderungen um solche handelt, zu deren Sicherstellung die Höchstbetragshypothek bestellt wurde. Die Berichtigung der vom Wohnbauverein V* angemeldeten Forderung von S 600.000,-- durch Barzahlung verstößt daher gegen die zwingende Verfahrensvorschrift des Paragraph 210, EO. Dasselbe gilt für die Forderungen der Pfandgläubiger T* und der Firma E* OHG., die überhaupt keine Urkunden zur Bescheinigung ihrer angemeldeten Forderungen vorgelegt haben.
Es ist dem Rekursgericht beizupflichten, daß die Unterlassung der Anmeldung oder Bescheinigung einer durch eine Kredit- oder Kautionshypothek sichergestellten Forderung keinen Rechtsverlust zur Folge hat. Die Kredit- und Kautionshypothek ist aus dem öffentlichen Buch zu ersehen und muß daher bei der Verteilung berücksichtigt werden. Mangels Anmeldung oder Bescheinigung ist der Höchstbetrag aus einer Kredit- und Kautionshypothek zuzuweisen, aber nicht auszufolgen. Der Betrag ist nach ständiger Rechtsprechung, von der abzugehen auch die Ausführungen des Revisionsrekurses keinen Anlaß geben, gemäß § 224 Abs. 2 EO zinstragend anzulegen. Dies bedeutet im vorliegenden Fall, daß der dem Wohnbauverein V* zugewiesene Betrag zinstragend angelegt bleibt und eine Nachtragsverteilung derzeit nicht stattzufinden hat, auch nicht hinsichtlich eines Betrages von S 400.000,--, da der Wohnbauverein V* auf diesen Betrag nur für den Fall der Zuweisung des Betrages von S 600.000,-- durch Barzahlung (Ausfolgung) verzichtet hat, das Erlöschen des Kredit- und Kautionsverhältnisses also nicht feststeht.Es ist dem Rekursgericht beizupflichten, daß die Unterlassung der Anmeldung oder Bescheinigung einer durch eine Kredit- oder Kautionshypothek sichergestellten Forderung keinen Rechtsverlust zur Folge hat. Die Kredit- und Kautionshypothek ist aus dem öffentlichen Buch zu ersehen und muß daher bei der Verteilung berücksichtigt werden. Mangels Anmeldung oder Bescheinigung ist der Höchstbetrag aus einer Kredit- und Kautionshypothek zuzuweisen, aber nicht auszufolgen. Der Betrag ist nach ständiger Rechtsprechung, von der abzugehen auch die Ausführungen des Revisionsrekurses keinen Anlaß geben, gemäß Paragraph 224, Absatz 2, EO zinstragend anzulegen. Dies bedeutet im vorliegenden Fall, daß der dem Wohnbauverein V* zugewiesene Betrag zinstragend angelegt bleibt und eine Nachtragsverteilung derzeit nicht stattzufinden hat, auch nicht hinsichtlich eines Betrages von S 400.000,--, da der Wohnbauverein V* auf diesen Betrag nur für den Fall der Zuweisung des Betrages von S 600.000,-- durch Barzahlung (Ausfolgung) verzichtet hat, das Erlöschen des Kredit- und Kautionsverhältnisses also nicht feststeht.
Dem Revisionsrekurs war daher Folge zu geben.
Ein Zuspruch der mit dem Einschreiten im Meistbotsverteilungsverfahren verbundene Kosten, findet nicht statt (JB 201).