Rechtssatz RS0003201
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0003201
Entscheidungsdatum
14.10.1975
Rechtssatz
Wird eine durch eine Kredit- oder Kautionshypothek sichergestellte Forderung durch Barzahlung berichtigt, obwohl sie nicht bescheinigt ist (§ 210 EO) steht das Rekursrecht auch den Berechtigten zu, die zur Teilnahme an der Nachtragsverteilung des richtigerweise zinstragend anzulegenden Barbetrages berechtigt sind. In einem solchen Fall ist es nicht unbedingt erforderlich, daß der Rekurrent im Verteilungsbeschluß zum Zuge kommt oder bei der Nachtragsverteilung sicher zum Zuge kommen wird.Wird eine durch eine Kredit- oder Kautionshypothek sichergestellte Forderung durch Barzahlung berichtigt, obwohl sie nicht bescheinigt ist (Paragraph 210, EO) steht das Rekursrecht auch den Berechtigten zu, die zur Teilnahme an der Nachtragsverteilung des richtigerweise zinstragend anzulegenden Barbetrages berechtigt sind. In einem solchen Fall ist es nicht unbedingt erforderlich, daß der Rekurrent im Verteilungsbeschluß zum Zuge kommt oder bei der Nachtragsverteilung sicher zum Zuge kommen wird.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1975:RS0003201
Zuletzt aktualisiert am
29.05.2012
Dokumentnummer
JJR_19751014_OGH0002_0030OB00189_7500000_003