Entscheidung 3 Ob 19/16i
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Dokumenttyp
Entscheidungstext
Entscheidungsdatum
16.03.2016
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Dr. Hoch als Vorsitzenden sowie die Vizepräsidentin Dr. Lovrek, die Hofräte Dr. Jensik und Dr. Roch und die Hofrätin Dr. Kodek als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden und widerbeklagten Partei S*****, vertreten durch Dr. Fritz Vierthaler, Rechtsanwalt in Gmunden, wider die beklagte und widerklagende Partei C*****, vertreten durch Mag. Franz Hofmann, Rechtsanwalt in Vöcklabruck, wegen Ehescheidung, über den außerordentlichen Revisionsrekurs der beklagten und widerklagenden Partei gegen den Beschluss des Landesgerichts Wels als Rekursgericht vom 3. Juni 2015, GZ 21 R 152/15z-114, womit der Rekurs gegen den Beschluss des Bezirksgerichts Vöcklabruck vom 24. April 2015, GZ 48 C 1/12y-111, zurückgewiesen wurde, den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Der Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.
Text
Begründung:
Das Erstgericht entschied über den Antrag der beklagten und widerklagenden Partei vom 24. April 2015 (ON 110) auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Berufungsfrist (erneut) meritorisch und wies ihn ab (ON 111). Das Rekursgericht wies zwar den Rekurs dagegen zurück, nahm aber auch inhaltlich Stellung und erachtete die meritorische Entscheidung des Erstgerichts ausdrücklich für zutreffend und bestätigte diese damit.
Rechtliche Beurteilung
Hat das Rekursgericht den Rekurs zwar zurückgewiesen, den Rekurs aber inhaltlich behandelt, liegt in Wahrheit ein bestätigender Beschluss vor (RIS-Justiz RS0044456 [T4 und T6]). Dem sind jene Fälle gleichzuhalten, in denen das Gericht zweiter Instanz den Rekurs zwar formal zurückweist, aber dazu die angefochtene Entscheidung nicht nur formell, sondern auch sachlich überprüfen muss (RIS-Justiz RS0044232 [T4]; 3 Ob 199/15h mwN).
Demnach liegt ein absolut unzulässiger Revisionsrekurs nach § 528 Abs 2 Z 2 ZPO vor, der ohne inhaltliche Behandlung zurückzuweisen ist (vgl auch 2 Ob 225/00b).Demnach liegt ein absolut unzulässiger Revisionsrekurs nach Paragraph 528, Absatz 2, Ziffer 2, ZPO vor, der ohne inhaltliche Behandlung zurückzuweisen ist vergleiche auch 2 Ob 225/00b).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2016:0030OB00019.16I.0316.000
Zuletzt aktualisiert am
18.04.2016
Dokumentnummer
JJT_20160316_OGH0002_0030OB00019_16I0000_000