Entscheidung 3 Ob 19/20w
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Dokumenttyp
Entscheidungstext
Entscheidungsdatum
26.02.2020
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch die Präsidentin Hon.-Prof. Dr. Lovrek als Vorsitzende sowie die Hofräte Dr. Roch und Priv.-Doz. Dr. Rassi und die Hofrätinnen Dr. Weixelbraun-Mohr und Dr. Kodek als weitere Richter in den verbundenen Rechtssachen der klagenden Partei I*****, vertreten durch Mag. Gerhard Walzl, Rechtsanwalt in Wien, wider die beklagte Partei M*****, vertreten durch Dr. Alexandra Sedelmayer-Pammesberger, Rechtsanwältin in Wien, wegen Unterhaltsherabsetzung (AZ 8 C 22/16k) und Einwendungen gegen den Anspruch nach § 35 EO (AZ 8 C 4/18s), über die „außerordentliche“ Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien als Berufungsgericht vom 20. August 2019, GZ 44 R 338/19k-67, mit dem das Urteil des Bezirksgerichts Hernals vom 23. Mai 2019, GZ 8 C 22/16k-60, bestätigt wurde, denDer Oberste Gerichtshof hat durch die Präsidentin Hon.-Prof. Dr. Lovrek als Vorsitzende sowie die Hofräte Dr. Roch und Priv.-Doz. Dr. Rassi und die Hofrätinnen Dr. Weixelbraun-Mohr und Dr. Kodek als weitere Richter in den verbundenen Rechtssachen der klagenden Partei I*****, vertreten durch Mag. Gerhard Walzl, Rechtsanwalt in Wien, wider die beklagte Partei M*****, vertreten durch Dr. Alexandra Sedelmayer-Pammesberger, Rechtsanwältin in Wien, wegen Unterhaltsherabsetzung (AZ 8 C 22/16k) und Einwendungen gegen den Anspruch nach Paragraph 35, EO (AZ 8 C 4/18s), über die „außerordentliche“ Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien als Berufungsgericht vom 20. August 2019, GZ 44 R 338/19k-67, mit dem das Urteil des Bezirksgerichts Hernals vom 23. Mai 2019, GZ 8 C 22/16k-60, bestätigt wurde, den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Die Akten werden neuerlich dem Erstgericht zurückgestellt.
Begründung:
Rechtliche Beurteilung
Der Oberste Gerichtshof sprach bereits zu 3 Ob 208/19p aus, dass die außerordentliche Revision mangels eines 30.000 EUR übersteigenden Werts des Entscheidungsgegenstands in zweiter Instanz in beiden verbundenen Verfahren dem Berufungsgericht (allenfalls nach Verbesserung) vorzulegen gewesen wäre. Dennoch legte das Erstgericht den Akt neuerlich unmittelbar dem Obersten Gerichtshof vor, sodass die aus dem Spruch ersichtliche Rückleitungsanordnung zu wiederholen war.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2020:0030OB00019.20W.0226.000
Zuletzt aktualisiert am
06.06.2020
Dokumentnummer
JJT_20200226_OGH0002_0030OB00019_20W0000_000