Der Revisionsrekurs der betreibenden Partei ist nicht berechtigt. Das Gericht zweiter Instanz ging zutreffend davon aus, daß die in P 5 des Notariatsaktes enthaltene Verpflichtung zur Räumung vom Eintritt bestimmter Tatsachen im Sinne des § 7 Abs 2 EO abhängig gemacht ist. Schon sprachlich ist dies die natürlichste und selbstverständliche Auslegung. Wenn die betreibende Partei in ihrem Revisionsrekurs dies als zu formalistisch darzustellen versucht, muß dem entgegengehalten werden, daß die schwerwiegende Verpflichtung, ein Geschäftslokal zu räumen, von Fällen einer Bittleihe abgesehen, nicht vom Gutdünken der betreibenden Partei abhängen kann; selbst wenn daher weniger deutlich formuliert worden wäre, würde sich schon aus der Natur der Sache ergeben, daß eine bestimmte Bedingung erfüllt sein müßte, ehe die verpflichtete Partei zur Räumung verpflichtet sei, dies noch dazu in sofort vollstreckbarer Weise. Es handelt sich gerade nicht um den Fall, wie er etwa bei Heller-Berger-Stix 197 besprochen wird, daß die Leistungspflicht (Wohnungsräumung) auf jeden Fall besteht und nur gewisse Vorleistungen oder Zug-um-Zug-Leistungen zu erbringen sind. Wenn ein neuer Pachtvertrag abgeschlossen wird, ist die Räumungsverpflichtung vor dem Ablauf der Pachtzeit doch eher nur als Ausnahme vorgesehen, wenn bestimmte, für den Verpächter bedeutsame Umstände vorliegen. Die betreibende Partei mußte demnach den Eintritt der für die Vollstreckbarkeit maßgeblichen Tatsachen mittels öffentlicher oder öffentlich beglaubigter Urkunden beweisen (§ 7 Abs 2 EO). Durch die von der betreibenden Partei im Exekutionsantrag angeführten Exekutionsakten wird ein solcher Beweis nicht erbracht. Dem Akt 5 E 4748/85 des Exekutionsgerichtes Wien kann nur entnommen werden, daß am 26.9.1985 zur Hereinbringung von S 21.000,-- sA (vermutlich Pachtzins für März 1985) an einer der drei von der betreibenden Partei angegebenen Anschriften der verpflichteten Partei, nicht aber im Pachtgeschäft, mehrere Gegenstände gepfändet wurden, die Deckung boten.Der Revisionsrekurs der betreibenden Partei ist nicht berechtigt. Das Gericht zweiter Instanz ging zutreffend davon aus, daß die in P 5 des Notariatsaktes enthaltene Verpflichtung zur Räumung vom Eintritt bestimmter Tatsachen im Sinne des Paragraph 7, Absatz 2, EO abhängig gemacht ist. Schon sprachlich ist dies die natürlichste und selbstverständliche Auslegung. Wenn die betreibende Partei in ihrem Revisionsrekurs dies als zu formalistisch darzustellen versucht, muß dem entgegengehalten werden, daß die schwerwiegende Verpflichtung, ein Geschäftslokal zu räumen, von Fällen einer Bittleihe abgesehen, nicht vom Gutdünken der betreibenden Partei abhängen kann; selbst wenn daher weniger deutlich formuliert worden wäre, würde sich schon aus der Natur der Sache ergeben, daß eine bestimmte Bedingung erfüllt sein müßte, ehe die verpflichtete Partei zur Räumung verpflichtet sei, dies noch dazu in sofort vollstreckbarer Weise. Es handelt sich gerade nicht um den Fall, wie er etwa bei Heller-Berger-Stix 197 besprochen wird, daß die Leistungspflicht (Wohnungsräumung) auf jeden Fall besteht und nur gewisse Vorleistungen oder Zug-um-Zug-Leistungen zu erbringen sind. Wenn ein neuer Pachtvertrag abgeschlossen wird, ist die Räumungsverpflichtung vor dem Ablauf der Pachtzeit doch eher nur als Ausnahme vorgesehen, wenn bestimmte, für den Verpächter bedeutsame Umstände vorliegen. Die betreibende Partei mußte demnach den Eintritt der für die Vollstreckbarkeit maßgeblichen Tatsachen mittels öffentlicher oder öffentlich beglaubigter Urkunden beweisen (Paragraph 7, Absatz 2, EO). Durch die von der betreibenden Partei im Exekutionsantrag angeführten Exekutionsakten wird ein solcher Beweis nicht erbracht. Dem Akt 5 E 4748/85 des Exekutionsgerichtes Wien kann nur entnommen werden, daß am 26.9.1985 zur Hereinbringung von S 21.000,-- sA (vermutlich Pachtzins für März 1985) an einer der drei von der betreibenden Partei angegebenen Anschriften der verpflichteten Partei, nicht aber im Pachtgeschäft, mehrere Gegenstände gepfändet wurden, die Deckung boten.
Der Akt 5 E 5590/85 des Exekutionsgerichtes Wien enthält nach der Exekutionsbewilligung nur einen Einstellungsbeschluß auf Antrag der verpflichteten Partei gemäß § 40 EO.Der Akt 5 E 5590/85 des Exekutionsgerichtes Wien enthält nach der Exekutionsbewilligung nur einen Einstellungsbeschluß auf Antrag der verpflichteten Partei gemäß Paragraph 40, EO.
Im Akt 10 E 2252/86 des Bezirksgerichtes Floridsdorf wurde am 6.2.1986 die Fahrnisexekution wegen behaupteter Vollzahlung nicht vollzogen. Die verpflichtete Partei stellte den Antrag auf Einstellung der Exekution gemäß § 40 EO, gegen die sich dann die betreibende Partei aussprach. Zu einem neuerlichen Vollzug kam es wegen der zwischenzeitigen Konkurseröffnung nicht mehr. Aus diesen drei Akten ergibt sich damit nicht, daß einmal bei einer Exekution in das in der Gewahrsame der verpflichteten Partei befindliche Vermögen im Pachtgeschäft wegen Mietzinsrückständen nicht Bargeld in einer Höhe vorgefunden wurde, das die betriebene Mietzinsforderung samt Nebengebühren deckte. Da bei der Auslegung des Exekutionstitels jede Unklarheit zu Lasten der betreibenden Partei geht, wäre die in P 5 lit c des Notariatsaktes fetgelegte Bedingung nur erfüllt, wenn zumindest bei einem Vollzug im Pachtgeschäft kein Bargeld vorgefunden worden wäre. Die in P 5 lit c des Notariatsaktes festgelegte Tatsache ist damit nicht bewiesen.Im Akt 10 E 2252/86 des Bezirksgerichtes Floridsdorf wurde am 6.2.1986 die Fahrnisexekution wegen behaupteter Vollzahlung nicht vollzogen. Die verpflichtete Partei stellte den Antrag auf Einstellung der Exekution gemäß Paragraph 40, EO, gegen die sich dann die betreibende Partei aussprach. Zu einem neuerlichen Vollzug kam es wegen der zwischenzeitigen Konkurseröffnung nicht mehr. Aus diesen drei Akten ergibt sich damit nicht, daß einmal bei einer Exekution in das in der Gewahrsame der verpflichteten Partei befindliche Vermögen im Pachtgeschäft wegen Mietzinsrückständen nicht Bargeld in einer Höhe vorgefunden wurde, das die betriebene Mietzinsforderung samt Nebengebühren deckte. Da bei der Auslegung des Exekutionstitels jede Unklarheit zu Lasten der betreibenden Partei geht, wäre die in P 5 Litera c, des Notariatsaktes fetgelegte Bedingung nur erfüllt, wenn zumindest bei einem Vollzug im Pachtgeschäft kein Bargeld vorgefunden worden wäre. Die in P 5 Litera c, des Notariatsaktes festgelegte Tatsache ist damit nicht bewiesen.
Der P 12 des Notariatsaktes, auf den sich die betreibende Partei in ihrem Exekutionsantrag weiters stützt, legt wohl Auflösungsgründe fest; dort wurde aber weder eine sofortige Räumungsverpflichtung vereinbart und schon gar nicht die Zustimmung zur sofortigen Vollstreckbarkeit einer solchen Verpflichtung erteilt. Die zwischenzeitige Konkurseröffnung ist eine Neuerung, auf die in diesem Verfahren nicht Bedacht zu nehmen ist.
Die Kostenentscheidung stützt sich auf § 78 EO iVm den §§ 40 und 50 ZPO.Die Kostenentscheidung stützt sich auf Paragraph 78, EO in Verbindung mit den Paragraphen 40 und 50 ZPO.