Rechtssatz RS0001531
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0001531
Geschäftszahl
1Ob274/56; 3Ob19/87
Entscheidungsdatum
27.05.1987
Rechtssatz
Ist die Räumungsverpflichtung von einer Tatsache, hier von einer vorangegangenen Leistung des Berechtigten, abhängig, so entsteht sie erst mit dieser Leistung und der Berechtigte hat diese Voraussetzung seines Anspruches in der in § 7 Abs 2 EO bestimmten Weise klarzustellen.Ist die Räumungsverpflichtung von einer Tatsache, hier von einer vorangegangenen Leistung des Berechtigten, abhängig, so entsteht sie erst mit dieser Leistung und der Berechtigte hat diese Voraussetzung seines Anspruches in der in Paragraph 7, Absatz 2, EO bestimmten Weise klarzustellen.
Entscheidungstexte
- 1 Ob 274/56
Entscheidungstext OGH 13.06.1956 1 Ob 274/56
MietSlg 5452
- 3 Ob 19/87
Entscheidungstext OGH 27.05.1987 3 Ob 19/87
Ähnlich; Beisatz hier: Räumungsverpflichtung vor Ablauf der Pachtzeit nur bei Nachweis durch den Verpächter gem § 7 Abs 2 EO, daß die im Notariatsakt bestimmten Umstände hiefür vorliegen. (T1)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1956:RS0001531
Dokumentnummer
JJR_19560613_OGH0002_0010OB00274_5600000_001