Das Verfahren über die Klage ist gemäß § 155 Abs 1 ZPO seit dem Tod der Klägerin unterbrochen, weil sie weder durch einen Rechtsanwalt noch durch eine andere von ihr mit Prozessvollmacht ausgestattete Person vertreten war. An die Stelle der Klägerin tritt deren ruhender Nachlaß, weshalb die Bezeichnung der klagenden Partei auf "Verlassenschaft nach ... " umzustellen ist (Gitschthaler in Rechberger, ZPO**2 Rz 3 mN).Das Verfahren über die Klage ist gemäß Paragraph 155, Absatz eins, ZPO seit dem Tod der Klägerin unterbrochen, weil sie weder durch einen Rechtsanwalt noch durch eine andere von ihr mit Prozessvollmacht ausgestattete Person vertreten war. An die Stelle der Klägerin tritt deren ruhender Nachlaß, weshalb die Bezeichnung der klagenden Partei auf "Verlassenschaft nach ... " umzustellen ist (Gitschthaler in Rechberger, ZPO**2 Rz 3 mN).
Auf das weitere Verfahren über Wiederaufnahmsklagen finden, soweit sich nicht aus den [im fünften Teil] folgenden Bestimmungen Abweichungen ergeben, die Vorschriften des ersten bis vierten Teils entsprechend Anwendung (§ 533 ZPO). So sind etwa Rechtsmittel - soweit zulässig - beim Gericht des Vorprozesses (des Verfahrens, dessen Wiederaufnahme begehrt wird), das in erster InstanzAuf das weitere Verfahren über Wiederaufnahmsklagen finden, soweit sich nicht aus den [im fünften Teil] folgenden Bestimmungen Abweichungen ergeben, die Vorschriften des ersten bis vierten Teils entsprechend Anwendung (Paragraph 533, ZPO). So sind etwa Rechtsmittel - soweit zulässig - beim Gericht des Vorprozesses (des Verfahrens, dessen Wiederaufnahme begehrt wird), das in erster Instanz
eingeschritten ist, einzubringen (JB 58 neu = SZ 26/150 = EvBl
1953/468; RZ 1978/127, 243 = JBl 1979, 98 uva E zu RIS-Justiz
RS0045877, zuletzt 3 Ob 528/94). Für Rechtsmittelklagen, die beim Obersten Gerichtshof erhoben werden, sind nach § 535 ZPO in mehrfacher Hinsicht die für das Rechtsmittelverfahren vor diesem Gericht geltenden Bestimmungen maßgebend. Im Revisionsverfahren führt dessen Unterbrechung dazu, dass die Akten dem Erstgericht zurückgestellt werden (zur Unterbrechung nach § 7 KO stRsp seit EvBl 1968/244 = JBl 1968, 528: RIS-Justiz RS0036752; dasselbe wurde auch schon zur Unterbrechung nach § 545 ZPO [4 Ob 2014/96x], nach § 160 ZPO [10 Ob 27/97m] sowie nach § 155 ZPO [3 Ob 136/90] ausgesprochen; auch für den vorliegenden Fall kann somit nichts anderes gelten, weil in all diesen Fällen ungewiss ist, ob und wann es zu eine Entscheidung des Obersten Gerichtshofs - der auch die Unterbrechung nicht bewirkt hat - zu kommen hat). In sinngemäßer Anwendung dieser Rechtsprechung auf das Verfahren über die beim Obersten Gerichtshof eingebrachte Wiederaufnahmsklage ist somit der Akt dem Gericht des wiederaufzunehmenden Verfahrens zurückzustellen. Er wird erst nach allfälliger Aufnahme des Verfahrens durch die Rechtsnachfolger der verstorbenen Partei oder durch einen Kurator wieder vorzulegen sein.RS0045877, zuletzt 3 Ob 528/94). Für Rechtsmittelklagen, die beim Obersten Gerichtshof erhoben werden, sind nach Paragraph 535, ZPO in mehrfacher Hinsicht die für das Rechtsmittelverfahren vor diesem Gericht geltenden Bestimmungen maßgebend. Im Revisionsverfahren führt dessen Unterbrechung dazu, dass die Akten dem Erstgericht zurückgestellt werden (zur Unterbrechung nach Paragraph 7, KO stRsp seit EvBl 1968/244 = JBl 1968, 528: RIS-Justiz RS0036752; dasselbe wurde auch schon zur Unterbrechung nach Paragraph 545, ZPO [4 Ob 2014/96x], nach Paragraph 160, ZPO [10 Ob 27/97m] sowie nach Paragraph 155, ZPO [3 Ob 136/90] ausgesprochen; auch für den vorliegenden Fall kann somit nichts anderes gelten, weil in all diesen Fällen ungewiss ist, ob und wann es zu eine Entscheidung des Obersten Gerichtshofs - der auch die Unterbrechung nicht bewirkt hat - zu kommen hat). In sinngemäßer Anwendung dieser Rechtsprechung auf das Verfahren über die beim Obersten Gerichtshof eingebrachte Wiederaufnahmsklage ist somit der Akt dem Gericht des wiederaufzunehmenden Verfahrens zurückzustellen. Er wird erst nach allfälliger Aufnahme des Verfahrens durch die Rechtsnachfolger der verstorbenen Partei oder durch einen Kurator wieder vorzulegen sein.