Der Revisionsrekurs der betreibenden Partei ist zulässig und berechtigt, der der Einschreiter - die anstelle der zweitinstanzlichen Aufhebungsbeschlüsse eine Sachentscheidung anstreben - ist nicht zulässig. Die Rechtsmittel werden gemeinsam behandelt.
a) Die Vorinstanzen entschieden im Zwangsversteigerungsverfahren über
im Folgenden dargestellte Anträge von zwei
Wohnungseigentumsbewerbern, zu deren Gunsten Anmerkungen gemäß § 24a
Abs 2 WEG 1975 (Anmerkung der [Zusage der] Einräumung von
Wohnungseigentum) und § 25 Abs 3 WEG (Anmerkung der Klage des
Wohnungseigentumsbewerber gegen den Liegenschaftseigentümer auf
Einwilligung in die Einverleibung seines Eigentumsrechts am
Mindestanteil und seines Wohnungseigentums) im Grundbuch eingetragen
sind, die im Rang der Anmerkung der Einleitung des
Versteigerungsverfahrens und dem für die betreibende Partei
einverleibten Pfandrecht vorgehen. Die letztgenannte Anmerkung hat
gemäß § 25 Abs 3 dritter Satz WEG zur Folge, dass das über die Klage
ergehende Urteil auch gegen die Personen wirkt, die erst nach dem
Einlangen des Gesuchs um die Streitanmerkung beim Grundbuchsgericht
bücherliche Rechte erlangt haben. Da sich im vorliegenden Fall beide Einschreiter auf Anmerkungen nach § 25 Abs 3 WEG berufen können und sie sogar klagestattgebende Urteile gegen den Liegenschaftseigentümer (verpflichtete Partei) haben, kann die Frage, welche Wirkungen die Anmerkung nach § 24a WEG auf das Zwangsversteigerungsverfahren eines Liegenschaftsanteils hat (vgl zum Meinungsstand Angst in Angst, EO § 133 Rz 27, Ofner in Schwimann2, § 24a WEG Rz 7, je mwN), hier auf sich beruhen. Festzuhalten bleibt, dass den Auffassungen von Wilhelm (in ecolex Editorial 1997, 557 ff, 559) und Gartner (Musterverträge im Rahmen des BTVG - Vorschläge zur Anpassung des Bauvertrages an die neue Rechtslage [1998] 41 ff), die Anmerkung gemäß § 24a Abs 2 WEG mache die Exekution eines nachrangigen Gläubigers gegen den Liegenschaftseigentümer immer grundsätzlich unzulässig, in Übereinstimmung mit den überzeugend begründeten Ausführungen von H. Böhm (Die Rangsicherung im GBG, WEG und BTVG in immolex 1999, 117 ff [150]) und Angst (aaO § 133 Rz 27) nicht beigetreten werden kann. Angst (aaO EO § 133 Rz 25) bezeichnet die Anmerkung nach § 25 WEG als Sonderfall der Streitanmerkung; der mit der Klage geltend gemachte, aus § 23 Abs 2 Z 2 WEG sich ergebende und damit gesetzliche Anspruch werde als Grund für die Exzindierungsklage anzuerkennen sein. Dies muss aber hier schon deshalb nicht weiter untersucht werden, weil der Widerspruch des Dritten gemäß § 37 Abs 2 erster Satz EO ausschließlich mittels Klage geltend zu machen ist, wie bereits die Erstrichterin zutreffend erkannte. Eine solche Klage liegt hier nicht vor, sondern ein Antrag im Exekutionsverfahren. Ein solcher Antrag ist unabhängig von der Beteiligtenstellung der Wohnungseigentumsbewerber im Zwangsversteigerungsverfahren jedenfalls unzulässig.bücherliche Rechte erlangt haben. Da sich im vorliegenden Fall beide Einschreiter auf Anmerkungen nach Paragraph 25, Absatz 3, WEG berufen können und sie sogar klagestattgebende Urteile gegen den Liegenschaftseigentümer (verpflichtete Partei) haben, kann die Frage, welche Wirkungen die Anmerkung nach Paragraph 24 a, WEG auf das Zwangsversteigerungsverfahren eines Liegenschaftsanteils hat vergleiche zum Meinungsstand Angst in Angst, EO Paragraph 133, Rz 27, Ofner in Schwimann2, Paragraph 24 a, WEG Rz 7, je mwN), hier auf sich beruhen. Festzuhalten bleibt, dass den Auffassungen von Wilhelm (in ecolex Editorial 1997, 557 ff, 559) und Gartner (Musterverträge im Rahmen des BTVG - Vorschläge zur Anpassung des Bauvertrages an die neue Rechtslage [1998] 41 ff), die Anmerkung gemäß Paragraph 24 a, Absatz 2, WEG mache die Exekution eines nachrangigen Gläubigers gegen den Liegenschaftseigentümer immer grundsätzlich unzulässig, in Übereinstimmung mit den überzeugend begründeten Ausführungen von H. Böhm (Die Rangsicherung im GBG, WEG und BTVG in immolex 1999, 117 ff [150]) und Angst (aaO Paragraph 133, Rz 27) nicht beigetreten werden kann. Angst (aaO EO Paragraph 133, Rz 25) bezeichnet die Anmerkung nach Paragraph 25, WEG als Sonderfall der Streitanmerkung; der mit der Klage geltend gemachte, aus Paragraph 23, Absatz 2, Ziffer 2, WEG sich ergebende und damit gesetzliche Anspruch werde als Grund für die Exzindierungsklage anzuerkennen sein. Dies muss aber hier schon deshalb nicht weiter untersucht werden, weil der Widerspruch des Dritten gemäß Paragraph 37, Absatz 2, erster Satz EO ausschließlich mittels Klage geltend zu machen ist, wie bereits die Erstrichterin zutreffend erkannte. Eine solche Klage liegt hier nicht vor, sondern ein Antrag im Exekutionsverfahren. Ein solcher Antrag ist unabhängig von der Beteiligtenstellung der Wohnungseigentumsbewerber im Zwangsversteigerungsverfahren jedenfalls unzulässig.
Die neuerliche Hinweis in den Rechtsmittelschriften auf § 170 Z 5 EO aF geht deshalb fehl, weil § 170 EO aF den zwingenden Inhalt des Versteigerungsedikts regelt. Das vorliegende Exekutionsverfahren ist indes noch nicht so weit gediehen. Ob den Einschreitern ein Widerspruch nach § 170 Z 5 EO aF, worauf sich die Einschreiter allein berufen, zusteht, ist im derzeitigen Verfahrensstadium nicht zu prüfen.Die neuerliche Hinweis in den Rechtsmittelschriften auf Paragraph 170, Ziffer 5, EO aF geht deshalb fehl, weil Paragraph 170, EO aF den zwingenden Inhalt des Versteigerungsedikts regelt. Das vorliegende Exekutionsverfahren ist indes noch nicht so weit gediehen. Ob den Einschreitern ein Widerspruch nach Paragraph 170, Ziffer 5, EO aF, worauf sich die Einschreiter allein berufen, zusteht, ist im derzeitigen Verfahrensstadium nicht zu prüfen.
Der weitere Antrag der Einschreiter, das "Exekutionsverfahren nicht durchzuführen" kann inhaltlich gleichfalls nur als unzulässiger Antrag nach § 37 EO beurteilt werden, für den dasselbe gilt wie für das oben Gesagte.Der weitere Antrag der Einschreiter, das "Exekutionsverfahren nicht durchzuführen" kann inhaltlich gleichfalls nur als unzulässiger Antrag nach Paragraph 37, EO beurteilt werden, für den dasselbe gilt wie für das oben Gesagte.
Selbst wenn man diesen Antrag als solchen um Einstellung nach § 39 Abs 1 Z 8 EO sehen wollte, wofür nur der nunmehrige Antrag im Rechtsmittel, aber nichts in den erstinstanzlichen Anträgen ON 16 und in der Verhandlung vom 12. September 2000 ON 22 spricht, wäre damit für die Einschreiter nichts gewonnen: Festzuhalten bleibt, dass im nunmehrigen Verfahrensstadium den Einschreitern eine Beteiligtenstellung weder durch die Anmerkungen nach § 24a Abs 2 und § 25 Abs 3 WEG, durch die nur ihr Rang gesichert wird, noch durch das Vorliegen der den angemerkten Klagen stattgebenden Urteile eingeräumt wird. Die Auffassung der betreibenden Partei in ihrem Revisionsrekurs, werde bis zum Versteigerungstermin die Einverleibung des Eigentumsrechts für die Einschreiter im Range ihrer Anmerkung gemäß § 24a WEG bewilligt, so wären alle nachfolgenden (Zwischen-)Eintragungen - mit bestimmten hier nicht relevanten Ausnahmen - analog § 57 Abs 1 GBG zu löschen, ist zutreffend (5 Ob 2405/96d = MietSlg 48.514 = WoBl 1997, 156 [zust Call], in welchem Fall die Einverleibung im laufenden Rang, somit trotz des besseren Rangs der Anmerkung gemäß § 24a Abs 2 WEG gegenüber einem Pfandrecht nachrangig erfolgte). Auch die Anmerkung nach § 25 Abs 3 WRG entfaltet rangwahrende Wirkung, weiters steht dem Wohnungseigentumsbewerber das Recht zu, gemäß § 65 GBG die der Anmerkung im Rang nachstehende Eintragungen löschen zu lassen (Dessulemoustier-Bovekercke in Schwimann2, § 25 WRG Rz 8).Selbst wenn man diesen Antrag als solchen um Einstellung nach Paragraph 39, Absatz eins, Ziffer 8, EO sehen wollte, wofür nur der nunmehrige Antrag im Rechtsmittel, aber nichts in den erstinstanzlichen Anträgen ON 16 und in der Verhandlung vom 12. September 2000 ON 22 spricht, wäre damit für die Einschreiter nichts gewonnen: Festzuhalten bleibt, dass im nunmehrigen Verfahrensstadium den Einschreitern eine Beteiligtenstellung weder durch die Anmerkungen nach Paragraph 24 a, Absatz 2 und Paragraph 25, Absatz 3, WEG, durch die nur ihr Rang gesichert wird, noch durch das Vorliegen der den angemerkten Klagen stattgebenden Urteile eingeräumt wird. Die Auffassung der betreibenden Partei in ihrem Revisionsrekurs, werde bis zum Versteigerungstermin die Einverleibung des Eigentumsrechts für die Einschreiter im Range ihrer Anmerkung gemäß Paragraph 24 a, WEG bewilligt, so wären alle nachfolgenden (Zwischen-)Eintragungen - mit bestimmten hier nicht relevanten Ausnahmen - analog Paragraph 57, Absatz eins, GBG zu löschen, ist zutreffend (5 Ob 2405/96d = MietSlg 48.514 = WoBl 1997, 156 [zust Call], in welchem Fall die Einverleibung im laufenden Rang, somit trotz des besseren Rangs der Anmerkung gemäß Paragraph 24 a, Absatz 2, WEG gegenüber einem Pfandrecht nachrangig erfolgte). Auch die Anmerkung nach Paragraph 25, Absatz 3, WRG entfaltet rangwahrende Wirkung, weiters steht dem Wohnungseigentumsbewerber das Recht zu, gemäß Paragraph 65, GBG die der Anmerkung im Rang nachstehende Eintragungen löschen zu lassen (Dessulemoustier-Bovekercke in Schwimann2, Paragraph 25, WRG Rz 8).
b) Zum eventualiter gestellten Unterbrechungsantrag wurde von den Einschreitern schon im Rechtsmittel an die zweite Instanz nichts ausgeführt. Verständlich ist dies deshalb, weil die Verfahren AZ 17 C 83/96i des Bezirksgerichts Hernals und AZ 17 C 173/00k (Klage auf Unterfertigung des Wohnungseigentumsvertrags) bereits seit Mai 2000 bzw September 2000 rechtskräftig beendet sind.
c) Zum Antrag der Einschreiter auf neuerliche Schätzung: § 141 Abs 2 EO erster Satz aF idFd LGB BGBl 1992/150 regelt die Beteiligtenstellung für die - auch neuerliche - Schätzung. Zu beteiligen sind der Verpflichtete, der betreibende Gläubiger sowie alle Personen, für die nach dem Inhalt der dem Gericht darüber erliegenden Urkunden dingliche Rechte und Lasten begründet sind. Die Einschreiter als Wohnungseigentumsbewerber haben in diesem Sinne keine dinglichen Rechte, weshalb ihnen mangels Beteiligtenstellung auch kein Recht zur Antragstellung in Ansehung der Schätzung zusteht. Auf die Frage, ob ihre Rechte durch die Ermittlung des Schätzwerts überhaupt beeinflusst werden, weil sie aufgrund der vorrangigen Anmerkung gemäß § 25 Abs 3 WEG ihre Ansprüche auf Einräumung des Eigentums auch noch gegen den Ersteher, dessen guter Glaube beim hier vorliegenden Grundbuchsstand wohl zu verneinen ist, durchsetzen könnten, kommt es gar nicht mehr an.c) Zum Antrag der Einschreiter auf neuerliche Schätzung: Paragraph 141, Absatz 2, EO erster Satz aF idFd LGB BGBl 1992/150 regelt die Beteiligtenstellung für die - auch neuerliche - Schätzung. Zu beteiligen sind der Verpflichtete, der betreibende Gläubiger sowie alle Personen, für die nach dem Inhalt der dem Gericht darüber erliegenden Urkunden dingliche Rechte und Lasten begründet sind. Die Einschreiter als Wohnungseigentumsbewerber haben in diesem Sinne keine dinglichen Rechte, weshalb ihnen mangels Beteiligtenstellung auch kein Recht zur Antragstellung in Ansehung der Schätzung zusteht. Auf die Frage, ob ihre Rechte durch die Ermittlung des Schätzwerts überhaupt beeinflusst werden, weil sie aufgrund der vorrangigen Anmerkung gemäß Paragraph 25, Absatz 3, WEG ihre Ansprüche auf Einräumung des Eigentums auch noch gegen den Ersteher, dessen guter Glaube beim hier vorliegenden Grundbuchsstand wohl zu verneinen ist, durchsetzen könnten, kommt es gar nicht mehr an.
Daher ist dem Revisionsrekurs der betreibenden Partei Folge zu geben, die erstgerichtlichen Beschlüsse sind - mit einer Ausnahme - wiederherzustellen. Soweit die betreibende Partei mit ihrem Rekurs ON 24 den 2. Beschluss des Erstgerichts nur mit dem Einwand bekämpfte, der Antrag der Einschreiter wäre nicht zurück-, sondern abzuweisen gewesen, ist auch die erstinstanzliche Entscheidung abzuändern. Der Revisionsrekurs der beiden Einschreiter ist dagegen als unzulässig zurückzuweisen.
Soweit die betreibende Partei mit ihren Rechtsmitteln durchgedrungen ist, sind ihr Kosten gemäß § 78 ZPO iVm §§ 41, 50 ZPO in diesem Zwischenstreit zuzusprechen. Über den Kostenrekurs der betreibenden Partei ON 20 gegen den 1. Beschluss des Erstgerichts wird das Rekursgericht zu entscheiden haben.Soweit die betreibende Partei mit ihren Rechtsmitteln durchgedrungen ist, sind ihr Kosten gemäß Paragraph 78, ZPO in Verbindung mit Paragraphen 41, 50, ZPO in diesem Zwischenstreit zuzusprechen. Über den Kostenrekurs der betreibenden Partei ON 20 gegen den 1. Beschluss des Erstgerichts wird das Rekursgericht zu entscheiden haben.