Rechtssatz RS0106441
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0106441
Entscheidungsdatum
25.08.2011
Rechtssatz
Die in § 24 a Abs 3 WEG normierte sinngemäße Anwendung des § 57 Abs 1 GBG setzt voraus, dass die Einverleibung des Eigentumsrechts am Mindestanteil und des Wohnungseigentumsrechts im Rang der Anmerkung der Zusage der Einräumung des Wohnungseigentumsrechts erfolgt ist; ist dies nicht geschehen, so kann die Löschung allfälliger Zwischeneintragungen nicht erwirkt werden.Die in Paragraph 24, a Absatz 3, WEG normierte sinngemäße Anwendung des Paragraph 57, Absatz eins, GBG setzt voraus, dass die Einverleibung des Eigentumsrechts am Mindestanteil und des Wohnungseigentumsrechts im Rang der Anmerkung der Zusage der Einräumung des Wohnungseigentumsrechts erfolgt ist; ist dies nicht geschehen, so kann die Löschung allfälliger Zwischeneintragungen nicht erwirkt werden.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1996:RS0106441
Zuletzt aktualisiert am
23.11.2011
Dokumentnummer
JJR_19961210_OGH0002_0050OB02405_96D0000_001