Ungeachtet des Umstands, dass der Oberste Gerichtshof einen genau dem hier zu beurteilenden Sachverhalt entsprechenden Fall noch nicht entschieden hat, was für sich allein noch keine erhebliche Rechtsfrage nach § 502 Abs 1 ZPO aufwirft (RIS-Justiz RS0107773), steht die angefochtene Entscheidung im Einklang mit der in der oberstgerichtlichen Judikatur und im Schrifttum vertretenen Auffassung, dass eine stille oder „abgeschwächte" Zession keinen Oppositionsgrund bildet:Ungeachtet des Umstands, dass der Oberste Gerichtshof einen genau dem hier zu beurteilenden Sachverhalt entsprechenden Fall noch nicht entschieden hat, was für sich allein noch keine erhebliche Rechtsfrage nach Paragraph 502, Absatz eins, ZPO aufwirft (RIS-Justiz RS0107773), steht die angefochtene Entscheidung im Einklang mit der in der oberstgerichtlichen Judikatur und im Schrifttum vertretenen Auffassung, dass eine stille oder „abgeschwächte" Zession keinen Oppositionsgrund bildet:
1.) Grundsätzlich ist die vor der Exekutionsbewilligung erfolgte Zession der betriebenen Forderung ein Oppositionsgrund, der zwar nicht zur Feststellung des Erlöschens des Anspruchs schlechthin, sondern nur zur Feststellung führt, dass der Anspruch des Titelgläubigers erloschen ist (RIS-Justiz RS0000316; Jakusch in Angst, EO2, § 35 Rz 27; Dullinger in Burgstaller/Deixler-Hübner, EO § 35 Rz 62). Der Forderungsübergang auf Gläubigerseite, egal ob rechtsgeschäftlich oder im Wege der Legalzession, beseitigt die Legitimation zur Exekutionsführung, die nur mehr dem Zessionar zusteht, andernfalls die Gefahr bestünde, dass der Titelschuldner doppelt zu leisten oder zur unterlassen hätte (3 Ob 234/08w mwN).1.) Grundsätzlich ist die vor der Exekutionsbewilligung erfolgte Zession der betriebenen Forderung ein Oppositionsgrund, der zwar nicht zur Feststellung des Erlöschens des Anspruchs schlechthin, sondern nur zur Feststellung führt, dass der Anspruch des Titelgläubigers erloschen ist (RIS-Justiz RS0000316; Jakusch in Angst, EO2, Paragraph 35, Rz 27; Dullinger in Burgstaller/Deixler-Hübner, EO Paragraph 35, Rz 62). Der Forderungsübergang auf Gläubigerseite, egal ob rechtsgeschäftlich oder im Wege der Legalzession, beseitigt die Legitimation zur Exekutionsführung, die nur mehr dem Zessionar zusteht, andernfalls die Gefahr bestünde, dass der Titelschuldner doppelt zu leisten oder zur unterlassen hätte (3 Ob 234/08w mwN).
2.) Die dargelegte Rechtslage gilt aber nicht für die Fälle der sogenannten „abgeschwächten Abtretung", insbesondere bei der stillen Zession, bei der sich der Zedent verpflichtet, die Forderung im eigenen Namen einzutreiben und sodann die vom Schuldner erhaltene Leistung an den Zessionar abzuliefern. Der Zedent ist da wie jeder indirekter Stellvertreter zur Eintreibung im eigenen Namen legitimiert, auch wenn dem Schuldner bekannt ist, dass er für Rechnung des Zessionars auftritt. Diese schon in der Entscheidung 3 Ob 142/69 (= SZ 43/21) vertretene Auffassung wird von der Lehre geteilt (Jakusch aaO Rz 27 mwN; Dullinger aaO). Die bei der stillen Zession beim Zedenten verbleibende Einziehungsberechtigung lässt seine Legitimation zur Exekutionsführung unberührt. Eine solche Zession ist kein Oppositionsgrund. Die Kritik Apathys an der letztgenannten Entscheidung (in ÖBA 2009, 527) ist hier jedenfalls nicht wesentlich, weil zwischen (Legal-)Zedentin und Zessionarin vorweg die Rückzession (zum Inkasso) vereinbart worden ist.
3.) Die Auslegung der von den Streitteilen nach den getroffenen Feststellungen akzeptierten Förderungsbedingungen der Ausfallsbürgin dahin, dass die Beklagte ungeachtet des durch die Zahlung der Ausfallsbürgin bewirkten Forderungsübergangs auf die Ausfallsbürgin als deren Treuhänderin (Inkassozessionarin) weiter zur Forderungsbetreibung berechtigt und verpflichtet bleiben soll, bildet ebenso wenig eine vom Obersten Gerichtshof aufzugreifende Fehlbeurteilung wie die Schlussfolgerung des Berufungsgerichts, dass aufgrund der besonderen vertraglichen Vereinbarung zwischen den Streitteilen und der Ausfallsbürgin im vorliegenden Fall kein Parteiwechsel stattgefunden habe. Ob der Zedent berechtigt ist, mit ausdrücklicher Zustimmung des Zessionars die abgetretene Forderung im eigenen Namen einzuklagen, richtet sich regelmäßig nach den zwischen Zedenten und Zessionar bestehenden Beziehungen des materiellen Rechts. Es ist eine Reihe von Fällen denkbar, in denen der Zedent tatsächlich zur Klage legitimiert ist (stille Zession, Rückzession zum Inkasso, Treuhänderschaft des Zedenten). Nur eine bloße „abstrakte Übertragung des Prozessführungsrechts" ist unzulässig (RIS-Justiz RS0032699). Dass der Inkassozessionar auch aufgrund einer Rückzession klagen kann, entspricht der Rechtsprechung (1 Ob 638/95 = SZ 69/57; 1 Ob 2021/96w).
4.) Zu Gunsten einer anderen als der im Exekutionstitel als berechtigt bezeichneten Person kann die Exekution nur soweit stattfinden, als durch öffentliche oder öffentlich beglaubigte Urkunden bewiesen wird, dass der im Exekutionstitel anerkannte Anspruch von den daselbst benannten Personen auf diejenigen Personen übergegangen ist, von welchen die Exekution beantragt wird (§ 9 EO). Dies gilt analog auch nach erfolgter Exekutionsbewilligung. Strittig ist, wie der Nachweis des Rechtsübergangs zu erbringen ist, etwa durch Erklärung des bisherigen betreibenden Gläubigers oder des Zessionars oder durch öffentliche oder öffentlich beglaubigte Urkunden (vgl Jakusch aaO Rz 10 zu § 9 EO mwN).4.) Zu Gunsten einer anderen als der im Exekutionstitel als berechtigt bezeichneten Person kann die Exekution nur soweit stattfinden, als durch öffentliche oder öffentlich beglaubigte Urkunden bewiesen wird, dass der im Exekutionstitel anerkannte Anspruch von den daselbst benannten Personen auf diejenigen Personen übergegangen ist, von welchen die Exekution beantragt wird (Paragraph 9, EO). Dies gilt analog auch nach erfolgter Exekutionsbewilligung. Strittig ist, wie der Nachweis des Rechtsübergangs zu erbringen ist, etwa durch Erklärung des bisherigen betreibenden Gläubigers oder des Zessionars oder durch öffentliche oder öffentlich beglaubigte Urkunden vergleiche Jakusch aaO Rz 10 zu Paragraph 9, EO mwN).
Da die Beklagte ungeachtet der durch die Zahlung der Ausfallsbürgin an sich bewirkten Legalzession an die Ausfallsbürgin aufgrund der Inkasso-(Rück-)zessionsvereinbarung forderungsberechtigt blieb, kommt die vom Revisionswerber geforderte „Titelumschreibung nach § 9 EO" nicht in Betracht (ebensowenig eine Titelergänzungsklage nach § 10 EO). Der hiefür maßgebliche Sachverhalt wurde im Oppositionsstreit festgestellt, einer Urkundenvorlage bedurfte es daher jedenfalls nicht. Überdies hat sich der Kläger in seiner Klage nicht auf das Fehlen den Rechtsübergang auf Betreibendenseite dokumentierender Urkunden berufen.Da die Beklagte ungeachtet der durch die Zahlung der Ausfallsbürgin an sich bewirkten Legalzession an die Ausfallsbürgin aufgrund der Inkasso-(Rück-)zessionsvereinbarung forderungsberechtigt blieb, kommt die vom Revisionswerber geforderte „Titelumschreibung nach Paragraph 9, EO" nicht in Betracht (ebensowenig eine Titelergänzungsklage nach Paragraph 10, EO). Der hiefür maßgebliche Sachverhalt wurde im Oppositionsstreit festgestellt, einer Urkundenvorlage bedurfte es daher jedenfalls nicht. Überdies hat sich der Kläger in seiner Klage nicht auf das Fehlen den Rechtsübergang auf Betreibendenseite dokumentierender Urkunden berufen.
Da der Kläger sohin keine erhebliche Rechtsfrage aufzuzeigen vermochte, war seine Revision zurückzuweisen.