Aus der Begründung:
Das JWG. bestimmt in der Frage des Alters der fürsorgebedürftigen Minderjährigen bei Anordnung der Fürsorgeerziehung (§ 29 Abs. 2 JWG.), daß im allgemeinen nach Vollendung des 18. Lebensjahres eine Fürsorgeerziehung nicht mehr angeordnet werden darf. Ausnahmsweise, falls Aussicht auf Erfolg der Fürsorgeerziehung besteht, kann bis zur Vollendung des 20. Lebensjahres eine solche Maßnahme getroffen werden. Gemäß § 30 Abs. 1 JWG. endet die Fürsorgeerziehung mit dem vollendeten 19. Lebensjahr. Dies gilt aber ebenso wie bei der Anordnung der Fürsorgeerziehung nach § 29 Abs. 1 JWG. hinsichtlich des Alters von 18 Jahren nur im allgemeinen. Denn gemäß § 30 Abs. 1 JWG. endet im Ausnahmsfall des § 29 Abs. 2, 2. Satz JWG. die Fürsorgeerziehung erst mit dem Eintritt der Volljährigkeit des Minderjährigen, wenn kein früherer Zeitpunkt festgesetzt wird.Das JWG. bestimmt in der Frage des Alters der fürsorgebedürftigen Minderjährigen bei Anordnung der Fürsorgeerziehung (Paragraph 29, Absatz 2, JWG.), daß im allgemeinen nach Vollendung des 18. Lebensjahres eine Fürsorgeerziehung nicht mehr angeordnet werden darf. Ausnahmsweise, falls Aussicht auf Erfolg der Fürsorgeerziehung besteht, kann bis zur Vollendung des 20. Lebensjahres eine solche Maßnahme getroffen werden. Gemäß Paragraph 30, Absatz eins, JWG. endet die Fürsorgeerziehung mit dem vollendeten 19. Lebensjahr. Dies gilt aber ebenso wie bei der Anordnung der Fürsorgeerziehung nach Paragraph 29, Absatz eins, JWG. hinsichtlich des Alters von 18 Jahren nur im allgemeinen. Denn gemäß Paragraph 30, Absatz eins, JWG. endet im Ausnahmsfall des Paragraph 29, Absatz 2, 2, Satz JWG. die Fürsorgeerziehung erst mit dem Eintritt der Volljährigkeit des Minderjährigen, wenn kein früherer Zeitpunkt festgesetzt wird.
Das Rekursgericht vertritt nun ebenso wie das Erstgericht die Auffassung, daß gemäß dem Wortlaut der §§ 30 Abs. 1, 29 Abs. 2 JWG. eine Fürsorgeerziehung über das vollendete 19. Lebensjahr hinaus nur dann Platz greifen dürfe, wenn sie ausnahmsweise zwischen dem 18. und 20. Lebensjahr angeordnet wurde. Nicht aber dürfe eine vor dem 18. Lebensjahr angeordnete Fürsorgeerziehung, wie sie auch im gegenständlichen Fall erfolgt ist, über das 19. Lebensjahr hinaus verlängert werden.Das Rekursgericht vertritt nun ebenso wie das Erstgericht die Auffassung, daß gemäß dem Wortlaut der Paragraphen 30, Absatz eins, 29, Absatz 2, JWG. eine Fürsorgeerziehung über das vollendete 19. Lebensjahr hinaus nur dann Platz greifen dürfe, wenn sie ausnahmsweise zwischen dem 18. und 20. Lebensjahr angeordnet wurde. Nicht aber dürfe eine vor dem 18. Lebensjahr angeordnete Fürsorgeerziehung, wie sie auch im gegenständlichen Fall erfolgt ist, über das 19. Lebensjahr hinaus verlängert werden.
Hier übersehen die Untergerichte folgendes:
Der Antrag auf Verlängerung der Fürsorgeerziehung über das 19. Lebensjahr hinaus wurde damit begrundet, daß die sittliche Verwahrlosung des Minderjährigen noch nicht zur Gänze beseitigt sei und daß Aussicht auf Erfolg der Fürsorgeerziehung bestehe. Damit wurde zum Ausdruck gebracht, daß trotz Beendigung der angeordneten Fürsorgeerziehung mit vollendetem 19. Lebensjahr die Voraussetzung für eine ausnahmsweise neuerliche Anordnung der Fürsorgeerziehung zwischen dem 18. und 20. Lebensjahr gegeben seien (§ 29 Abs. 1 und 2 JWG.). Diese endet gemäß § 30 Abs. 1 JWG. spätestens mit dem Eintritt der Volljährigkeit des Minderjährigen. Der Fall, daß bei einer vor dem 18. Lebensjahr angeordneten, mit der Erreichung des 19. Lebensjahres beendeten Fürsorgeerziehung wegen noch nicht gänzlich beseitigter Verwahrlosung und wegen Aussicht auf Erfolg der Fürsorgeerziehung der Minderjährige noch einer Fürsorgeerziehung bedarf, ist im Gesetz somit ausdrücklich und so klar gelöst, daß kein Zweifel über die Absicht des Gesetzgebers aufkommen kann. Die im vorliegenden Fall damit im Widerspruch stehenden Entscheidungen zweiter und erster Instanz sind daher offenbar gesetzwidrig.Der Antrag auf Verlängerung der Fürsorgeerziehung über das 19. Lebensjahr hinaus wurde damit begrundet, daß die sittliche Verwahrlosung des Minderjährigen noch nicht zur Gänze beseitigt sei und daß Aussicht auf Erfolg der Fürsorgeerziehung bestehe. Damit wurde zum Ausdruck gebracht, daß trotz Beendigung der angeordneten Fürsorgeerziehung mit vollendetem 19. Lebensjahr die Voraussetzung für eine ausnahmsweise neuerliche Anordnung der Fürsorgeerziehung zwischen dem 18. und 20. Lebensjahr gegeben seien (Paragraph 29, Absatz eins und 2 JWG.). Diese endet gemäß Paragraph 30, Absatz eins, JWG. spätestens mit dem Eintritt der Volljährigkeit des Minderjährigen. Der Fall, daß bei einer vor dem 18. Lebensjahr angeordneten, mit der Erreichung des 19. Lebensjahres beendeten Fürsorgeerziehung wegen noch nicht gänzlich beseitigter Verwahrlosung und wegen Aussicht auf Erfolg der Fürsorgeerziehung der Minderjährige noch einer Fürsorgeerziehung bedarf, ist im Gesetz somit ausdrücklich und so klar gelöst, daß kein Zweifel über die Absicht des Gesetzgebers aufkommen kann. Die im vorliegenden Fall damit im Widerspruch stehenden Entscheidungen zweiter und erster Instanz sind daher offenbar gesetzwidrig.