Rechtssatz RS0063118
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0063118
Entscheidungsdatum
13.05.1959
Rechtssatz
Wenn bei einer vor dem achtzehnten Lebensjahr angeordneten, mit dem vollendeten neunzehnten Lebensjahr beendeten Fürsorgeerziehung die Verwahrlosung des Minderjährigen noch nicht gänzlich beseitigt ist und Aussicht auf Erfolg der Fürsorgeerziehung besteht, kann ausnahmsweise eine neuerliche Fürsorgeerziehung angeordnet werden, die spätestens mit dem Eintritt der Volljährigkeit des Minderjährigen endet.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1959:RS0063118
Dokumentnummer
JJR_19590513_OGH0002_0030OB00191_5900000_001