Wegen des Entscheidungsdatums erster Instanz sind auf das Revisionsrekursverfahren die §§ 62 ff AußStrG, BGBl I 2003/111, anzuwenden (§ 203 Abs 7 AußStrG).Wegen des Entscheidungsdatums erster Instanz sind auf das Revisionsrekursverfahren die Paragraphen 62, ff AußStrG, BGBl römisch eins 2003/111, anzuwenden (Paragraph 203, Absatz 7, AußStrG).
Der Vater der mj. Kinder geht in seinem Rechtsmittel ungeachtet der Feststellungen der Vorinstanzen, wonach die Eltern nach der Scheidung iSd § 177 ABGB eine fortdauernde gemeinsame Obsorge (mit bestimmten Einschränkungen) vereinbarten, vom Vorliegen einer geteilten Obsorge aus; ob ihm diese nur unter den Voraussetzungen des § 176 ABGB entzogen werden dürfe, sei - wie er iSd § 65 Abs 3 Z 6 AußStrG ausführt - von erheblicher Bedeutung für eine größere Anzahl von Rechtsstreitigkeiten.Der Vater der mj. Kinder geht in seinem Rechtsmittel ungeachtet der Feststellungen der Vorinstanzen, wonach die Eltern nach der Scheidung iSd Paragraph 177, ABGB eine fortdauernde gemeinsame Obsorge (mit bestimmten Einschränkungen) vereinbarten, vom Vorliegen einer geteilten Obsorge aus; ob ihm diese nur unter den Voraussetzungen des Paragraph 176, ABGB entzogen werden dürfe, sei - wie er iSd Paragraph 65, Absatz 3, Ziffer 6, AußStrG ausführt - von erheblicher Bedeutung für eine größere Anzahl von Rechtsstreitigkeiten.
Auf diese Frage kommt es aber aus den nachstehenden Erwägungen überhaupt nicht an:
Auf den am 12. September 2001 geschlossenen gerichtlichen Vergleich über die Obsorge sind die §§ 177, 177a ABGB idF KindRÄG 2001 (In-Kraft-Treten am 1. Juli 2001) anzuwenden. Gemäß § 177 Abs 3 ABGB hat das Gericht die Obsorgevereinbarung der Eltern zu genehmigen, wenn sie dem Wohl des Kindes entspricht. Eine Genehmigung des Vergleichs über die Obsorge hat hier das Erstgericht nicht erteilt. Einer Genehmigung hätte es wegen der Bestimmung des hauptsächlichen Aufenthalts bei der Mutter und auch wegen der „Kompetenzaufteilung" jedenfalls bedurft (s dazu näher Weitzenböck in Schwimann³, § 177 ABGB Rz 8 f). Ob anderes für das Aufrechtbleiben der vollen gemeinsamen Obsorge gilt (so Weitzenböck, aaO Rz 7), ist hier nicht zu prüfen. Das Pflegschaftsgericht hat bei Vorlage einer derartigen Vereinbarung ohne weiteren Antrag über die Genehmigung zu entscheiden (Hopf in Koziol/P. Bydlinski/Bollenberger, ABGB §§ 177-177a Rz 4; vgl Weitzenböck, aaO Rz 7; aA offenbar Stabentheiner in Rummel³, 1. ErgBd §§ 177-177b Rz 5, 9 ff). Nach § 177a Abs 1 ABGB hat das Gericht ua dann, wenn eine geschlossene Vereinbarung nicht dem Kindeswohl entspricht und keine gütliche Einigung möglich ist, zu entscheiden, welcher Elternteil künftig allein mit der Obsorge betraut ist. Diese Entscheidung hat auch von Amts wegen zu erfolgen (Hopf, aaO Rz 6; Weitzenböck, aaO und § 177a Rz 8; Stabentheiner, aaO Rz 9).Auf den am 12. September 2001 geschlossenen gerichtlichen Vergleich über die Obsorge sind die Paragraphen 177, 177 a, ABGB in der Fassung KindRÄG 2001 (In-Kraft-Treten am 1. Juli 2001) anzuwenden. Gemäß Paragraph 177, Absatz 3, ABGB hat das Gericht die Obsorgevereinbarung der Eltern zu genehmigen, wenn sie dem Wohl des Kindes entspricht. Eine Genehmigung des Vergleichs über die Obsorge hat hier das Erstgericht nicht erteilt. Einer Genehmigung hätte es wegen der Bestimmung des hauptsächlichen Aufenthalts bei der Mutter und auch wegen der „Kompetenzaufteilung" jedenfalls bedurft (s dazu näher Weitzenböck in Schwimann³, Paragraph 177, ABGB Rz 8 f). Ob anderes für das Aufrechtbleiben der vollen gemeinsamen Obsorge gilt (so Weitzenböck, aaO Rz 7), ist hier nicht zu prüfen. Das Pflegschaftsgericht hat bei Vorlage einer derartigen Vereinbarung ohne weiteren Antrag über die Genehmigung zu entscheiden (Hopf in Koziol/P. Bydlinski/Bollenberger, ABGB Paragraphen 177 -, 177 a, Rz 4; vergleiche Weitzenböck, aaO Rz 7; aA offenbar Stabentheiner in Rummel³, 1. ErgBd Paragraphen 177 -, 177 b, Rz 5, 9 ff). Nach Paragraph 177 a, Absatz eins, ABGB hat das Gericht ua dann, wenn eine geschlossene Vereinbarung nicht dem Kindeswohl entspricht und keine gütliche Einigung möglich ist, zu entscheiden, welcher Elternteil künftig allein mit der Obsorge betraut ist. Diese Entscheidung hat auch von Amts wegen zu erfolgen (Hopf, aaO Rz 6; Weitzenböck, aaO und Paragraph 177 a, Rz 8; Stabentheiner, aaO Rz 9).
Die zwar „in Abänderung des Vergleichs" erfolgte Entscheidung des Erstgerichts iSd § 177a Abs 2 ABGB stützt sich nicht auf eine Gefährdung des Kindeswohls durch den Vater, sondern ausschließlich darauf, dass die alleinige Betrauung der Mutter mit der Obsorge dem Wohl der Kinder besser entspreche. Dasselbe Kriterium wäre auch nach § 177 Abs 3 ABGB für die Frage der Genehmigung einer Vereinbarung über die Obsorge und das Heim „erster Ordnung" maßgeblich. Es kann daher nicht entscheidend sein, dass anstelle der richtigerweise iSd §§ 177 Abs 3 und § 177a Abs 1 ABGB zu treffenden Entscheidung formell eine solche nach § 177a Abs 2 ABGB erfolgte, weil in beiden Varianten ein Elternteil allein mit der vollen Obsorge über die Kinder zu betrauen war, ohne dass es auf die Kriterien für die Entziehung der Obsorge nach § 176 ABGB ankäme.Die zwar „in Abänderung des Vergleichs" erfolgte Entscheidung des Erstgerichts iSd Paragraph 177 a, Absatz 2, ABGB stützt sich nicht auf eine Gefährdung des Kindeswohls durch den Vater, sondern ausschließlich darauf, dass die alleinige Betrauung der Mutter mit der Obsorge dem Wohl der Kinder besser entspreche. Dasselbe Kriterium wäre auch nach Paragraph 177, Absatz 3, ABGB für die Frage der Genehmigung einer Vereinbarung über die Obsorge und das Heim „erster Ordnung" maßgeblich. Es kann daher nicht entscheidend sein, dass anstelle der richtigerweise iSd Paragraphen 177, Absatz 3, und Paragraph 177 a, Absatz eins, ABGB zu treffenden Entscheidung formell eine solche nach Paragraph 177 a, Absatz 2, ABGB erfolgte, weil in beiden Varianten ein Elternteil allein mit der vollen Obsorge über die Kinder zu betrauen war, ohne dass es auf die Kriterien für die Entziehung der Obsorge nach Paragraph 176, ABGB ankäme.
Dass diese Voraussetzungen bei den dargestellten Entscheidungen richtigerweise zu berücksichtigen wären, macht der Vater gar nicht geltend. Vielmehr geht er, wie dargelegt, zu Unrecht von einer „geteilten Obsorge" aus, bei der die Entziehung des ihm zugewiesenen Teils, nur auf Grund einer Gefährdung des Kindeswohls erfolgen dürfe. Eine solche geteilte Obsorge liegt aber hier keineswegs vor, blieb doch die bisher (in der Ehe) gemeinsame Obsorge vorläufig bis zur gerichtlichen Entscheidung (sei es in Form einer Genehmigung, sei es in Form einer Alleinobsorgezuteilung) aufrecht (§ 177 Abs 1 erster Satz ABGB). Die von ihm aufgeworfene angeblich erhebliche Rechtsfrage ist daher für die vorliegende Entscheidung nur von theoretischer Bedeutung und rechtfertigt die Zulässigkeit des Revisionsrekurses nicht.Dass diese Voraussetzungen bei den dargestellten Entscheidungen richtigerweise zu berücksichtigen wären, macht der Vater gar nicht geltend. Vielmehr geht er, wie dargelegt, zu Unrecht von einer „geteilten Obsorge" aus, bei der die Entziehung des ihm zugewiesenen Teils, nur auf Grund einer Gefährdung des Kindeswohls erfolgen dürfe. Eine solche geteilte Obsorge liegt aber hier keineswegs vor, blieb doch die bisher (in der Ehe) gemeinsame Obsorge vorläufig bis zur gerichtlichen Entscheidung (sei es in Form einer Genehmigung, sei es in Form einer Alleinobsorgezuteilung) aufrecht (Paragraph 177, Absatz eins, erster Satz ABGB). Die von ihm aufgeworfene angeblich erhebliche Rechtsfrage ist daher für die vorliegende Entscheidung nur von theoretischer Bedeutung und rechtfertigt die Zulässigkeit des Revisionsrekurses nicht.
Er ist daher zurückzuweisen.
Einer weiteren Begründung bedarf diese Entscheidung nicht (§ 71 Abs 3 letzter Satz AußStrG).Einer weiteren Begründung bedarf diese Entscheidung nicht (Paragraph 71, Absatz 3, letzter Satz AußStrG).