Rechtssatz RS0120140
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0120140
Entscheidungsdatum
24.08.2005
Rechtssatz
Das Pflegschaftsgericht hat bei Vorlage einer Obsorgevereinbarung der Eltern ohne weiteren Antrag über die Genehmigung zu entscheiden. Auch die Entscheidung nach § 177a Abs 1 ABGB darüber, welcher Elternteil künftig allein mit der Obsorge betraut ist, hat von Amts wegen zu erfolgen.Das Pflegschaftsgericht hat bei Vorlage einer Obsorgevereinbarung der Eltern ohne weiteren Antrag über die Genehmigung zu entscheiden. Auch die Entscheidung nach Paragraph 177 a, Absatz eins, ABGB darüber, welcher Elternteil künftig allein mit der Obsorge betraut ist, hat von Amts wegen zu erfolgen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2005:RS0120140
Dokumentnummer
JJR_20050824_OGH0002_0030OB00192_05I0000_001