Rechtstracker.at
Entscheidung 3 Ob 192/25v×

Entscheidung 3 Ob 192/25v

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Entscheidungsart

Zurückweisung mangels erheblicher Rechtsfrage

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Fachgebiet

Bestandrecht

Geschäftszahl

3Ob192/25v

Entscheidungsdatum

25.03.2026

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten Hon.-Prof. Dr. Brenn als Vorsitzenden sowie die Hofrätinnen Dr. Weixelbraun-Mohr und Dr. Kodek und die Hofräte Dr. Stefula und Mag. Schober als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei L*, vertreten durch Dr. Andreas Ermacora und andere Rechtsanwälte in Innsbruck, gegen die beklagte Partei Y*, vertreten durch Dr. Thomas Juen, Rechtsanwalt in Innsbruck, wegen Aufkündigung, über die außerordentliche Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Landesgerichts Innsbruck als Berufungsgericht vom 14. Oktober 2025, GZ 3 R 89/25x-79, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die außerordentliche Revision wird gemäß Paragraph 508 a, Absatz 2, ZPO mangels der Voraussetzungen des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO zurückgewiesen.

Text

Begründung:

[1]         Gegenstand des Revisionsverfahrens ist die Berechtigung der vom Kläger auf Paragraph 30, Absatz 2, Ziffer eins, MRG (Mietzinsrückstand) gestützten Aufkündigung des mit dem Beklagten am 20. Mai 2019 geschlossenen Mietvertrags.

[2]                 Das Erstgericht bejahte das Vorliegen dieses Kündigungsgrundes, erklärte die Aufkündigung für rechtswirksam und verpflichtete den Beklagten zur Räumung.

[3]              Das Berufungsgericht gab der Berufung des Beklagten nicht Folge und erklärte die ordentliche Revision für nicht zulässig.

Rechtliche Beurteilung

[4]              In seiner außerordentlichen Revision zeigt der Beklagte keine Rechtsfrage von erheblicher Bedeutung auf.

[5]       1.1. Die Beurteilung, ob sich der Beklagte darauf berufen hat, dass er bis zum maßgebenden Zeitpunkt der Zustellung der gerichtlichen Aufkündigung vergleiche RS0070232; RS0070282) einen Anspruch auf Mietzinsminderung gehabt und deshalb den Mietzins nicht zur Gänze geleistet habe, betrifft die Auslegung seines Prozessvorbringens im Einzelfall, der keine über den konkreten Fall hinausgehende Bedeutung zukommt (RS0042828 [T3, T14, T27]; 9 Ob 81/25i [Rz 1]). Anderes gilt im Interesse der Rechtssicherheit nur dann, wenn das von den Vorinstanzen erzielte Auslegungsergebnis mit dem Wortlaut des Vorbringens unvereinbar wäre oder gegen die Denkgesetze verstieße (RS0042828 [T11, T31]; RS0044273 [T53]).

[6]              1.2. Eine derartige Fehlbeurteilung zeigt der Beklagte nicht auf. Dass sich der Einwand, aufgrund von Schimmel im Bestandobjekt stehe dem Beklagten ein Anspruch auf Mietzinsminderung zu, nicht bloß auf den Mietzins ab Dezember 2022 beschränkt, sondern auch davor liegende Zinsperioden erfasst hat, ist dem Vorbringen des Beklagten nicht zu entnehmen. Den vom Kläger behaupteten Zinsrückstand im Zeitpunkt der Aufkündigung hat er nämlich nur damit bestritten, dass er den vereinbarten Mietzins vollständig bezahlt habe, wohingegen der behauptete Mietzinsrückstand primär aus Betriebskosten resultiere, die nach dem Mietvertrag aber Teil des Mietzinses gewesen seien.

[7]                 2. Soweit der Beklagte meint, aus seinem Vorbringen in dem vom Erstgericht verlesenen Akt eines zwischen ihm und dem Kläger geführten Parallelverfahrens ergebe sich explizit, dass er eine Mietzinsminderung ab 1. Juli 2019 begehre, ist ihm zu entgegnen, dass in einem anderen Verfahren erzielte Beweisergebnisse im Anlassverfahren weder als Vorbringen zu qualifizieren sind noch ein solches ersetzen können (RS0037915 [T1 bis T3]; RS0038037 [T19]).

[8]         3.1. Der Beklagte zeigt auch keinen Verstoß des Berufungsgerichts gegen dessen Manuduktionspflicht auf, weil im Rahmen der Anleitungspflicht nur auf ein ergänzendes oder präzisierendes Vorbringen hinzuwirken ist, nicht aber darauf, dass ein bisher nicht erkennbares Tatsachenvorbringen erstattet wird, das für eine Partei günstig sein könnte (RS0120057 [T2, T7]; vergleiche auch RS0037052 [T4]; RS0108818 [T8]; RS0037127 [T3]).

[9]         3.2. Auch das Argument des Beklagten, dass das Erstgericht die Mietzinsminderung geprüft und daher sein Tatsachenvorbringen für die Geltendmachung eines Mietzinsminderungsanspruchs offensichtlich als ausreichend angesehen habe, begründet keine erhebliche Rechtsfrage. Nach der Rechtsprechung sind unter dem nach Paragraph 33, Absatz 2, MRG geschuldeten Betrag nämlich auch bei der Aufkündigung nach Paragraph 30, Absatz 2, Ziffer eins, MRG nicht nur die in der Kündigung geltend gemachten Rückstände, sondern alle bis zur Beschlussfassung fällig gewordenen Beträge zu verstehen (RS0070380; 6 Ob 532/92).

[10]       4. Die Frage, ob eine Mietzinsminderung nicht ohnedies ausgeschlossen wäre, weil dem Beklagten der Mangel des Mietgegenstands bei Vertragsabschluss bekannt war und er den Mietvertrag dennoch ohne Vorbehalte abgeschlossen hat vergleiche RS0021408 [T3]; RS0020799 [T1, T4]), ist für den Ausgang des Verfahrens nicht mehr entscheidend.

[11]               5. Inwiefern sich die behauptete Nichtigkeit der im Mietvertrag vereinbarten Wertsicherungsklausel auf die Berechtigung der Aufkündigung auswirken soll, wird vom Beklagten nicht stichhaltig dargelegt, zumal selbst bei Nichtberücksichtigung der Mietzinsanpassungen der Rückstand nicht zur Gänze getilgt wäre.

[12]      6. Mangels erheblicher Rechtsfrage ist die außerordentliche Revision zurückzuweisen.

Textnummer

E147230

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2026:0030OB00192.25V.0325.000

Im RIS seit

21.04.2026

Zuletzt aktualisiert am

07.10.2026

Dokumentnummer

JJT_20260325_OGH0002_0030OB00192_25V0000_000

Rechtssätze aus dieser Entscheidung

RS0037127 Rechtssatz 25.04.1974Zivilrecht
Die Anleitungspflicht des Richters geht gegenüber anwaltlich vertretenen Parteien keineswegs so weit, dass der Rechtsanwalt aufzufordern wäre, ein Sachvorbringen in einer bestimmten Richtung zu erstatten und hiefür Beweise anzubieten.
RS0037915 Rechtssatz 19.09.1979Zivilrecht
Urkunden sind Beweismittel; sie stellen kein Prozessvorbringen dar und können solches nicht ersetzen.
RS0042828 Rechtssatz 04.10.1994Zivilrecht
Ob im Hinblick auf den Inhalt der Prozessbehauptungen eine bestimmte Tatsache als vorgebracht anzusehen ist, ist jedoch eine Frage des Einzelfalls, der zur Wahrung der Rechtseinheit, Rechtssicherheit oder Rechtsentwicklung keine erhebliche Bedeutung zukommt …
RS0070232 Rechtssatz 27.04.1987Zivilrecht
Beim Kündigungsgrund nach § 30 Abs 2 Z 1 MRG kommt es auf den Zeitpunkt der Zustellung der Aufkündigung an.
RS0070282 Rechtssatz 21.05.1987Zivilrecht
Die Zulässigkeit einer Aufkündigung ist nur nach dem Zeitpunkt ihrer Zustellung zu beurteilen.
RS0070380 Rechtssatz 24.11.1988Zivilrecht
Der im Sinne des § 33 Abs 2 MRG geschuldete Betrag ist nicht nur der schon in der Kündigung bzw Vertragsaufhebungserklärung geltend gemachte Zinsrückstand, es sind vielmehr darunter alle bis zur Beschlußfassung fällig gewordenen Beträge zu verstehen.
RS0120057 Rechtssatz 25.05.2005Zivilrecht
Die Anleitungspflicht des § 182a ZPO idF ZVN 2002 ist insoferne als erweitert anzusehen, als nun auf ein verfehltes Klagebegehren, das nicht dem offenkundig verfolgten Rechtsschutzziel der Partei entspricht, aufmerksam zu machen und dem Kläger Gelegenheit z …