Der von der Verpflichteten gegen diesen Beschluß des Rekursgerichtes erhobene Rekurs ist unzulässig und verspätet.
Der gemäß § 78 EO im Exekutionsverfahren anzuwendende § 528 Abs 2 ZPO gilt auch für Rekurse gegen Beschlüsse des Rekursgerichtes, mit dem dieses einen gegen den Beschluß eines Gerichtes erster Instanz erhobenen Rekurs aus formellen Gründen zurückgewiesen hat (JBl 1994, 264 ua). Gemäß § 528 Abs 2 Z 1 ZPO ist der Rekurs in einem solchen Fall daher jedenfalls unzulässig, wenn der Entscheidungsgegenstand an Geld oder Geldeswert S 50.000 nicht übersteigt. Dies ist hier aber der Fall. Da der Rekurs somit nach dieser Bestimmung jedenfalls unzulässig ist und es daher nicht darauf ankommt, ob die Entscheidung von der Lösung einer erheblichen Rechtsfrage im Sinn des § 528 Abs 1 ZPO abhängt, ist es nicht erforderlich, der Verpflichteten Gelegenheit zur Verbesserung des Formgebrechens zu geben, mit dem ihr Rekurs behaftet ist, weil er entgegen § 78 EO iVm § 520 Abs 1 letzter Halbsatz ZPO nicht mit der Unterschrift eines Rechtsanwalts versehen ist (3 Ob 503/95, 3 Ob 12/94, 3 Ob 121/93 ua).Der gemäß Paragraph 78, EO im Exekutionsverfahren anzuwendende Paragraph 528, Absatz 2, ZPO gilt auch für Rekurse gegen Beschlüsse des Rekursgerichtes, mit dem dieses einen gegen den Beschluß eines Gerichtes erster Instanz erhobenen Rekurs aus formellen Gründen zurückgewiesen hat (JBl 1994, 264 ua). Gemäß Paragraph 528, Absatz 2, Ziffer eins, ZPO ist der Rekurs in einem solchen Fall daher jedenfalls unzulässig, wenn der Entscheidungsgegenstand an Geld oder Geldeswert S 50.000 nicht übersteigt. Dies ist hier aber der Fall. Da der Rekurs somit nach dieser Bestimmung jedenfalls unzulässig ist und es daher nicht darauf ankommt, ob die Entscheidung von der Lösung einer erheblichen Rechtsfrage im Sinn des Paragraph 528, Absatz eins, ZPO abhängt, ist es nicht erforderlich, der Verpflichteten Gelegenheit zur Verbesserung des Formgebrechens zu geben, mit dem ihr Rekurs behaftet ist, weil er entgegen Paragraph 78, EO in Verbindung mit Paragraph 520, Absatz eins, letzter Halbsatz ZPO nicht mit der Unterschrift eines Rechtsanwalts versehen ist (3 Ob 503/95, 3 Ob 12/94, 3 Ob 121/93 ua).
Der Rekurs ist überdies verspätet. Der angefochtene Beschluß wurde dem damaligen Vertreter der Verpflichteten am 15.9.1994 zugestellt. Die Rekursfrist, die gemäß § 78 EO iVm § 521 Abs 1 ZPO 14 Tage beträgt, endete daher am 29.9.1994. Die Verpflichtete hat den Rekurs zwar noch an diesem Tag zur Post gegeben, er war jedoch an das Rekursgericht gerichtet. Von diesem wurde er an das Erstgericht weitergeleitet und langte dort erst am 30.9.1994 und somit nach Ablauf der Rekursfrist ein. Dieser Tag ist aber entscheidend, weil die Postsendung nicht an das zuständige Gericht adressiert war und § 89 GOG daher nicht anzuwenden ist (MR 1992, 165, RZ 1990/109; EFDer Rekurs ist überdies verspätet. Der angefochtene Beschluß wurde dem damaligen Vertreter der Verpflichteten am 15.9.1994 zugestellt. Die Rekursfrist, die gemäß Paragraph 78, EO in Verbindung mit Paragraph 521, Absatz eins, ZPO 14 Tage beträgt, endete daher am 29.9.1994. Die Verpflichtete hat den Rekurs zwar noch an diesem Tag zur Post gegeben, er war jedoch an das Rekursgericht gerichtet. Von diesem wurde er an das Erstgericht weitergeleitet und langte dort erst am 30.9.1994 und somit nach Ablauf der Rekursfrist ein. Dieser Tag ist aber entscheidend, weil die Postsendung nicht an das zuständige Gericht adressiert war und Paragraph 89, GOG daher nicht anzuwenden ist (MR 1992, 165, RZ 1990/109; EF
49.410 ua).