Der Revisionsrekurs ist zulässig und berechtigt.
Mit Erkenntnis vom 19. 6. 2002, G 7/02 ua, hat der Verfassungsgerichtshof über Antrag des Obersten Gerichtshofs und mehrerer zweitinstanzlicher Gerichte in § 12a FLAG die Wortfolge "und mindert nicht dessen Unterhaltsanspruch" als verfassungswidrig aufgehoben. Dadurch ist das vom Obersten Gerichtshof gegen die vom Verfassungsgerichtshof im Erkenntnis vom 27. 6. 2001, B 1285/02, als geboten erachtete steuerliche Entlastung getrennt lebender Geldunterhaltspflichtiger durch (teilweise) Anrechnung der vom betreuenden Elternteil bezogenen Familienbeihilfe auf den Unterhalt erblickte Hindernis weggefallen. Bereits in zahlreichen, jüngst ergangenen Entscheidungen (1 Ob 79/02b; 4 Ob 45/02x; 4 Ob 52/02d; 7 Ob 167/02p; 7 Ob 174/02t; 7 Ob 193/02m ua) hat der Oberste Gerichtshof ausgesprochen, dass die im Wege der Weiterverrechnung eines Teiles der (vom betreuenden Elternteil - hier der Mutter - bezogenen) Transferleistungen (Familienbeihilfe und Kinderabsetzbetrag) vorzunehmende, verfassungsrechtlich gebotene steuerliche Entlastung des getrennt lebenden Geldunterhaltspflichtigen nach folgender Formel errechnet werden kann:Mit Erkenntnis vom 19. 6. 2002, G 7/02 ua, hat der Verfassungsgerichtshof über Antrag des Obersten Gerichtshofs und mehrerer zweitinstanzlicher Gerichte in Paragraph 12 a, FLAG die Wortfolge "und mindert nicht dessen Unterhaltsanspruch" als verfassungswidrig aufgehoben. Dadurch ist das vom Obersten Gerichtshof gegen die vom Verfassungsgerichtshof im Erkenntnis vom 27. 6. 2001, B 1285/02, als geboten erachtete steuerliche Entlastung getrennt lebender Geldunterhaltspflichtiger durch (teilweise) Anrechnung der vom betreuenden Elternteil bezogenen Familienbeihilfe auf den Unterhalt erblickte Hindernis weggefallen. Bereits in zahlreichen, jüngst ergangenen Entscheidungen (1 Ob 79/02b; 4 Ob 45/02x; 4 Ob 52/02d; 7 Ob 167/02p; 7 Ob 174/02t; 7 Ob 193/02m ua) hat der Oberste Gerichtshof ausgesprochen, dass die im Wege der Weiterverrechnung eines Teiles der (vom betreuenden Elternteil - hier der Mutter - bezogenen) Transferleistungen (Familienbeihilfe und Kinderabsetzbetrag) vorzunehmende, verfassungsrechtlich gebotene steuerliche Entlastung des getrennt lebenden Geldunterhaltspflichtigen nach folgender Formel errechnet werden kann:
Der nach rein unterhaltsrechtlichen Aspekten bemessene Geldunterhalt dividiert durch 2, mal (um ca 20 %) verminderter Grenzsteuersatz des Geldunterhaltspflichtigen (also 25 % bei 31 %, 33 % bei 41 % und 40 % bei 50 % Grenzsteuersatz; vgl § 33 Abs 1 EStG 1988), minus Unterhaltsabsetzbetrag, ergibt jenen (Teil-)Betrag der Transferleistungen, der auf die Geldunterhaltspflicht anzurechnen ist.Der nach rein unterhaltsrechtlichen Aspekten bemessene Geldunterhalt dividiert durch 2, mal (um ca 20 %) verminderter Grenzsteuersatz des Geldunterhaltspflichtigen (also 25 % bei 31 %, 33 % bei 41 % und 40 % bei 50 % Grenzsteuersatz; vergleiche Paragraph 33, Absatz eins, EStG 1988), minus Unterhaltsabsetzbetrag, ergibt jenen (Teil-)Betrag der Transferleistungen, der auf die Geldunterhaltspflicht anzurechnen ist.
Hiebei ist noch Folgendes zu beachten: Da der Kindesunterhalt jeweils den höchsten Einkommensteilen des Unterhaltspflichtigen zuzuordnen ist, muss bei der Berechnung der notwendigen steuerlichen Entlastung darauf Bedacht genommen werden, ob der Unterhaltsbeitrag im Wesentlichen zur Gänze im höchsten Einkommensteil Deckung findet oder ob für einen nicht unerheblichen Teilbetrag der nächstniedrige Grenzsteuersatz maßgebend ist (5 Ob 36/02h; 2 Ob 191/02f ua). Im vorliegenden Fall wurde zwar nur das monatliche Nettoeinkommen des Vaters festgestellt. Im Hinblick darauf, dass dieses jährlich mit ca EUR 52.932 bereits das zu einem Grenzsteuersatz von 50 % führende jährliche Bruttoeinkommen von EUR 50.870 übersteigt, ist evident, dass der Grenzsteuersatz des Vaters 50 % beträgt und auch sein gesamter Unterhaltsbeitrag im Wesentlichen zur Gänze im höchstbesteuerten Einkommensteil Deckung findet. Damit sind alle Umstände bekannt, deren Kenntnis zur Berechnung der dem Vater nach den dargelegten Grundsätzen gebührenden steuerlichen Entlastung durch Anrechnung der von der Mutter bezogenen Transferleistungen auf die Geldunterhaltsverpflichtung notwendig ist.
Zu beachten ist nun, dass der Vater ein überdurchschnittlich hohes Einkommen erzielt, welcher Umstand nach ständiger Rechtsprechung dazu veranlasst, die Prozentkomponente bei der Ausmessung des Kindesunterhalts nicht voll auszuschöpfen (RIS-Justiz RS0007138) sodass die exakte Höhe des Einkommens des Vaters unerheblich ist; vielmehr ist in einem solchen Fall zur Vermeidung einer pädagogisch schädlichen Überalimentierung eine Angemessenheitsgrenze als Unterhaltsstopp zu setzen (RIS-Justiz RS0047447). Diese "Luxusgrenze" wird im Allgemeinen im Bereich des 2 bis 2,5-fachen des Regelbedarfes liegend angenommen, wobei allerdings die Meinung vertreten wird, dass dies keine absolute Obergrenze darstellt (vgl Schwimann, Unterhaltsrecht², 32 f; Stabentheiner in Rummel³ Rz 5d zu § 140 ABGB; Gitschthaler, Unterhaltsrecht Rz 254 ff; 1 Ob 311/98m mwN; 2 Ob 193/00x ua). Die Vorinstanzen haben die Unterhaltsverpflichtung des Vaters unter Beachtung dieser "Luxusgrenze" - mangels eines Erhöhungsbegehrens des Unterhaltsberechtigten bindend (vgl 4 Ob 52/02d; 1 Ob 182/02z; 7 Ob 193/02m ua) - mit dem etwa 2,5-fachen des Regelbedarfs des 15jährigen Lorenz mit S 9.900 = EUR 719,46 ausgemessen.Zu beachten ist nun, dass der Vater ein überdurchschnittlich hohes Einkommen erzielt, welcher Umstand nach ständiger Rechtsprechung dazu veranlasst, die Prozentkomponente bei der Ausmessung des Kindesunterhalts nicht voll auszuschöpfen (RIS-Justiz RS0007138) sodass die exakte Höhe des Einkommens des Vaters unerheblich ist; vielmehr ist in einem solchen Fall zur Vermeidung einer pädagogisch schädlichen Überalimentierung eine Angemessenheitsgrenze als Unterhaltsstopp zu setzen (RIS-Justiz RS0047447). Diese "Luxusgrenze" wird im Allgemeinen im Bereich des 2 bis 2,5-fachen des Regelbedarfes liegend angenommen, wobei allerdings die Meinung vertreten wird, dass dies keine absolute Obergrenze darstellt vergleiche Schwimann, Unterhaltsrecht², 32 f; Stabentheiner in Rummel³ Rz 5d zu Paragraph 140, ABGB; Gitschthaler, Unterhaltsrecht Rz 254 ff; 1 Ob 311/98m mwN; 2 Ob 193/00x ua). Die Vorinstanzen haben die Unterhaltsverpflichtung des Vaters unter Beachtung dieser "Luxusgrenze" - mangels eines Erhöhungsbegehrens des Unterhaltsberechtigten bindend vergleiche 4 Ob 52/02d; 1 Ob 182/02z; 7 Ob 193/02m ua) - mit dem etwa 2,5-fachen des Regelbedarfs des 15jährigen Lorenz mit S 9.900 = EUR 719,46 ausgemessen.
Der an sich in dieser Höhe bestehende Geldunterhaltsanspruch des Minderjährigen gegenüber dem Vater ist nun nach der dargestellten Berechnungsmethode zur steuerlichen Entlastung des Unterhaltsverpflichteten wie folgt zu vermindern: 40 % des halben monatlichen Unterhaltsbetrages von EUR 359,73, d.s. EUR 143,89 minus Unterhaltsabsetzbetrag von EUR 25,40 = EUR 118,39. Wird dieser Betrag von dem unter Berücksichtigung der "Luxusgrenze" errechneten monatlichen Unterhaltsbetrag von EUR 719,46 abgezogen, ergibt sich ein Betrag von EUR 601,07. Da der Vater mehr als diesen Betrag, nämlich EUR 654,06, monatlich zu leisten bereit ist, ist der Unterhalt in dieser Höhe zu bemessen (wobei sich auch eine - ansonsten angezeigte - Auf- oder Abrundung hier verbietet). Da sich der Revisionsrekurs schon aufgrund dieser Erwägungen als berechtigt erweist, muss auf seine weiteren Ausführungen nicht mehr eingegangen werden. In Stattgebung des Rechtsmittels des Vaters war spruchgemäß zu entscheiden.