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Entscheidung 5 Ob 36/02h×

Entscheidung 5 Ob 36/02h

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Geschäftszahl

5Ob36/02h

Entscheidungsdatum

17.12.2002

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Klinger als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Floßmann und Dr. Baumann und die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofes Dr. Hurch und Dr. Kalivoda als weitere Richter in der Pflegschaftssache der mj. Kinder Carola E*****, geboren am 24. März 1988, Tanja E*****, geboren am 2. März 1990 und Katrin E*****, geboren am 5. Jänner 1994, infolge Revisionsrekurses des Vaters Robert S*****, ***** vertreten durch Dr. Erwin Bajc ua, Rechtsanwälte in Bruck an der Mur, gegen den Beschluss des Landesgerichtes Leoben als Rekursgericht vom 18. Oktober 2001, GZ 3 R 267/01y-36, womit der Beschluss des Bezirksgerichtes Bruck an der Mur vom 23. August 2001, GZ 6 P 1693/95t-30, abgeändert wurde, den Beschluss

gefasst:

Spruch

Dem Revisionsrekurs wird Folge gegeben.

Die Beschlüsse der Vorinstanzen werden im Umfang der Anfechtung aufgehoben. Die Pflegschaftssache wird zur Verfahrensergänzung und neuerlichen Entscheidung an das Erstgericht zurückverwiesen.

Text

Begründung:

Das Erstgericht erhöhte die Unterhaltspflicht des Vaters für Carola, Tanja und Katrin von bisher monatlich S 3.800, S 3.800 und S 3.300 ab dem 1. 1. 2001 auf S 4.100, S 4.100 und S 3.400 pro Monat; das Erhöhungsmehrbegehren von S 900, S 900 und S 1.100 pro Monat wies es ab. Es stellte im Wesentlichen fest, die Kinder befänden sich in Pflege und Erziehung der Mutter. Das Durchschnittseinkommen des Vaters betrage einschließlich anteiliger Sonderzahlungen rund S 25.700; weitere Sorgepflichten träfen ihn nicht. In seiner rechtlichen Beurteilung gelangte das Erstgericht zum Ergebnis, der Vater sei wirtschaftlich in der Lage, für Carola und Tanja je 17 % (= S 4.369) und für Katrin 14 % der Unterhaltsbemessungsgrundlage (= S

3.598) zu leisten. Im Sinne des Erkenntnisses des Verfassungsgerichtshofs vom 27. 6. 2001, B 1285/00, seien Familienbeihilfe und Kinderabsetzbeträge durch eine prozentuelle Kürzung der Unterhaltsleistungen (im konkreten Fall rund 5,5 %) zu berücksichtigen, woraus sich der zugesprochene Unterhalt errechne. Das Rekursgericht gab dem Rekurs der Minderjährigen Folge und änderte den erstgerichtlichen Beschluss dahin ab, dass der Vater ab 1. 1. 2001 zur Zahlung von Unterhaltsbeträgen von je S 4.369 für Carola und Tanja sowie von S 3.598 für Katrin verpflichtet wurde. Es sprach aus, dass der ordentliche Revisionsrekurs zulässig sei. Das Rekursgericht sehe keine Veranlassung, auf Grund des Erkenntnisses des Verfassungsgerichtshofes den Unterhalt der Kinder mit Beträgen zu bestimmen, die unter den nach der Prozentmethode ermittelten lägen. Der ordentliche Revisionsrekurs sei zugelassen worden, weil zur rechtserheblichen Frage, ob der Unterhalt eines Kindes durch dem haushaltsführenden Elternteil zustehende öffentliche Leistungen an Familienbeihilfe und Kinderabsetzbeträgen geschmälert werde, Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes nicht veröffentlicht sei. Gegen diese Rekursentscheidung richtet sich der Revisionsrekurs des Vaters, der auf das erwähnte Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes verweist. Er beantragt, die Unterhaltsverpflichtung auf monatlich je S 4.100 für die beiden ersten Kinder und S 3.400 für das dritte Kind herabzusetzen; hilfsweise wird ein Aufhebungsantrag gestellt. Die Pflegebefohlenen äußerten sich zum Revisionsrekurs nicht.

Rechtliche Beurteilung

Der Revisionsrekurs ist zulässig und im Sinne des darin enthaltenen Aufhebungsantrages auch berechtigt.

Mit Erkenntnis vom 19. 6. 2002, G 7/02ua, hat der Verfassungsgerichtshof - ua auch infolge eines aus Anlass des vorliegenden Revisionsrekurses gestellten Antrages des Obersten Gerichtshofes - in Paragraph 12 a, FLAG die Wortfolge "und mindert nicht dessen Unterhaltsanspruch" als verfassungswidrig aufgehoben. Mit der Frage, wie nunmehr die Bemessung des Unterhalts von Kindern getrennt lebender Eltern erfolgen muss, hat sich der Oberste Gerichtshof bereits mehrmals auseinandergesetzt (zB 1 Ob 79/02b, 2 Ob 37/02h, 2 Ob 196/02s, 3 Ob 141/02k, 4 Ob 46/02x, 4 Ob 52/02d uva). Es kann folgende Formel herangezogen werden:

Der nach rein unterhaltsrechtlichen Aspekten bemessene Geldunterhalt dividiert durch zwei, mal (um ca 20 %) verminderter Grenzsteuersatz des Geldunterhaltspflichtigen (also 25 % bei 31 %, 33 % bei 41 %, 40 % bei 50 % Grenzsteuersatz; vergleiche Paragraph 33, Absatz eins, EStG 1988), minus Unterhaltsabsetzbetrag, ergibt jenen (Teil-)Betrag der Transferleistungen, der auf die Geldunterhaltspflicht anzurechnen ist.

Hiebei ist noch Folgendes zu beachten: Da der Kindesunterhalt jeweils den höchsten Einkommensteilen des Unterhaltspflichtigen zuzuordnen ist, muss bei der Berechnung der notwendigen steuerlichen Entlastung darauf Bedacht genommen werden, ob der Unterhaltsbeitrag im Wesentlichen zur Gänze im höchsten Einkommensteil Deckung findet oder ob für einen nicht unerheblichen Teilbetrag der nächstniedrigere Grenzsteuersatz maßgebend ist. Bei mehreren Kindern ist der gesamte Unterhaltsabsetzbetrag für alle Kinder pro Kind nach Kopfteilen zu berücksichtigen. Differiert die Höhe der Unterhaltsansprüche mehrerer Kinder wesentlich, ist die ermittelte Gesamtentlastung jedem der Kinder proportional zuzurechnen.

Im vorliegenden Fall wurde das Jahresbruttoeinkommen des Vaters nicht festgestellt. Davon (ohne 13. und 14. Gehalt) hängt aber die Höhe des Grenzsteuersatzes ab. Das Erstgericht wird daher seine Feststellungen entsprechend zu ergänzen haben, um sodann die notwendige steuerliche Entlastung nach den dargestellten Grundsätzen ermitteln zu können.

Anmerkung

E68007 5Ob36.02h-2

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2002:0050OB00036.02H.1217.000

Dokumentnummer

JJT_20021217_OGH0002_0050OB00036_02H0000_000

Rechtssätze aus dieser Entscheidung

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RS0047498 Rechtssatz 12.12.1991Zivilrecht
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RS0047582 Rechtssatz 08.04.1981Zivilrecht
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RS0053869 Rechtssatz 06.12.1994Zivilrecht
Keine verfassungsrechtlichen Bedenken gegen § 12 a FamLAG.
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Die teleologische Reduktion einer gesetzlichen Regelung erfordert den klaren Nachweis des Gesetzeszwecks, an dem sich die (letztlich Gesetzeswortlaut korrigierende) Auslegung orientieren soll. Im Mietrecht ist dieses Problem besonders schwierig zu lösen, we …
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Antrag an den Verfassungsgerichtshof, § 12a Familienlastenausgleichsgesetz 1967 idF BGBl Nr 646/1977 als verfassungswidrig aufzuheben.
RS0117015 Rechtssatz 19.11.2002Zivilrecht
Bei der Unterhaltsbemessung für Kinder bei getrennter Haushaltsführung ist darauf Bedacht zu nehmen, dass die Familienbeihilfe nicht (nur) der Abgeltung von Betreuungsleistungen dient, sondern, soweit notwendig, die steuerliche Entlastung des Geldunterhalts …
RS0117016 Rechtssatz 19.01.2002Zivilrecht
Der - je nach Höhe des anzuwendenden Grenzsteuersatzes - auf 40 %, 33 % oder 25 % abgesenkte Steuersatz ist mit dem halben Unterhaltsbetrag zu multiplizieren; um den sich daraus ergebenden Betrag ist der Geldunterhaltspflichtige steuerlich zu entlasten. Bei …
RS0117084 Rechtssatz 26.11.2002Zivilrecht
1. Berechnung der verfassungsrechtlich gebotenen steuerlichen Entlastung des Unterhaltsschuldners. 2. Zuerst ist der dem Unterhaltsberechtigten gebührende Unterhalt - wie bisher - nach rein unterhaltsrechtlichen Kriterien zu ermitteln. Danach bedarf es der …