Aus den Entscheidungsgründen:
Die Rechtsrüge wird vom Revisionswerber dahin ausgeführt, daß er zunächst die Meinung des Berufungsgerichtes bekämpft, es handle sich bei der Vereinbarung vom 12. Februar 1952 um einen Vergleich. Nach Ansicht des Revisionswerbers liege ein Innominatvertrag mit wechselseitigen Pflichten vor. Wenn man aber einen Vergleich annehme, so sei er wegen Irrtums anfechtbar, weil der Irrtum die Wesenheit des Gegenstandes betreffe. Die Streitteile seien davon ausgegangen, daß dem Beklagten das Patent im vollen Umfang der Anmeldung erteilt würde, wenn die Klägerin keinen Einspruch erhebe. Mit weiteren Einsprüchen sei nicht gerechnet worden. Es sei nicht vorauszusehen gewesen, daß das Patent nur in jenem Umfang erteilt würde, in welchem weder eine Vorbenützung noch eine Vorveröffentlichung gegeben gewesen sei.
Den Ausführungen kann nicht gefolgt werden. Nach den getroffenen Feststellungen kann es keinem Zweifel unterliegen, daß die Vereinbarung als Vergleich anzusehen ist. Die Parteien haben sowohl über die Vertragsverletzung des Beklagten als auch über die Absicht der Klägerin, Einspruch gegen die Patentanmeldung zu erheben, verhandelt und waren kurz vor Ablauf der Einspruchsfrist zu einer Einigung gelangt, in der die Klägerin ausdrücklich auf das Einspruchsrecht und auf Schadenersatz Verzicht leistete, wogegen sich der Beklagte mit Rücksicht auf die gewinnbringende Durchführung seines neuen Lizenzvertrages mit den S.-Werken zu einer Barleistung bewogen fühlte. Mit dem Vertrag wurden daher strittige Rechte dergestalt bestimmt, daß jeder Teil wechselseitig etwas zu geben, zu tun und zu unterlassen versprach. Ein solcher Vertrag ist kein Innominatkontrakt, sondern ein Vergleich nach § 1380 ABGB. Eine Anfechtung wegen Irrtums hatte der Beklagte in erster Instanz nicht vorgenommen. Sie könnte auch nur erfolgen, wenn der Irrtum die Wesenheit der Person oder des Gegenstandes betraf oder wenn er sich in einem Punkte zeigte, den beide Parteien als gewiß vorausgesetzt haben. Der vom Revisionswerber behauptete Irrtum fällt in keine der beiden Gruppen. Er betrifft nicht - wie der Revisionswerber meint - die Wesenheit des Gegenstandes. Gegenstand, des Vergleichs war die Patentanmeldung des Beklagten vom 13. Dezember 1949, wie dies im Punkt I des Vertrages ausdrücklich festgehalten ist. Nach den getroffenen Feststellungen ist dieses Patent erteilt worden. Eine zweite Patentanmeldung erfolgte nicht. Es ist daher unerfindlich, wieso die Parteien oder der Beklagte allein über die Wesenheit des Vertragsgegenstandes im Irrtum gewesen sein sollten. Wenn der Revisionswerber den Irrtum darin erblickt, daß nicht vorausgesehen werden konnte, daß eine Einschränkung des Patents erfolgen würde, und zwar derart, daß das vorbenützte Profil überhaupt nicht in Patentschutz genommen wurde, so übersieht er, daß es sich dabei um Vorgänge handelt, die nach Abschluß des Vergleiches liegen. Von einem Irrtum kann aber nur gesprochen werden, wenn die Parteien sich über Tatsachen täuschen, die im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses bereits vorhanden waren. Wenn der Beklagte in den Unterinstanzen - weitergehend als in der Revision - ausgeführt hatte, daß die Parteien angenommen hätten, daß die von der Klägerin vorbenützte Profilart mit der zum Patent angemeldeten identisch sei, so kommt auch diesem Einwand keine Berechtigung zu, weil jedenfalls die Tatsache feststand, daß der Einspruch der Klägerin gegen die namentlich bezeichnete Patentanmeldung gerichtet war, und es in diesem Zeitpunkt durchaus zweifelhaft war, welchen Erfolg ein solcher Einspruch haben würde. Die Frage, in welchen Einzelheiten eine Vorbenützung angenommen werden müsse, war gerade die strittige Frage. Sie blieb es sogar nachträglich noch während der Dauer dieses Rechtsstreits, weil die Klägerin auch heute noch behauptet, daß ihr Einspruch zu einer Verweigerung der Patenterteilung geführt hätte. Darüber Feststellungen zu treffen, Verbot sich mit Rücksicht auf den getroffenen Vergleich. Eine Anfechtung des Vergleiches nach § 1385 ABGB. hätte daher erfolglos bleiben müssen. Für eine Anfechtung wegen eines gemeinsamen Irrtums fehlte es schon an den hiezu notwendigen Behauptungen durch den Beklagten. Schon die Untergerichte verwiesen auf die Tatsache, daß gerade dem Beklagten als Fachmann ein solcher Irrtum viel weniger als der Klägerin hätte unterlaufen können.Den Ausführungen kann nicht gefolgt werden. Nach den getroffenen Feststellungen kann es keinem Zweifel unterliegen, daß die Vereinbarung als Vergleich anzusehen ist. Die Parteien haben sowohl über die Vertragsverletzung des Beklagten als auch über die Absicht der Klägerin, Einspruch gegen die Patentanmeldung zu erheben, verhandelt und waren kurz vor Ablauf der Einspruchsfrist zu einer Einigung gelangt, in der die Klägerin ausdrücklich auf das Einspruchsrecht und auf Schadenersatz Verzicht leistete, wogegen sich der Beklagte mit Rücksicht auf die gewinnbringende Durchführung seines neuen Lizenzvertrages mit den S.-Werken zu einer Barleistung bewogen fühlte. Mit dem Vertrag wurden daher strittige Rechte dergestalt bestimmt, daß jeder Teil wechselseitig etwas zu geben, zu tun und zu unterlassen versprach. Ein solcher Vertrag ist kein Innominatkontrakt, sondern ein Vergleich nach Paragraph 1380, ABGB. Eine Anfechtung wegen Irrtums hatte der Beklagte in erster Instanz nicht vorgenommen. Sie könnte auch nur erfolgen, wenn der Irrtum die Wesenheit der Person oder des Gegenstandes betraf oder wenn er sich in einem Punkte zeigte, den beide Parteien als gewiß vorausgesetzt haben. Der vom Revisionswerber behauptete Irrtum fällt in keine der beiden Gruppen. Er betrifft nicht - wie der Revisionswerber meint - die Wesenheit des Gegenstandes. Gegenstand, des Vergleichs war die Patentanmeldung des Beklagten vom 13. Dezember 1949, wie dies im Punkt römisch eins des Vertrages ausdrücklich festgehalten ist. Nach den getroffenen Feststellungen ist dieses Patent erteilt worden. Eine zweite Patentanmeldung erfolgte nicht. Es ist daher unerfindlich, wieso die Parteien oder der Beklagte allein über die Wesenheit des Vertragsgegenstandes im Irrtum gewesen sein sollten. Wenn der Revisionswerber den Irrtum darin erblickt, daß nicht vorausgesehen werden konnte, daß eine Einschränkung des Patents erfolgen würde, und zwar derart, daß das vorbenützte Profil überhaupt nicht in Patentschutz genommen wurde, so übersieht er, daß es sich dabei um Vorgänge handelt, die nach Abschluß des Vergleiches liegen. Von einem Irrtum kann aber nur gesprochen werden, wenn die Parteien sich über Tatsachen täuschen, die im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses bereits vorhanden waren. Wenn der Beklagte in den Unterinstanzen - weitergehend als in der Revision - ausgeführt hatte, daß die Parteien angenommen hätten, daß die von der Klägerin vorbenützte Profilart mit der zum Patent angemeldeten identisch sei, so kommt auch diesem Einwand keine Berechtigung zu, weil jedenfalls die Tatsache feststand, daß der Einspruch der Klägerin gegen die namentlich bezeichnete Patentanmeldung gerichtet war, und es in diesem Zeitpunkt durchaus zweifelhaft war, welchen Erfolg ein solcher Einspruch haben würde. Die Frage, in welchen Einzelheiten eine Vorbenützung angenommen werden müsse, war gerade die strittige Frage. Sie blieb es sogar nachträglich noch während der Dauer dieses Rechtsstreits, weil die Klägerin auch heute noch behauptet, daß ihr Einspruch zu einer Verweigerung der Patenterteilung geführt hätte. Darüber Feststellungen zu treffen, Verbot sich mit Rücksicht auf den getroffenen Vergleich. Eine Anfechtung des Vergleiches nach Paragraph 1385, ABGB. hätte daher erfolglos bleiben müssen. Für eine Anfechtung wegen eines gemeinsamen Irrtums fehlte es schon an den hiezu notwendigen Behauptungen durch den Beklagten. Schon die Untergerichte verwiesen auf die Tatsache, daß gerade dem Beklagten als Fachmann ein solcher Irrtum viel weniger als der Klägerin hätte unterlaufen können.
Es muß aber auch der Auslegung des Vertrages durch die Untergerichte gefolgt werden. Eine Überprüfung wegen unrichtiger rechtlicher Beurteilung kann dabei nur so weit erfolgen, als damit nicht den auf Grund der übrigen Beweisergebnisse getroffenen Feststellungen widersprochen wird. Der Revisionswerber meint, daß es nicht richtig sei, den Punkt X dahin auszulegen, daß nur eine gänzliche Versagung des Patents seine Leistungspflicht zum Erlöschen bringen konnte. Die Leistung sollte nur in dem Falle erbracht werden, daß die Patenterteilung im vollen Umfang der Anmeldung erreicht würde. Der Sinn und Zweck der Vereinbarung wäre gewesen, zu erreichen, daß dem Patentamt die patentschädlichen Tatsachen nicht bekannt wurden. Dieser Zweck sei aber deshalb nicht erreicht worden, weil der Einspruch durch die Firma B. erfolgte. Dazu wurde aber festgestellt, daß schon zur Zeit des Vertragsabschlusses mit weiteren Einsprüchen ernstlich gerechnet worden war, worauf übrigens auch die Fassung des Punktes X hindeutet, und daß dem Beklagten jedenfalls die eigene Vorveröffentlichung in diesem Zeitpunkte bekannt war. Es mußte daher mit einer gewissen Einschränkung des Patents gerechnet werden. Punkt X spricht nur allgemein von der Erteilung des Patents. Hätte der Beklagte die Erteilung des Patents genau nach der Anmeldung ohne jede Einschränkung im Auge gehabt, so hätte er dies im Vertragstext zum Ausdruck bringen müssen. Wenn dies nicht geschehen ist, muß angenommen werden, daß die Erteilung des Patents in einem solchen Umfange in der Vertragsabsicht gelegen war, daß die wirtschaftliche Auswertung des Patents in dem vorgesehenen Umfang möglich blieb, denn dann ist der Zweck der Patentanmeldung erreicht. Dieser Zweck war die Aufrechterhaltung des Lizenzvertrages mit den S.-Werken, die die Patentierung verlangt hatten. Der Lizenzvertrag ist nach den Feststellungen auf der Grundlage des erteilten Patents tatsächlich zustandegekommen, so daß der Beklagte sein Ziel, das er auch mit dem Abschluß des Vergleichs mit der Klägerin verfolgte, erreicht hat. Er hätte daher eine einschränkende Auslegung des Punktes X und damit eine Befreiung von der Zahlungspflicht nur durch den Beweis erreichen können, daß durch die geänderte Patenterteilung die Geschäftsgrundlage verschoben worden war, auf der sich der Vergleich aufbaute. Der Beklagte hat aber Behauptungen in dieser Richtung nicht aufgestellt, vielmehr sogar die in dieser Richtung gehenden Behauptungen der Klägerin, daß er aus dem Lizenzvertrag mit den S.- Werken einen Millionengewinn erzielte, geflissentlich übergangen. Es hat daher bei der wortgetreuen und auch dem wirtschaftlichen Sinn der Vereinbarung entsprechenden Auslegung des Punktes X zu bleiben, wonach eine Leistungsbefreiung nicht einzutreten hat, wenn das Patent erteilt worden ist, mag auch die Patenterteilung nur unter gewissen Einschränkungen erfolgt sein, die das Wesen des Patents aber nicht berühren. Wenn der Revisionswerber aber mit seiner Einwendung sagen wollte, daß das erteilte Patent gegenüber der erfolgten Anmeldung nicht mehr als Einschränkung angesehen werden könnte, sondern als Ganzes betrachtet wesensverschieden vom ursprünglichen Patentanspruch sei, so erweist sich die Einwendung bei einem Vergleich des in der Patentanmeldung erhobenen Patentanspruchs mit der Patentschrift als durchaus unstichhältig. Ein solcher Vergleich ergibt, daß die Mittellinien je zweier einander gegenüberliegender Greifer an den Seitenflanken vor dem Gelenk nach vorne offene stumpfe Winkel bilden, die nach der Patentanmeldung im Bereich von 90 bis 125 Grad liegen, während sie in der Patentschrift auf den Bereich von 110 bis 120 Grad eingeschränkt sind. Die weitere Kennzeichnung der hinter dem Gelenk liegenden Greifer wurde in die Patentschrift nicht mehr aufgenommen Anspruch 2.) in der Patentanmeldung). Dagegen wurde dem Patentanspruch 3.) (Verjüngung der Greifer gegen den Sohlenrand zu) und 4.) (paarweise Zusammenfassung der Greifer) im wesentlichen in der Patentschrift Rechnung getragen, wobei sie auch nicht in den kennzeichnenden Teil aufgenommen wurden. Der Anspruch 5.) (Höhe der Greifer) wurde in die Patentschrift nicht aufgenommen. Es ergibt sich daher aus dem Vergleich, daß die Patenterteilung dem angemeldeten Patentanspruch gemäß erfolgte und diesem gegenüber bloß eine Einschränkung darstellt, die an der Identität des zum Patent erhobenen Patentanspruches keinen Zweifel läßt. Das Wesentliche des kennzeichnenden Teils, nämlich die Verwendung stumpfer Winkel, blieb unverändert, wenn auch die Winkel auf 110 Grad bis 120 Grad eingeschränkt wurden. Der Umfang des Patents ist daher wohl gegenüber der ursprünglichen Anmeldung stark eingeschränkt worden; das Wesentliche an der Erfindung ist aber doch patentiert worden.Es muß aber auch der Auslegung des Vertrages durch die Untergerichte gefolgt werden. Eine Überprüfung wegen unrichtiger rechtlicher Beurteilung kann dabei nur so weit erfolgen, als damit nicht den auf Grund der übrigen Beweisergebnisse getroffenen Feststellungen widersprochen wird. Der Revisionswerber meint, daß es nicht richtig sei, den Punkt römisch zehn dahin auszulegen, daß nur eine gänzliche Versagung des Patents seine Leistungspflicht zum Erlöschen bringen konnte. Die Leistung sollte nur in dem Falle erbracht werden, daß die Patenterteilung im vollen Umfang der Anmeldung erreicht würde. Der Sinn und Zweck der Vereinbarung wäre gewesen, zu erreichen, daß dem Patentamt die patentschädlichen Tatsachen nicht bekannt wurden. Dieser Zweck sei aber deshalb nicht erreicht worden, weil der Einspruch durch die Firma B. erfolgte. Dazu wurde aber festgestellt, daß schon zur Zeit des Vertragsabschlusses mit weiteren Einsprüchen ernstlich gerechnet worden war, worauf übrigens auch die Fassung des Punktes römisch zehn hindeutet, und daß dem Beklagten jedenfalls die eigene Vorveröffentlichung in diesem Zeitpunkte bekannt war. Es mußte daher mit einer gewissen Einschränkung des Patents gerechnet werden. Punkt römisch zehn spricht nur allgemein von der Erteilung des Patents. Hätte der Beklagte die Erteilung des Patents genau nach der Anmeldung ohne jede Einschränkung im Auge gehabt, so hätte er dies im Vertragstext zum Ausdruck bringen müssen. Wenn dies nicht geschehen ist, muß angenommen werden, daß die Erteilung des Patents in einem solchen Umfange in der Vertragsabsicht gelegen war, daß die wirtschaftliche Auswertung des Patents in dem vorgesehenen Umfang möglich blieb, denn dann ist der Zweck der Patentanmeldung erreicht. Dieser Zweck war die Aufrechterhaltung des Lizenzvertrages mit den S.-Werken, die die Patentierung verlangt hatten. Der Lizenzvertrag ist nach den Feststellungen auf der Grundlage des erteilten Patents tatsächlich zustandegekommen, so daß der Beklagte sein Ziel, das er auch mit dem Abschluß des Vergleichs mit der Klägerin verfolgte, erreicht hat. Er hätte daher eine einschränkende Auslegung des Punktes römisch zehn und damit eine Befreiung von der Zahlungspflicht nur durch den Beweis erreichen können, daß durch die geänderte Patenterteilung die Geschäftsgrundlage verschoben worden war, auf der sich der Vergleich aufbaute. Der Beklagte hat aber Behauptungen in dieser Richtung nicht aufgestellt, vielmehr sogar die in dieser Richtung gehenden Behauptungen der Klägerin, daß er aus dem Lizenzvertrag mit den S.- Werken einen Millionengewinn erzielte, geflissentlich übergangen. Es hat daher bei der wortgetreuen und auch dem wirtschaftlichen Sinn der Vereinbarung entsprechenden Auslegung des Punktes römisch zehn zu bleiben, wonach eine Leistungsbefreiung nicht einzutreten hat, wenn das Patent erteilt worden ist, mag auch die Patenterteilung nur unter gewissen Einschränkungen erfolgt sein, die das Wesen des Patents aber nicht berühren. Wenn der Revisionswerber aber mit seiner Einwendung sagen wollte, daß das erteilte Patent gegenüber der erfolgten Anmeldung nicht mehr als Einschränkung angesehen werden könnte, sondern als Ganzes betrachtet wesensverschieden vom ursprünglichen Patentanspruch sei, so erweist sich die Einwendung bei einem Vergleich des in der Patentanmeldung erhobenen Patentanspruchs mit der Patentschrift als durchaus unstichhältig. Ein solcher Vergleich ergibt, daß die Mittellinien je zweier einander gegenüberliegender Greifer an den Seitenflanken vor dem Gelenk nach vorne offene stumpfe Winkel bilden, die nach der Patentanmeldung im Bereich von 90 bis 125 Grad liegen, während sie in der Patentschrift auf den Bereich von 110 bis 120 Grad eingeschränkt sind. Die weitere Kennzeichnung der hinter dem Gelenk liegenden Greifer wurde in die Patentschrift nicht mehr aufgenommen Anspruch 2.) in der Patentanmeldung). Dagegen wurde dem Patentanspruch 3.) (Verjüngung der Greifer gegen den Sohlenrand zu) und 4.) (paarweise Zusammenfassung der Greifer) im wesentlichen in der Patentschrift Rechnung getragen, wobei sie auch nicht in den kennzeichnenden Teil aufgenommen wurden. Der Anspruch 5.) (Höhe der Greifer) wurde in die Patentschrift nicht aufgenommen. Es ergibt sich daher aus dem Vergleich, daß die Patenterteilung dem angemeldeten Patentanspruch gemäß erfolgte und diesem gegenüber bloß eine Einschränkung darstellt, die an der Identität des zum Patent erhobenen Patentanspruches keinen Zweifel läßt. Das Wesentliche des kennzeichnenden Teils, nämlich die Verwendung stumpfer Winkel, blieb unverändert, wenn auch die Winkel auf 110 Grad bis 120 Grad eingeschränkt wurden. Der Umfang des Patents ist daher wohl gegenüber der ursprünglichen Anmeldung stark eingeschränkt worden; das Wesentliche an der Erfindung ist aber doch patentiert worden.