Begründung:
Im Besitzstörungsverfahren der betreibenden (dort klagenden) Partei gegen die verpflichteten (dort beklagten) Parteien erteilte das Erstgericht mit der einstweiligen Vorkehrung vom 13.9.1994 den beklagten Parteien den Auftrag zur unverzüglichen Wiederherstellung des Rauchabzuges vom Vorderhaus des Objektes K*****, G***** Straße*****, über den Kamin des zu diesem Gebäudekomplex gehörigen Hinterhauses. Anlaß für (die Besitzstörungsklage und) diesen Auftrag war die von den beklagten Parteien vorgenommene Unterbrechung des Rauchabzuges.
Das Erstgericht bewilligte mit Beschluß vom 28.9.1994 der betreibenden Partei aufgrund dieser einstweiligen Vorkehrung gegen die verpflichteten Parteien die Exekution nach § 353 EO zur Erwirkung der Wiederherstellung dieses Rauchabzuges und ermächtigte die betreibende Partei, diese Maßnahme durch einen befugten Gewerbsmann (Baumeister, Rauchfangkehrermeister) auf Kosten der verpflichteten Parteien vornehmen zu lassen.Das Erstgericht bewilligte mit Beschluß vom 28.9.1994 der betreibenden Partei aufgrund dieser einstweiligen Vorkehrung gegen die verpflichteten Parteien die Exekution nach Paragraph 353, EO zur Erwirkung der Wiederherstellung dieses Rauchabzuges und ermächtigte die betreibende Partei, diese Maßnahme durch einen befugten Gewerbsmann (Baumeister, Rauchfangkehrermeister) auf Kosten der verpflichteten Parteien vornehmen zu lassen.
Am 10.10.1994 beantragten die verpflichteten Parteien unter Vorlage des Doppels einer Klage gemäß § 35 EO, in welcher sie im wesentlichen aus dem Vorbringen, aus bau- und feuerpolizeilichen Sicherheitsgründen zur Unterbrechung des betreffenden Rauchabzuges berechtigt gewesen zu sein, das Erlöschen des Anspruchs der betreibenden Partei aus der einstweiligen Vorkehrung ableiteten, die Aufschiebung der bewilligten Exekution, weil deren Durchführung mit der Gefährdung von Menschenleben und daher jedenfalls einem unersetzlichen oder schwer zu ersetzenden Vermögensnachteil für sie verbunden sei.Am 10.10.1994 beantragten die verpflichteten Parteien unter Vorlage des Doppels einer Klage gemäß Paragraph 35, EO, in welcher sie im wesentlichen aus dem Vorbringen, aus bau- und feuerpolizeilichen Sicherheitsgründen zur Unterbrechung des betreffenden Rauchabzuges berechtigt gewesen zu sein, das Erlöschen des Anspruchs der betreibenden Partei aus der einstweiligen Vorkehrung ableiteten, die Aufschiebung der bewilligten Exekution, weil deren Durchführung mit der Gefährdung von Menschenleben und daher jedenfalls einem unersetzlichen oder schwer zu ersetzenden Vermögensnachteil für sie verbunden sei.
Das Erstgericht schob die Exekution bis zur rechtskräftigen Erledigung des Oppositionsprozesses, zumindest aber bis zum Vorliegen einer rechtskräftigen baubehördlichen Genehmigung der "wiederherzustellenden Potterie" auf.
Das Gericht zweiter Instanz wies in Stattgebung des dagegen von der betreibenden Partei erhobenen Rekurses den Aufschiebungsantrag ab und sprach aus, daß der Wert des Entscheidungsgegenstandes 50.000 S übersteige und der ordentliche Revisionsrekurs zulässig sei. Die der betreibenden Partei erteilte Ermächtigung, den von den verpflichteten Parteien unterbrochenen Rauchabzug durch einen befugten Gewerbsmann wiederherstellen zu lassen, könne nur so verstanden werden, daß der mit der Vornahme der notwendigen Maßnahme betraute Gewerbsmann so vorzugehen habe, daß dabei die dem öffentlichen Recht zuzuordnenden Rechtsvorschriften (Bauordnung, Feuerpolizeigesetz udgl) nicht verletzt werden. Soweit dazu zur Erteilung des verwaltungsbehördlichen Konsenses erforderliche Schritte (Anträge, Erfüllung von Auflagen) zu setzen seien, sei der betreibende Gläubiger durch die ihm erteilte Ersatzvornahmeermächtigung nach § 353 Abs 1 EO auch berechtigt, die den verpflichteten Parteien zur Erfüllung des zivilgerichtlichen Auftrages obliegenden notwendigen Rechtsakte in einem Verwaltungsverfahren zu setzen und demnach unter Vorlage der Exekutionsbewilligung allenfalls die Rechte der Grundeigentümer im Verhältnis zur Verwaltungsbehörde auszuüben (MietSlg 29.711 - LGZ Wien). Dies mache aber deutlich, daß die Notwendigkeit der Einholung eines verwaltungsbehördlichen Konsenses für die der Titelverpflichtung entsprechenden (Bau)Maßnahmen weder die Bewilligung, noch die Fortführung der Exekution hindere. Gehe man davon aus, daß die Wiederherstellung eines (von den verpflichteten Parteien unterbrochenen) Rauchabzuges unter Einsetzung technischen Sachverstandes wohl in einer Weise möglich sein müsse, daß der mit Hilfe sachkundiger Personen geschaffene Zustand weder den Verwaltungsvorschriften zuwiderlaufe, noch für Menschen oder Vermögenswerte eine Gefahrenquelle bilde, so könne nicht gesagt werden, daß die Fortführung der Exekution mit der Gefahr eines unersetzlichen oder schwer zu ersetzenden Vermögensnachteils für die verpflichteten Parteien gemäß § 44 Abs 1 EO verbunden sei. Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs zu den aus der Eigenart der Vollstreckungsmaßnahme und der auf denselben Gegenstand bezogenen Ingerenz von Verwaltungsbehörden möglichen Konflikten der beiden voneinander unabhängigen staatlichen Vollzugsbereiche "Justiz" und "Verwaltung" sei nicht auffindbar.Das Gericht zweiter Instanz wies in Stattgebung des dagegen von der betreibenden Partei erhobenen Rekurses den Aufschiebungsantrag ab und sprach aus, daß der Wert des Entscheidungsgegenstandes 50.000 S übersteige und der ordentliche Revisionsrekurs zulässig sei. Die der betreibenden Partei erteilte Ermächtigung, den von den verpflichteten Parteien unterbrochenen Rauchabzug durch einen befugten Gewerbsmann wiederherstellen zu lassen, könne nur so verstanden werden, daß der mit der Vornahme der notwendigen Maßnahme betraute Gewerbsmann so vorzugehen habe, daß dabei die dem öffentlichen Recht zuzuordnenden Rechtsvorschriften (Bauordnung, Feuerpolizeigesetz udgl) nicht verletzt werden. Soweit dazu zur Erteilung des verwaltungsbehördlichen Konsenses erforderliche Schritte (Anträge, Erfüllung von Auflagen) zu setzen seien, sei der betreibende Gläubiger durch die ihm erteilte Ersatzvornahmeermächtigung nach Paragraph 353, Absatz eins, EO auch berechtigt, die den verpflichteten Parteien zur Erfüllung des zivilgerichtlichen Auftrages obliegenden notwendigen Rechtsakte in einem Verwaltungsverfahren zu setzen und demnach unter Vorlage der Exekutionsbewilligung allenfalls die Rechte der Grundeigentümer im Verhältnis zur Verwaltungsbehörde auszuüben (MietSlg 29.711 - LGZ Wien). Dies mache aber deutlich, daß die Notwendigkeit der Einholung eines verwaltungsbehördlichen Konsenses für die der Titelverpflichtung entsprechenden (Bau)Maßnahmen weder die Bewilligung, noch die Fortführung der Exekution hindere. Gehe man davon aus, daß die Wiederherstellung eines (von den verpflichteten Parteien unterbrochenen) Rauchabzuges unter Einsetzung technischen Sachverstandes wohl in einer Weise möglich sein müsse, daß der mit Hilfe sachkundiger Personen geschaffene Zustand weder den Verwaltungsvorschriften zuwiderlaufe, noch für Menschen oder Vermögenswerte eine Gefahrenquelle bilde, so könne nicht gesagt werden, daß die Fortführung der Exekution mit der Gefahr eines unersetzlichen oder schwer zu ersetzenden Vermögensnachteils für die verpflichteten Parteien gemäß Paragraph 44, Absatz eins, EO verbunden sei. Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs zu den aus der Eigenart der Vollstreckungsmaßnahme und der auf denselben Gegenstand bezogenen Ingerenz von Verwaltungsbehörden möglichen Konflikten der beiden voneinander unabhängigen staatlichen Vollzugsbereiche "Justiz" und "Verwaltung" sei nicht auffindbar.
Das Erstgericht stellte mit Beschluß vom 29.3.1995, GZ 8 E 4781/94d-19, der den Parteien am 31.3.1995 zugestellt wurde und unangefochten in Rechtskraft erwuchs, die vorliegende Eekution gemäß § 39 Abs 1 Z 1 EO ein, weil die als Exekutionstitel zugrundeliegende einstweilige Vorkehrung infolge des rechtskräftig gewordenen klagsstattgebenden Endbeschlusses erloschen sei.Das Erstgericht stellte mit Beschluß vom 29.3.1995, GZ 8 E 4781/94d-19, der den Parteien am 31.3.1995 zugestellt wurde und unangefochten in Rechtskraft erwuchs, die vorliegende Eekution gemäß Paragraph 39, Absatz eins, Ziffer eins, EO ein, weil die als Exekutionstitel zugrundeliegende einstweilige Vorkehrung infolge des rechtskräftig gewordenen klagsstattgebenden Endbeschlusses erloschen sei.