Entgegen der im Revisionsrekurs zum Ausdruck gebrachten Auffassung kann nämlich keine Rede davon sein, dass mit den konformen Entscheidungen der Vorinstanzen eine Klage aus formellen Gründen zurückgewiesen worden wäre (§ 528 Abs 2 Z 2 ZPO). Zwar kommt, wie der erkennende Senat in der Entscheidung RZ 1997/79, 246 im Anschluss an Fasching (Die Umdeutung von Parteiprozesshandlungen im österreichischen Zivilprozessrecht, Baumgärtel-FS 65 ff) ausgesprochen hat, die Umdeutung von Prozesserklärungen auch nach österreichischem Zivilprozessrecht durchaus in Betracht. Wie aber auch Fasching an der angegebenen Stelle (68 f) dargelegt hat, findet die Umdeutung von Sachanträgen ihre Grenze darin, dass eine solche nicht erfolgen kann, wenn sich die Partei bereits im schriftlichen Sachantrag in einer jede Umdeutung ausschließenden Deutlichkeit auf eine bestimmte Art der Prozesshandlung festgelegt hat oder nach richterlicher Anleitung und Erklärung jede Änderung oder Ergänzung des Sachantrages ablehnt. Dass nicht ein bloßer Prozessantrag vorliegt, ergibt sich im vorliegenden Fall schon daraus, dass im Fortsetzungsantrag ein bestimmtes, bisher noch nicht streitgegenständliches Urteilsbegehren erhoben wurde. Eine mündliche Verhandlung fand in erster Instanz zwar statt, die Frage, ob in Wahrheit eine neue Klage vorliegt, wurde aber nicht erörtert. Wie sich nun aus der Darlegung des Inhaltes des (auch ausdrücklich als solcher bezeichneten) Fortsetzungsantrages ergibt, lässt dieser insofern an Deutlichkeit nichts zu wünschen, als damit klargestellt wird, dass die Fortsetzung des nach Auffassung der Kläger nur teilweise beendeten Verfahrens begehrt werden sollte. Dass eine neue Klagsführung gerade nicht beabsichtigt war, ergibt sich auch daraus, dass derartiges auch im Rekurs gegen die Zurückweisungsentscheidung des Erstgerichtes in keiner Weise behauptet wurde. Entgegen der nunmehr im zugelassenen Rekurs geäußerten Rechtsansicht der Kläger kann von einer bloß falschen Bezeichnung demnach keine Rede sein. Daraus folgt, dass die Ausnahmebestimmung in § 528 Abs 2 Z 2 ZPO jedenfalls direkt nicht angewendet werden kann.Entgegen der im Revisionsrekurs zum Ausdruck gebrachten Auffassung kann nämlich keine Rede davon sein, dass mit den konformen Entscheidungen der Vorinstanzen eine Klage aus formellen Gründen zurückgewiesen worden wäre (Paragraph 528, Absatz 2, Ziffer 2, ZPO). Zwar kommt, wie der erkennende Senat in der Entscheidung RZ 1997/79, 246 im Anschluss an Fasching (Die Umdeutung von Parteiprozesshandlungen im österreichischen Zivilprozessrecht, Baumgärtel-FS 65 ff) ausgesprochen hat, die Umdeutung von Prozesserklärungen auch nach österreichischem Zivilprozessrecht durchaus in Betracht. Wie aber auch Fasching an der angegebenen Stelle (68 f) dargelegt hat, findet die Umdeutung von Sachanträgen ihre Grenze darin, dass eine solche nicht erfolgen kann, wenn sich die Partei bereits im schriftlichen Sachantrag in einer jede Umdeutung ausschließenden Deutlichkeit auf eine bestimmte Art der Prozesshandlung festgelegt hat oder nach richterlicher Anleitung und Erklärung jede Änderung oder Ergänzung des Sachantrages ablehnt. Dass nicht ein bloßer Prozessantrag vorliegt, ergibt sich im vorliegenden Fall schon daraus, dass im Fortsetzungsantrag ein bestimmtes, bisher noch nicht streitgegenständliches Urteilsbegehren erhoben wurde. Eine mündliche Verhandlung fand in erster Instanz zwar statt, die Frage, ob in Wahrheit eine neue Klage vorliegt, wurde aber nicht erörtert. Wie sich nun aus der Darlegung des Inhaltes des (auch ausdrücklich als solcher bezeichneten) Fortsetzungsantrages ergibt, lässt dieser insofern an Deutlichkeit nichts zu wünschen, als damit klargestellt wird, dass die Fortsetzung des nach Auffassung der Kläger nur teilweise beendeten Verfahrens begehrt werden sollte. Dass eine neue Klagsführung gerade nicht beabsichtigt war, ergibt sich auch daraus, dass derartiges auch im Rekurs gegen die Zurückweisungsentscheidung des Erstgerichtes in keiner Weise behauptet wurde. Entgegen der nunmehr im zugelassenen Rekurs geäußerten Rechtsansicht der Kläger kann von einer bloß falschen Bezeichnung demnach keine Rede sein. Daraus folgt, dass die Ausnahmebestimmung in Paragraph 528, Absatz 2, Ziffer 2, ZPO jedenfalls direkt nicht angewendet werden kann.
Allerdings hat der Oberste Gerichtshof bereits mehrfach die Gleichstellung der Abweisung oder Zurückweisung eines Fortsetzungsantrages mit der Zurückweisung einer Klage aus formellen Gründen in Betracht gezogen (RZ 1997/18, 44; 1 Ob 200/98p; 6 Ob 112/99k). Eine Ausnahme von der Unzulässigkeit des Rekurses wird jedoch nur dann angenommen, wenn die Verweigerung der Fortsetzung des gesetzmäßigen Verfahrens gleichzeitig auch die Verweigerung der Sachentscheidung über den Rechtsschutzantrag der betreffenden Partei bedeutet. Wenn aber bereits eine prozessbeendende Entscheidung oder ein einer solchen gleichzuhaltender prozessbeendender Vergleich aktenkundig ist, sind im Verfahren über den danach gestellten Fortsetzungsantrag die Ausnahmebestimmungen des § 519 Abs 1 Z 1 und § 528 Abs 2 Z 2 zweiter Fall ZPO nicht anwendbar (RZ 1997/18, 44; 6 Ob 112/99k). Gerade ein solcher Fall liegt aber hier vor, weil eben der Prozess durch eine (wenn auch in Form eines Versäumungsurteils ergangene) Sachentscheidung bereits beendet wurde. Zutreffend hat das Rekursgericht darauf hingewiesen, dass die Kläger ihre Ansprüche ja mit einer neuen Klage geltend machen können.Allerdings hat der Oberste Gerichtshof bereits mehrfach die Gleichstellung der Abweisung oder Zurückweisung eines Fortsetzungsantrages mit der Zurückweisung einer Klage aus formellen Gründen in Betracht gezogen (RZ 1997/18, 44; 1 Ob 200/98p; 6 Ob 112/99k). Eine Ausnahme von der Unzulässigkeit des Rekurses wird jedoch nur dann angenommen, wenn die Verweigerung der Fortsetzung des gesetzmäßigen Verfahrens gleichzeitig auch die Verweigerung der Sachentscheidung über den Rechtsschutzantrag der betreffenden Partei bedeutet. Wenn aber bereits eine prozessbeendende Entscheidung oder ein einer solchen gleichzuhaltender prozessbeendender Vergleich aktenkundig ist, sind im Verfahren über den danach gestellten Fortsetzungsantrag die Ausnahmebestimmungen des Paragraph 519, Absatz eins, Ziffer eins und Paragraph 528, Absatz 2, Ziffer 2, zweiter Fall ZPO nicht anwendbar (RZ 1997/18, 44; 6 Ob 112/99k). Gerade ein solcher Fall liegt aber hier vor, weil eben der Prozess durch eine (wenn auch in Form eines Versäumungsurteils ergangene) Sachentscheidung bereits beendet wurde. Zutreffend hat das Rekursgericht darauf hingewiesen, dass die Kläger ihre Ansprüche ja mit einer neuen Klage geltend machen können.
Demnach war der Rekurs gegen die (in der Hauptsache) voll bestätigende Entscheidung des Rekursgerichtes zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 50, 41 ZPO. Die Beklagte hat in ihrer Rekursbeantwortung auf die Unzulässigkeit des Rekurses zutreffend hingewiesen.Die Kostenentscheidung beruht auf den Paragraphen 50, 41, ZPO. Die Beklagte hat in ihrer Rekursbeantwortung auf die Unzulässigkeit des Rekurses zutreffend hingewiesen.