Rechtssatz RS0106420
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0106420
Entscheidungsdatum
09.09.2025
Rechtssatz
Die Umdeutung von fehlerhaften Prozesserklärungen (auch von Sachanträgen) ist zulässig; dabei ist die Parteiabsicht nach dem in der fehlerhaften Prozesserklärung enthaltenen Gesamtvorbringen unter Berücksichtigung der Prozesslage objektiv zu ermitteln (hier: Umdeutung einer unzulässigen Teileinwilligung zur Klagsänderung).
Entscheidungstexte
- 3 Ob 2303/96i
Entscheidungstext OGH 09.10.1996 3 Ob 2303/96i
- 3 Ob 193/99z
Entscheidungstext OGH 24.11.1999 3 Ob 193/99z
Auch; Beisatz: Hier: Die Umdeutung von Sachanträgen findet ihre Grenze darin, dass eine solche nicht erfolgen kann, wenn sich die Partei bereits im schriftlichen Sachantrag in einer jede Umdeutung ausschließenden Deutlichkeit auf eine bestimmte Art der Prozesshandlung festgelegt hat oder nach richterlicher Anleitung und Erklärung jede Änderung oder Ergänzung des Sachantrages ablehnt. Dass nicht ein bloßer Prozessantrag vorliegt, ergibt sich im vorliegenden Fall schon daraus, dass im Fortsetzungsantrag ein bestimmtes, bisher noch nicht streitgegenständliches Urteilsbegehren erhoben wurde. (T1)
- 5 Ob 195/10b
Entscheidungstext OGH 16.11.2010 5 Ob 195/10b
Vgl; Bem: Hier: Frage, ob ein ausdrücklich als „Rekurs“ bezeichneter Schriftsatz in einen Widerspruch (§ 397 EO) umzudeuten ist. (T2)
- 3 Ob 127/12s
Entscheidungstext OGH 19.09.2012 3 Ob 127/12s
Beisatz: Hier: Exekutionsantrag (T3); Veröff: SZ 2012/93
- 10 Ob 38/14g
Entscheidungstext OGH 15.07.2014 10 Ob 38/14g
Vgl; Beisatz: Hier: Nach dem Parteiantrag sollen Wiederaufnahmsgründe in einem Abstammungsverfahren ausschließlich im Außerstreitverfahren und nicht im streitigen Rechtsweg behandelt werden. (T4)
- 7 Ob 89/15m
Entscheidungstext OGH 10.06.2015 7 Ob 89/15m
Auch; Beis wie T4
- 1 Ob 85/25v
Entscheidungstext OGH Zurückweisung mangels erheblicher Rechtsfrage 09.09.2025 1 Ob 85/25v
vgl
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1996:RS0106420
Zuletzt aktualisiert am
02.12.2025
Dokumentnummer
JJR_19961009_OGH0002_0030OB02303_96I0000_002