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Rechtssatz RS0106420×

Rechtssatz RS0106420

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0106420

Entscheidungsdatum

09.09.2025

Rechtssatz

Die Umdeutung von fehlerhaften Prozesserklärungen (auch von Sachanträgen) ist zulässig; dabei ist die Parteiabsicht nach dem in der fehlerhaften Prozesserklärung enthaltenen Gesamtvorbringen unter Berücksichtigung der Prozesslage objektiv zu ermitteln (hier: Umdeutung einer unzulässigen Teileinwilligung zur Klagsänderung).

Entscheidungstexte

  • 3 Ob 2303/96i
    Entscheidungstext OGH 09.10.1996 3 Ob 2303/96i
  • 3 Ob 193/99z
    Entscheidungstext OGH 24.11.1999 3 Ob 193/99z
    Auch; Beisatz: Hier: Die Umdeutung von Sachanträgen findet ihre Grenze darin, dass eine solche nicht erfolgen kann, wenn sich die Partei bereits im schriftlichen Sachantrag in einer jede Umdeutung ausschließenden Deutlichkeit auf eine bestimmte Art der Prozesshandlung festgelegt hat oder nach richterlicher Anleitung und Erklärung jede Änderung oder Ergänzung des Sachantrages ablehnt. Dass nicht ein bloßer Prozessantrag vorliegt, ergibt sich im vorliegenden Fall schon daraus, dass im Fortsetzungsantrag ein bestimmtes, bisher noch nicht streitgegenständliches Urteilsbegehren erhoben wurde. (T1)
  • 5 Ob 195/10b
    Entscheidungstext OGH 16.11.2010 5 Ob 195/10b
    Vgl; Bem: Hier: Frage, ob ein ausdrücklich als „Rekurs“ bezeichneter Schriftsatz in einen Widerspruch (§ 397 EO) umzudeuten ist. (T2)
  • 3 Ob 127/12s
    Entscheidungstext OGH 19.09.2012 3 Ob 127/12s
    Beisatz: Hier: Exekutionsantrag (T3); Veröff: SZ 2012/93
  • 10 Ob 38/14g
    Entscheidungstext OGH 15.07.2014 10 Ob 38/14g
    Vgl; Beisatz: Hier: Nach dem Parteiantrag sollen Wiederaufnahmsgründe in einem Abstammungsverfahren ausschließlich im Außerstreitverfahren und nicht im streitigen Rechtsweg behandelt werden. (T4)
  • 7 Ob 89/15m
    Entscheidungstext OGH 10.06.2015 7 Ob 89/15m
    Auch; Beis wie T4
  • 1 Ob 85/25v
    Entscheidungstext OGH Zurückweisung mangels erheblicher Rechtsfrage 09.09.2025 1 Ob 85/25v
    vgl

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1996:RS0106420

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

02.12.2025

Dokumentnummer

JJR_19961009_OGH0002_0030OB02303_96I0000_002