Entscheidungsgründe:
Die Klägerin gab zum Nachlass des am 1. 8. 1993 verstorbenen Vaters des Beklagten die bedingte Erbserklärung ab. Über Antrag des Beklagten bewilligte das Rekursgericht im Verlassenschaftsverfahren die Absonderung des Nachlasses. Mit Beschluss des Verlassenschaftsgerichtes vom 8. 1. 1999 wurde ein Separationskurator bestellt. Mit Einantwortungsurkunde vom 8. 6. 1999 wurde der Klägerin der Nachlass eingeantwortet und zugleich mit Beschluss festgestellt, dass die Nachlassseparation aufrecht bleibt.
Der nunmehrige Beklagte klagte die Verlassenschaft nach seinem Vater auf Zahlung von S 784.791,50 sA. Die Verlassenschaft wurde zunächst von der Klägerin, der das Recht zur Besorgung und Verwaltung des Nachlasses eingeräumt worden war, vertreten. Mit Beschluss vom 26. 3. 1999 hatte allerdings das Verlassenschaftsgericht den Separationskurator ermächtigt, einen Rechtsanwalt mit der Vertretung der Verlassenschaft im Titelprozess zu beauftragen, was auch geschah. Ab 4. 5. 1999 schritten die vom Separationskurator bestellten Anwälte für die Verlassenschaft im Prozess ein.
Nach der Einantwortung beantragte der nunmehrige Beklagte im Titelverfahren, die Bezeichnung der damals beklagten Partei auf den Namen der Klägerin zu berichtigen. Ohne darüber ausdrücklich zu entscheiden, schloss das Titelgericht am 3. 9. 1999 die Streitverhandlung. Mit Urteil vom 16. 9. 1999 (3 Cg 189/96b-56) verurteilte es die Klägerin zur Zahlung von S 725.094,99 sA und wies ein Mehrbegehren von S 59.696,51 sA ab. Das Berufungsgericht gab mit Urteil vom 25. 1. 2000 den Berufungen des Beklagten und eines Nebenintervenienten auf Seiten der nunmehrigen Klägerin in der Hauptsache nicht Folge. Im Berufungsverfahren schritten im Namen der nunmehrigen Klägerin die vom Separationskurator betrauten Anwälte ein, denen auch das erstinstanzliche Urteil zugestellt worden war. Am 16. 5. 2000 bestätigte das Titelgericht die Rechtskraft und Vollstreckbarkeit des erstinstanzlichen Urteiles in der Hauptsache und die des Berufungsurteiles.
Mit Beschluss vom 20. 7. 2000 bewilligte das Erstgericht dem Beklagten gegen die Klägerin auf Grund der beiden Urteile zur Hereinbringung der Forderung von S 725.094,99 sA die Exekution auf Pensionsbezüge der Klägerin und die Fahrnisexekution. Die Klägerin begehrt mit ihrer Klage das Urteil, die Vornahme der dem Beklagten gegen die Klägerin bewilligten Exekution sei, soweit sie nicht auf das separierte Vermögen der Klägerin aus der Verlassenschaft nach dem Vater des Beklagten beschränkt bleibe, insbesondere bezüglich des gepfändeten Pensionsbezuges der Klägerin, unzulässig; in eventu 2. der Anspruch bestehe nicht in Bezug auf jenes Vermögen der Klägerin, das nicht aus dem separierten Vermögen der Verlassenschaft nach dem Vater des Beklagten stamme, insbesondere nicht bezüglich des gepfändeten Pensionsbezuges der Klägerin. Seit dem Auftreten der vom Separationskurator beauftragten Rechtsanwälte im Pflichtteilsprozess sei sie in diesem nicht beteiligt oder vertreten gewesen, auch nicht als Vertreterin der Verlassenschaft. Sie habe deshalb auch in diesem Prozess keine Gelegenheit gehabt, zur Umstellung der Bezeichnung der beklagten Partei in jenem Prozess Stellung zu nehmen. Es sei auch der Exekutionstitel weder ihr persönlich noch einem von ihr gewählten oder für sie persönlich bestellten Vertreter zugestellt worden. Die vom Kläger geführte Exekution in ihr Eigenvermögen sei nicht auf das Vermögen der separierten Verlassenschaft beschränkt. Gegen diese Exekution erhebe sie Widerspruch nach § 37 EO, weil die Separation der Verlassenschaft bewirkt habe, dass sie dem Beklagten, der ein sogenannter Separationsgläubiger sei, für Forderungen gegen die Verlassenschaft aus eigenem Vermögen nicht hafte. Gegenüber dem Sondervermögen der separierten Verlassenschaft sei sie mit ihrem Eigenvermögen als dritte Person im Sinn des § 37 EO zu betrachten. Sie erhebe aber auch Einwendungen gegen die Exekutionsbewilligung gemäß § 36 EO, weil der Exekutionstitel ihr gegenüber hinsichtlich ihres eigenen Vermögens nicht rechtskräftig und nicht vollstreckbar sei. Die zuletzt einschreitenden Rechtsanwälte seien nicht berechtigt gewesen, sie im Pflichtteilsprozess zu vertreten. Der Exekutionstitel sei ihr auch nie ordnungsgemäß zugestellt worden. Die Exekution sei daher gemäß § 36 Abs 1 Z 1 EO unzulässig. Außerdem seien die Exekutionstitel, soweit der Kläger von ihnen Gebrauch mache, um entgegen der Haftungsbeschränkung des § 812 letzter Satz ABGB in ihr eigenes Vermögen Exekution zu führen, als erschlichen zu betrachten. Durch den Antrag des Beklagten auf Separation des Nachlasses habe er auf die Exekution in ihr eigenes Vermögen verzichtet. Die Exekution sei daher auch aus dem Grund des § 36 Abs 1 Z 3 EO unzulässig. Schließlich erhebe sie auch noch Einwendungen gegen den Anspruch gemäß § 35 EO. Soweit die Nachlassseparation und die sich aus ihr ergebende Haftungsbeschränkung, die dem Anspruch auf Befriedigung aus den in Exekution gezogenen Gegenständen entgegenstehe, über die Beendigung des Pflichtteilsprozesses hinaus fortbestehe, sei ein materiellrechtlicher Einwand gegeben, den sie mangels Vertretung im Pflichtteilsprozess gar nicht wirksam erheben habe können. Ergänzend brachte die Klägerin im Verfahren erster Instanz noch vor, dass das Fortbestehen der Nachlassseparation über den Schluss der mündlichen Verhandlung des Pflichtteilsprozesses erster Instanz hinaus eine neue Tatsache darstelle, die einen Oppositionsgrund bilde. Die vom Separationskurator bestellten Vertreter der Verlassenschaft hätten nur das Interesse der separierten Verlassenschaftsmasse zu wahren gehabt und nicht auch jene des eigenen Vermögens der Klägerin.Mit Beschluss vom 20. 7. 2000 bewilligte das Erstgericht dem Beklagten gegen die Klägerin auf Grund der beiden Urteile zur Hereinbringung der Forderung von S 725.094,99 sA die Exekution auf Pensionsbezüge der Klägerin und die Fahrnisexekution. Die Klägerin begehrt mit ihrer Klage das Urteil, die Vornahme der dem Beklagten gegen die Klägerin bewilligten Exekution sei, soweit sie nicht auf das separierte Vermögen der Klägerin aus der Verlassenschaft nach dem Vater des Beklagten beschränkt bleibe, insbesondere bezüglich des gepfändeten Pensionsbezuges der Klägerin, unzulässig; in eventu 2. der Anspruch bestehe nicht in Bezug auf jenes Vermögen der Klägerin, das nicht aus dem separierten Vermögen der Verlassenschaft nach dem Vater des Beklagten stamme, insbesondere nicht bezüglich des gepfändeten Pensionsbezuges der Klägerin. Seit dem Auftreten der vom Separationskurator beauftragten Rechtsanwälte im Pflichtteilsprozess sei sie in diesem nicht beteiligt oder vertreten gewesen, auch nicht als Vertreterin der Verlassenschaft. Sie habe deshalb auch in diesem Prozess keine Gelegenheit gehabt, zur Umstellung der Bezeichnung der beklagten Partei in jenem Prozess Stellung zu nehmen. Es sei auch der Exekutionstitel weder ihr persönlich noch einem von ihr gewählten oder für sie persönlich bestellten Vertreter zugestellt worden. Die vom Kläger geführte Exekution in ihr Eigenvermögen sei nicht auf das Vermögen der separierten Verlassenschaft beschränkt. Gegen diese Exekution erhebe sie Widerspruch nach Paragraph 37, EO, weil die Separation der Verlassenschaft bewirkt habe, dass sie dem Beklagten, der ein sogenannter Separationsgläubiger sei, für Forderungen gegen die Verlassenschaft aus eigenem Vermögen nicht hafte. Gegenüber dem Sondervermögen der separierten Verlassenschaft sei sie mit ihrem Eigenvermögen als dritte Person im Sinn des Paragraph 37, EO zu betrachten. Sie erhebe aber auch Einwendungen gegen die Exekutionsbewilligung gemäß Paragraph 36, EO, weil der Exekutionstitel ihr gegenüber hinsichtlich ihres eigenen Vermögens nicht rechtskräftig und nicht vollstreckbar sei. Die zuletzt einschreitenden Rechtsanwälte seien nicht berechtigt gewesen, sie im Pflichtteilsprozess zu vertreten. Der Exekutionstitel sei ihr auch nie ordnungsgemäß zugestellt worden. Die Exekution sei daher gemäß Paragraph 36, Absatz eins, Ziffer eins, EO unzulässig. Außerdem seien die Exekutionstitel, soweit der Kläger von ihnen Gebrauch mache, um entgegen der Haftungsbeschränkung des Paragraph 812, letzter Satz ABGB in ihr eigenes Vermögen Exekution zu führen, als erschlichen zu betrachten. Durch den Antrag des Beklagten auf Separation des Nachlasses habe er auf die Exekution in ihr eigenes Vermögen verzichtet. Die Exekution sei daher auch aus dem Grund des Paragraph 36, Absatz eins, Ziffer 3, EO unzulässig. Schließlich erhebe sie auch noch Einwendungen gegen den Anspruch gemäß Paragraph 35, EO. Soweit die Nachlassseparation und die sich aus ihr ergebende Haftungsbeschränkung, die dem Anspruch auf Befriedigung aus den in Exekution gezogenen Gegenständen entgegenstehe, über die Beendigung des Pflichtteilsprozesses hinaus fortbestehe, sei ein materiellrechtlicher Einwand gegeben, den sie mangels Vertretung im Pflichtteilsprozess gar nicht wirksam erheben habe können. Ergänzend brachte die Klägerin im Verfahren erster Instanz noch vor, dass das Fortbestehen der Nachlassseparation über den Schluss der mündlichen Verhandlung des Pflichtteilsprozesses erster Instanz hinaus eine neue Tatsache darstelle, die einen Oppositionsgrund bilde. Die vom Separationskurator bestellten Vertreter der Verlassenschaft hätten nur das Interesse der separierten Verlassenschaftsmasse zu wahren gehabt und nicht auch jene des eigenen Vermögens der Klägerin.
Unter dem Impugnationsgrund des § 36 Abs 1 Z 1 EO werde die mangelnde Vollstreckbarkeit im Sinn des § 7 Abs 2 EO und nicht das Fehlen einer Voraussetzung des § 7 Abs 1 EO geltend gemacht. Tatsächlich habe das Titelgericht mit Beschluss vom 5. 10. 2000 die Bestätigung der Vollstreckbarkeit eingeschränkt auf das abgesonderte Vermögen der Verlassenschaft.Unter dem Impugnationsgrund des Paragraph 36, Absatz eins, Ziffer eins, EO werde die mangelnde Vollstreckbarkeit im Sinn des Paragraph 7, Absatz 2, EO und nicht das Fehlen einer Voraussetzung des Paragraph 7, Absatz eins, EO geltend gemacht. Tatsächlich habe das Titelgericht mit Beschluss vom 5. 10. 2000 die Bestätigung der Vollstreckbarkeit eingeschränkt auf das abgesonderte Vermögen der Verlassenschaft.
Der Beklagte unterlaufe durch die Exekutionsführung in ihr eigenes Vermögen die Haftungsbeschränkung des § 812 ABGB und greife in ihre Rechte ein. Um dies zu verhindern, müsse ihr das Recht eingeräumt werden, der Exekution gemäß § 37 EO zu widersprechen. Sie habe den Exszindierungsgrund nicht mit Rekurs gegen die Exekutionsbewilligung geltend machen können.Der Beklagte unterlaufe durch die Exekutionsführung in ihr eigenes Vermögen die Haftungsbeschränkung des Paragraph 812, ABGB und greife in ihre Rechte ein. Um dies zu verhindern, müsse ihr das Recht eingeräumt werden, der Exekution gemäß Paragraph 37, EO zu widersprechen. Sie habe den Exszindierungsgrund nicht mit Rekurs gegen die Exekutionsbewilligung geltend machen können.
Der Beklagte beantragte die Abweisung des Klagebegehrens. Es lägen keine nach Entstehung des Exekutionstitels eingetretene Tatsachen vor. Das Oppositionsverfahren diene auch nicht für die Korrektur allenfalls fehlerhafter Entscheidungen im Exekutionsverfahren. Die Behauptung, im Pflichtteilsprozess nicht ordnungsgemäß vertreten gewesen zu sein, widerspreche der bereits aktenkundigen Entscheidung des Berufungsgerichtes im Titelverfahren.
Er habe nie auf die Einleitung einer Exekution überhaupt oder für eine einstweilen noch nicht abgelaufene Frist verzichtet. Die Exekution sei durch den Exekutionstitel gedeckt. Für die Geltendmachung der mangelnden Rechtskraft und Vollstreckbarkeit des Titels stehe die Klage nach § 36 EO nicht offen.Er habe nie auf die Einleitung einer Exekution überhaupt oder für eine einstweilen noch nicht abgelaufene Frist verzichtet. Die Exekution sei durch den Exekutionstitel gedeckt. Für die Geltendmachung der mangelnden Rechtskraft und Vollstreckbarkeit des Titels stehe die Klage nach Paragraph 36, EO nicht offen.
Voraussetzung für eine Klage nach § 37 EO bei Fahrnis- und Gehaltsexekutionen sei, dass die in Exekution gezogenen Gegenstände zur Zeit der Vornahme der ersten Vollzugshandlung nicht dem Verpflichteten gehörten, was hier nicht der Fall sei. Die Klägerin verkenne auch, dass dem Exekutionsgericht der Titel vorgelegen sei und daher davon auszugehen sei, dass die Exekution auch lediglich in dem durch den Titel gedeckten Umfang bewilligt worden sei. Die Haftungsbeschränkung nach § 812 ABGB hätte sie im Titelprozess geltend machen müssen.Voraussetzung für eine Klage nach Paragraph 37, EO bei Fahrnis- und Gehaltsexekutionen sei, dass die in Exekution gezogenen Gegenstände zur Zeit der Vornahme der ersten Vollzugshandlung nicht dem Verpflichteten gehörten, was hier nicht der Fall sei. Die Klägerin verkenne auch, dass dem Exekutionsgericht der Titel vorgelegen sei und daher davon auszugehen sei, dass die Exekution auch lediglich in dem durch den Titel gedeckten Umfang bewilligt worden sei. Die Haftungsbeschränkung nach Paragraph 812, ABGB hätte sie im Titelprozess geltend machen müssen.
Ergänzend brachte der Beklagte noch vor, dass der behauptete Verzicht auf den Anspruch mittels Rekurses gegen die Exekutionsbewilligung geltend gemacht werden hätte können und müssen. Nach § 815 ABGB könnte auch bei Bestehen der Nachlassseparation der Anspruch in das Vermögen der unabhängigen Erbin geltend gemacht werden. Das Erstgericht gab mit Urteil dem Hauptbegehren der Klägerin statt. In rechtlicher Hinsicht führte das Erstgericht aus, dass der Beklagte durch seinen Antrag auf Nachlassseparation einerseits für die Sicherstellung seiner Pflichtteilsforderung gesorgt, andererseits aber damit gleichzeitig zum Ausdruck gebracht habe, dass er nur den Nachlass als Befriedigungsfonds in Anspruch nehmen wolle und auf die selbst uneingeschränkte Haftung des Erben verzichte (vgl Kropiunig, Ausgewählte Fragen der Nachlaßseparation 211). Der Verzicht auf die uneingeschränkte Haftung der Erbin gelte allerdings nur, solange die Nachlassseparation aufrecht sei. Bei aufrechter Separation bewirke die Einantwortung keinen Untergang des Nachlasses als Rechtssubjekt und damit auch keinen Verlust seiner Parteifähigkeit. Durch die Nachlassseparation werde nicht die Forderung des Antragstellers beeinträchtigt oder gar geschmälert, sondern lediglich sein Haftungsfonds genau umrissen. Der Anspruch des Klägers auf Zahlung seines gesamten Pflichtteils in Geld sei dadurch unberührt geblieben. Deshalb habe das Titelgericht in seinen Exekutionstitel auch nur die Zahlungsverpflichtung der Erbin aufnehmen können. Der Verzicht auf die uneingeschränkte Haftung bleibe aber aufrecht. Habe der betreibende Gläubiger auf die Exekutionsführung in einen bestimmten Vermögenswert (hier in das nicht der Nachlassseparation unterworfene Vermögen der Erbin) verzichte, dann sei die Exekutionsführung in diesen Vermögenswert unzulässig nach § 36 EO. Wolle der Beklagte gegen die Klägerin einen Anspruch auf Ersatz seines Ausfalles richten, müsse er diesen schadenersatzrechtlichen Sonderanspruch in einem eigenen Zivilverfahren nach § 815 ABGB geltend machen. Mit dem angefochtenen Urteil gab das Berufungsgericht der gegen die erstgerichtliche Entscheidung gerichteten Berufung des Beklagten Folge und änderte das Ersturteil dahin ab, dass es das Haupt- und das Eventualbegehren abwies. Es sprach aus, dass die ordentliche Revision zulässig sei.Ergänzend brachte der Beklagte noch vor, dass der behauptete Verzicht auf den Anspruch mittels Rekurses gegen die Exekutionsbewilligung geltend gemacht werden hätte können und müssen. Nach Paragraph 815, ABGB könnte auch bei Bestehen der Nachlassseparation der Anspruch in das Vermögen der unabhängigen Erbin geltend gemacht werden. Das Erstgericht gab mit Urteil dem Hauptbegehren der Klägerin statt. In rechtlicher Hinsicht führte das Erstgericht aus, dass der Beklagte durch seinen Antrag auf Nachlassseparation einerseits für die Sicherstellung seiner Pflichtteilsforderung gesorgt, andererseits aber damit gleichzeitig zum Ausdruck gebracht habe, dass er nur den Nachlass als Befriedigungsfonds in Anspruch nehmen wolle und auf die selbst uneingeschränkte Haftung des Erben verzichte vergleiche Kropiunig, Ausgewählte Fragen der Nachlaßseparation 211). Der Verzicht auf die uneingeschränkte Haftung der Erbin gelte allerdings nur, solange die Nachlassseparation aufrecht sei. Bei aufrechter Separation bewirke die Einantwortung keinen Untergang des Nachlasses als Rechtssubjekt und damit auch keinen Verlust seiner Parteifähigkeit. Durch die Nachlassseparation werde nicht die Forderung des Antragstellers beeinträchtigt oder gar geschmälert, sondern lediglich sein Haftungsfonds genau umrissen. Der Anspruch des Klägers auf Zahlung seines gesamten Pflichtteils in Geld sei dadurch unberührt geblieben. Deshalb habe das Titelgericht in seinen Exekutionstitel auch nur die Zahlungsverpflichtung der Erbin aufnehmen können. Der Verzicht auf die uneingeschränkte Haftung bleibe aber aufrecht. Habe der betreibende Gläubiger auf die Exekutionsführung in einen bestimmten Vermögenswert (hier in das nicht der Nachlassseparation unterworfene Vermögen der Erbin) verzichte, dann sei die Exekutionsführung in diesen Vermögenswert unzulässig nach Paragraph 36, EO. Wolle der Beklagte gegen die Klägerin einen Anspruch auf Ersatz seines Ausfalles richten, müsse er diesen schadenersatzrechtlichen Sonderanspruch in einem eigenen Zivilverfahren nach Paragraph 815, ABGB geltend machen. Mit dem angefochtenen Urteil gab das Berufungsgericht der gegen die erstgerichtliche Entscheidung gerichteten Berufung des Beklagten Folge und änderte das Ersturteil dahin ab, dass es das Haupt- und das Eventualbegehren abwies. Es sprach aus, dass die ordentliche Revision zulässig sei.
Das Berufungsgericht verneinte die geltend gemachten Verfahrensmängel und vertrat die Auffassung, dass die Ausführungen unter dem Berufungsgrund der unrichtigen Tatsachenfeststellung und unrichtigen Beweiswürdigung, soweit sie nicht ohnehin der Rechtsrüge zuzuordnen seien, ins Leere gingen, weil das Erstgericht seine Entscheidung ohnehin ausschließlich auf den unstrittigen Ablauf des Titel-, des Verlassenschafts- und des Exekutionsverfahrens gestützt habe. In seiner rechtlichen Beurteilung verneinte das Berufungsgericht das Vorliegen der Voraussetzungen nicht nur des § 36 EO, sondern auch der §§ 35 und 37 EO.Das Berufungsgericht verneinte die geltend gemachten Verfahrensmängel und vertrat die Auffassung, dass die Ausführungen unter dem Berufungsgrund der unrichtigen Tatsachenfeststellung und unrichtigen Beweiswürdigung, soweit sie nicht ohnehin der Rechtsrüge zuzuordnen seien, ins Leere gingen, weil das Erstgericht seine Entscheidung ohnehin ausschließlich auf den unstrittigen Ablauf des Titel-, des Verlassenschafts- und des Exekutionsverfahrens gestützt habe. In seiner rechtlichen Beurteilung verneinte das Berufungsgericht das Vorliegen der Voraussetzungen nicht nur des Paragraph 36, EO, sondern auch der Paragraphen 35 und 37 EO.
Selbst wenn man der Ansicht der Klägerin folge, sie sei im Titelprozess nicht ordnungsgemäß vertreten gewesen, lägen nach wie vor aufrechte, für das Exekutionsverfahren und den gegenständlichen Prozess bindende Vollstreckbarkeitsbestätigungen vor (s zur Bindungswirkung Jakusch in Angst, EO - Kommentar § 7 Rz 97 mwN). Erst nach rechtskräftiger Aufhebung (oder Einschränkung) der Vollstreckbarkeitsbestätigung in einem Verfahren nach § 7 Abs 3 EO wäre das Exekutionsverfahren gemäß § 39 Abs 1 Z 9 EO einzustellen (oder iVm § 41 Abs 1 EO einzuschränken). Da weder eine (angebliche) Nichtigkeit des Exekutionstitels noch eine (angebliche) gesetzwidrige oder irrtümliche Erteilung der erwähnten Vollstreckbarkeitsbestätigungen in der Impugnationsklage nach § 36 Abs 1 Z 1 EO geltend gemacht werden könne (3 Ob 135/85 mwN; MietSlg 50.833; Jakusch in Angst, aaO § 36 Rz 18), erweise sich die Klage insoweit als unberechtigt.Selbst wenn man der Ansicht der Klägerin folge, sie sei im Titelprozess nicht ordnungsgemäß vertreten gewesen, lägen nach wie vor aufrechte, für das Exekutionsverfahren und den gegenständlichen Prozess bindende Vollstreckbarkeitsbestätigungen vor (s zur Bindungswirkung Jakusch in Angst, EO - Kommentar Paragraph 7, Rz 97 mwN). Erst nach rechtskräftiger Aufhebung (oder Einschränkung) der Vollstreckbarkeitsbestätigung in einem Verfahren nach Paragraph 7, Absatz 3, EO wäre das Exekutionsverfahren gemäß Paragraph 39, Absatz eins, Ziffer 9, EO einzustellen (oder in Verbindung mit Paragraph 41, Absatz eins, EO einzuschränken). Da weder eine (angebliche) Nichtigkeit des Exekutionstitels noch eine (angebliche) gesetzwidrige oder irrtümliche Erteilung der erwähnten Vollstreckbarkeitsbestätigungen in der Impugnationsklage nach Paragraph 36, Absatz eins, Ziffer eins, EO geltend gemacht werden könne (3 Ob 135/85 mwN; MietSlg 50.833; Jakusch in Angst, aaO Paragraph 36, Rz 18), erweise sich die Klage insoweit als unberechtigt.
Nach § 812 letzter Satz ABGB hafte der Erbe den Separationsgläubigern nach der Einantwortung nur mit dem separierten Nachlassvermögen (cum viribus hereditatis), nicht aber mit seinem Eigenvermögen. Leistungsurteile gegen den Erben könnten die Separationsgläubiger daher nur noch "bei sonstiger Exekution in das abgesonderte Vermögen" erwirken (Kralik, Erbrecht3, 361; ihm folgend Kropiunig, Ausgewählte Fragen der Nachlaßseparation, 180; vgl auch Hinteregger in Schwimann, ABGB2, § 466 Rz 4 zur ähnlich gelagerten Pfandrechts- oder Hypothekarklage). Eine derartige Einschränkung fehle jedoch in den Urteilen, die der Exekutionsbewilligung zugrundelägen und die die Klägerin vorbehaltlos zur Zahlung verpflichteten.Nach Paragraph 812, letzter Satz ABGB hafte der Erbe den Separationsgläubigern nach der Einantwortung nur mit dem separierten Nachlassvermögen (cum viribus hereditatis), nicht aber mit seinem Eigenvermögen. Leistungsurteile gegen den Erben könnten die Separationsgläubiger daher nur noch "bei sonstiger Exekution in das abgesonderte Vermögen" erwirken (Kralik, Erbrecht3, 361; ihm folgend Kropiunig, Ausgewählte Fragen der Nachlaßseparation, 180; vergleiche auch Hinteregger in Schwimann, ABGB2, Paragraph 466, Rz 4 zur ähnlich gelagerten Pfandrechts- oder Hypothekarklage). Eine derartige Einschränkung fehle jedoch in den Urteilen, die der Exekutionsbewilligung zugrundelägen und die die Klägerin vorbehaltlos zur Zahlung verpflichteten.
Die Argumentation mit § 35 EO scheitere daran, dass die Nachlassseparation bereits vor Schluss der Streitverhandlung des Titelverfahrens erfolgt sei und daher ungeachtet ihres weiteren Fortbestandes keine nach Entstehen des Exekutionstitels eingetretene Tatsache bilde. Wenn die Klägerin ausführe, dass sie im Titelverfahren nicht ordnungsgemäß vertreten und deshalb daran gehindert gewesen sei, die Haftungsbeschränkung des § 812 letzter Satz ABGB einzuwenden, so führe sie damit keine nach § 35 Abs 1 EO maßgeblichen nova producta, sondern rein subjektive Umstände ins Treffen, die keinen Oppositionsgrund bildeten (Jakusch, aaO § 35 Rz 60 mwN).Die Argumentation mit Paragraph 35, EO scheitere daran, dass die Nachlassseparation bereits vor Schluss der Streitverhandlung des Titelverfahrens erfolgt sei und daher ungeachtet ihres weiteren Fortbestandes keine nach Entstehen des Exekutionstitels eingetretene Tatsache bilde. Wenn die Klägerin ausführe, dass sie im Titelverfahren nicht ordnungsgemäß vertreten und deshalb daran gehindert gewesen sei, die Haftungsbeschränkung des Paragraph 812, letzter Satz ABGB einzuwenden, so führe sie damit keine nach Paragraph 35, Absatz eins, EO maßgeblichen nova producta, sondern rein subjektive Umstände ins Treffen, die keinen Oppositionsgrund bildeten (Jakusch, aaO Paragraph 35, Rz 60 mwN).
Der Antrag auf Nachlassseparation bilde auch keinen Exekutionsverzicht im Sinn des § 36 Abs 1 EO, sondern löse bloß ex lege die rein materiellrechtliche Folge des § 812 letzter Satz ABGB aus, welche aber wie jede andere materiellrechtliche Haftungsbeschränkung gegenüber dem Gläubiger nur dann endgültige Wirksamkeit entfalte, wenn sie im Exekutionstitel ihren Niederschlag finde. Zeiller (Comm II/2 853), Weiß (in Klang2 III 1022 f) und Kropiunig (aaO 211) sprächen zwar von einem "Verzicht" des Separationsgläubigers auf eine persönliche Haftung des Erben, schienen damit aber bloß den Inhalt des § 812 letzter Satz ABGB umschreiben zu wollen, ohne § 36 Abs 1 Z 3 EO (bzw eine Vorläuferbestimmung) vor Augen zu haben. Nur wenn der Exekutionstitel eine Beschränkung auf bestimmte Exekutionsobjekte enthalte und in titelwidriger Weise auf anderes Vermögen Exekution geführt werde, stehe dem Titelschuldner (Verpflichteten) die Impugnationsklage offen (vgl in einer ähnlicher Konstellation ZBl 1926/214: § 36 Abs 1 Z 3 EO; aA Jakusch, aaO § 36 Rz 34: § 36 Abs 1 Z 1 EO). Da die in Rede stehenden Urteile aber keine Einschränkung enthielten, könne die Haftungsbeschränkung mittels Impugnationsklage nicht mehr releviert werden.Der Antrag auf Nachlassseparation bilde auch keinen Exekutionsverzicht im Sinn des Paragraph 36, Absatz eins, EO, sondern löse bloß ex lege die rein materiellrechtliche Folge des Paragraph 812, letzter Satz ABGB aus, welche aber wie jede andere materiellrechtliche Haftungsbeschränkung gegenüber dem Gläubiger nur dann endgültige Wirksamkeit entfalte, wenn sie im Exekutionstitel ihren Niederschlag finde. Zeiller (Comm II/2 853), Weiß (in Klang2 römisch drei 1022 f) und Kropiunig (aaO 211) sprächen zwar von einem "Verzicht" des Separationsgläubigers auf eine persönliche Haftung des Erben, schienen damit aber bloß den Inhalt des Paragraph 812, letzter Satz ABGB umschreiben zu wollen, ohne Paragraph 36, Absatz eins, Ziffer 3, EO (bzw eine Vorläuferbestimmung) vor Augen zu haben. Nur wenn der Exekutionstitel eine Beschränkung auf bestimmte Exekutionsobjekte enthalte und in titelwidriger Weise auf anderes Vermögen Exekution geführt werde, stehe dem Titelschuldner (Verpflichteten) die Impugnationsklage offen vergleiche in einer ähnlicher Konstellation ZBl 1926/214: Paragraph 36, Absatz eins, Ziffer 3, EO; aA Jakusch, aaO Paragraph 36, Rz 34: Paragraph 36, Absatz eins, Ziffer eins, EO). Da die in Rede stehenden Urteile aber keine Einschränkung enthielten, könne die Haftungsbeschränkung mittels Impugnationsklage nicht mehr releviert werden.
Letztlich biete auch § 37 EO keine Handhabe, dieser Haftungsbeschränkung nach dem Ende des Titelverfahrens zur Geltung zu verhelfen, zumal die Klägerin keine "dritte" von der Titelschuldnerin und Verpflichteten verschiedene Person, sondern selbst Titelschuldnerin und Verpflichtete sei. Der Lehrmeinung Kraliks (aaO 361) und Kropiunigs (aaO 180), wonach sich der Erbe mittels Exszindierungsklage zur Wehr setzen könne, wenn der Separationsberechtigte auf Grund eines einschränkungslosen Exekutionstitels auf das Eigenvermögen des Erben Exekution führe, könne nicht beigepflichtet werden, weil § 37 Abs 1 EO auf solche Konstellationen schon nach seinem Wortlaut nicht zugeschnitten sei und für eine vom Gesetzgeber übersehene, planwidrige Regelungslücke, die eine analoge Anwendung ermöglichen könnte (s RIS-Justiz RS0098756), jeder Anhaltspunkt fehle.Letztlich biete auch Paragraph 37, EO keine Handhabe, dieser Haftungsbeschränkung nach dem Ende des Titelverfahrens zur Geltung zu verhelfen, zumal die Klägerin keine "dritte" von der Titelschuldnerin und Verpflichteten verschiedene Person, sondern selbst Titelschuldnerin und Verpflichtete sei. Der Lehrmeinung Kraliks (aaO 361) und Kropiunigs (aaO 180), wonach sich der Erbe mittels Exszindierungsklage zur Wehr setzen könne, wenn der Separationsberechtigte auf Grund eines einschränkungslosen Exekutionstitels auf das Eigenvermögen des Erben Exekution führe, könne nicht beigepflichtet werden, weil Paragraph 37, Absatz eins, EO auf solche Konstellationen schon nach seinem Wortlaut nicht zugeschnitten sei und für eine vom Gesetzgeber übersehene, planwidrige Regelungslücke, die eine analoge Anwendung ermöglichen könnte (s RIS-Justiz RS0098756), jeder Anhaltspunkt fehle.
Die ordentliche Revision sei zulässig, weil keine Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes zur Frage existiere, ob der Erbe, gegen den nach Separation und Einantwortung des Nachlasses ein einschränkungsloses Leistungsurteil ergangen ist, die Haftungsbeschränkung des § 812 letzter Satz ABGB mittels exekutionsrechtlicher Klagen mit Erfolg relevieren könne. Gegen dieses Urteil richtet sich die Revision der klagenden Partei, mit der sie die Abänderung des Berufungsurteiles dahin begehrt, dass einem der Klagebegehren stattgegeben werde. Hilfsweise wird ein Aufhebungsantrag gestellt.Die ordentliche Revision sei zulässig, weil keine Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes zur Frage existiere, ob der Erbe, gegen den nach Separation und Einantwortung des Nachlasses ein einschränkungsloses Leistungsurteil ergangen ist, die Haftungsbeschränkung des Paragraph 812, letzter Satz ABGB mittels exekutionsrechtlicher Klagen mit Erfolg relevieren könne. Gegen dieses Urteil richtet sich die Revision der klagenden Partei, mit der sie die Abänderung des Berufungsurteiles dahin begehrt, dass einem der Klagebegehren stattgegeben werde. Hilfsweise wird ein Aufhebungsantrag gestellt.
Der Kläger beantragte mit seiner Revisionsbeantwortung die Bestätigung des Berufungsurteiles.