Rechtssatz RS0115985
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0115985
Geschäftszahl
3Ob195/01z; 2Ob170/23y (2Ob171/23w)
Entscheidungsdatum
21.11.2023
Rechtssatz
Hat der betreibende Gläubiger die Nachlassseparation beantragt, so hat er damit darauf verzichtet, in die zum Vermögen des Erben gehörenden Sachen Exekution zu führen. Wird auf Sachen des eigenen Vermögens des Erben Exekution geführt, kann der Verpflichtete daher diesen Verzicht mit Klage einwenden und es ist die bewilligte Exekution in diesem Umfang für unzulässig zu erklären.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2001:RS0115985
Zuletzt aktualisiert am
26.03.2024
Dokumentnummer
JJR_20011219_OGH0002_0030OB00195_01Z0000_001