Entscheidungsgründe:
Der beklagten Partei wurde wider die klagende Partei im Jahr 1983 auf Grund eines rechtskräftigen Versäumungsurteiles zur Hereinbringung von 22.872 S sA eine Lohnpfändungsexekution bewilligt. Im Jahr 1984 wurde über das Vermögen der klagenden Partei der Konkurs eröffnet. Am 23.Jänner 1985 kam es zum Abschluß eines Zwangsausgleiches auf Zahlung einer 20 %igen Quote, zahlbar innerhalb von 30 Tagen nach Annahme des Zwangsausgleiches. Die beklagte Partei schien in der Gläubigerliste des Gemeinschuldners auf, brachte jedoch keine Forderungsanmeldung ein und nahm auch an der Zwangsausgleichstagsatzung nicht teil.
Mit der vorliegenden Oppositionsklage machte die klagende Partei geltend, die Forderung der beklagten Partei sei durch Zahlung der Zwangsausgleichsquote von 9.007 S erloschen. Entgegen der Ansicht der beklagten Partei sei es mangels qualifizierter Mahnung nicht zu einem Wiederaufleben der ursprünglichen Forderung gekommen. Die beklagte Partei beantragte die Abweisung des Klagebegehrens. Das Erstgericht wies das Klagebegehren ab.
Das Berufungsgericht änderte das Urteil des Erstgerichtes dahin ab, daß dem Klagebegehren - ausgenommen einen in Rechtskraft erwachsenen Teilbetrag von 151,95 S - stattgegeben wurde und sprach aus, daß die Revision nicht zulässig sei.
Die Vorinstanzen gingen im wesentlichen von folgenden Tatsachenfeststellungen aus:
Der Beklagtenvertreter erhielt im Dezember 1986 Kenntnis vom Abschluß des Zwangsausgleiches.
Mit Schreiben vom 3.Dezember 1986, Beilage 12, gerichtet an den Dienstgeber der klagenden Partei, vertrat die beklagte Partei den Standpunkt, daß ihre Forderung im Konkursverfahren aus dem Verschulden des Gemeinschuldners unberücksichtigt geblieben sei, weshalb der beklagten Partei gemäß § 156 Abs 6 KO die ganze Forderung zustehe, die mit Zinsen und Kosten 49.293,42 S ausmache. Es werde um die Vornahme der entsprechenden Gehaltsabzüge ersucht. Mit Schreiben vom 18.März 1987, Beilage 9, forderte die beklagte Partei die klagende Partei auf, die der beklagten Partei "zustehende Forderung" bis längstens 27.März 1987 zu begleichen. Der Klagsvertreter teilte dem Beklagtenvertreter mit Schreiben vom 24.März 1987, Beilage 8, mit, daß die Nichtberücksichtigung der beklagten Partei nicht aus dem Verschulden der klagenden Partei erfolgt sei. Die beklagte Partei möge ihre Forderung bekanntgeben, wobei auf das Datum der Konkurseröffnung Bedacht zu nehmen sei, damit hievon die 20 %ige Zwangsausgleichsquote bezahlt werden könne. Mit Schreiben vom 27.März 1987, Beilage 7, teilte der Beklagtenvertreter dem Klagevertreter mit, daß die Forderung der beklagten Partei 49.342,05 S betrage. Der klagenden Partei sei zumindest seit Mitte Dezember 1986 bekannt, daß die Forderung der beklagten Partei zur Gänze unberichtigt aushafte. Es wäre der klagenden Partei freigestanden, die Quote zu zahlen. Wegen Nichterlags in angemessener Frist sei Wiederaufleben der Forderung eingetreten. Es werde um Zahlung bis 5.April 1987 ersucht. Mit Schreiben vom 13.April 1987, Beilage 5, teilte der Klagevertreter dem Beklagtenvertreter mit, daß bisher kein Wiederaufleben eingetreten sei. Die Quote betrage 20 % von 45.032,72 S, nämlich 9.007 S. Er habe die klagende Partei angewiesen, diesen Betrag an die beklagte Partei zu überweisen. Mit Schreiben vom 6.Mai 1987, Beilage 4, anerkannte der Beklagtenvertreter erstmals, daß die Voraussetzungen des § 156 Abs 6 KO nicht gegeben seien. Wegen der nicht beachteten Mahnung vom 18.März 1987 sei aber Wiederaufleben eingetreten. Es möge die offene Forderung beglichen werden.Mit Schreiben vom 3.Dezember 1986, Beilage 12, gerichtet an den Dienstgeber der klagenden Partei, vertrat die beklagte Partei den Standpunkt, daß ihre Forderung im Konkursverfahren aus dem Verschulden des Gemeinschuldners unberücksichtigt geblieben sei, weshalb der beklagten Partei gemäß Paragraph 156, Absatz 6, KO die ganze Forderung zustehe, die mit Zinsen und Kosten 49.293,42 S ausmache. Es werde um die Vornahme der entsprechenden Gehaltsabzüge ersucht. Mit Schreiben vom 18.März 1987, Beilage 9, forderte die beklagte Partei die klagende Partei auf, die der beklagten Partei "zustehende Forderung" bis längstens 27.März 1987 zu begleichen. Der Klagsvertreter teilte dem Beklagtenvertreter mit Schreiben vom 24.März 1987, Beilage 8, mit, daß die Nichtberücksichtigung der beklagten Partei nicht aus dem Verschulden der klagenden Partei erfolgt sei. Die beklagte Partei möge ihre Forderung bekanntgeben, wobei auf das Datum der Konkurseröffnung Bedacht zu nehmen sei, damit hievon die 20 %ige Zwangsausgleichsquote bezahlt werden könne. Mit Schreiben vom 27.März 1987, Beilage 7, teilte der Beklagtenvertreter dem Klagevertreter mit, daß die Forderung der beklagten Partei 49.342,05 S betrage. Der klagenden Partei sei zumindest seit Mitte Dezember 1986 bekannt, daß die Forderung der beklagten Partei zur Gänze unberichtigt aushafte. Es wäre der klagenden Partei freigestanden, die Quote zu zahlen. Wegen Nichterlags in angemessener Frist sei Wiederaufleben der Forderung eingetreten. Es werde um Zahlung bis 5.April 1987 ersucht. Mit Schreiben vom 13.April 1987, Beilage 5, teilte der Klagevertreter dem Beklagtenvertreter mit, daß bisher kein Wiederaufleben eingetreten sei. Die Quote betrage 20 % von 45.032,72 S, nämlich 9.007 S. Er habe die klagende Partei angewiesen, diesen Betrag an die beklagte Partei zu überweisen. Mit Schreiben vom 6.Mai 1987, Beilage 4, anerkannte der Beklagtenvertreter erstmals, daß die Voraussetzungen des Paragraph 156, Absatz 6, KO nicht gegeben seien. Wegen der nicht beachteten Mahnung vom 18.März 1987 sei aber Wiederaufleben eingetreten. Es möge die offene Forderung beglichen werden.
Mit Schreiben vom 26.Mai 1987, Beilage 3, teilte der Klagsvertreter dem Beklagtenvertreter mit, daß die klagende Partei inzwischen den Betrag von 9.007 S überwiesen habe. Es möge daher die immer noch anhängige Lohnexekution eingestellt werden, widrigens Oppositionsklage eingebracht würde.
Tatsächlich hat die klagende Partei den Betrag von 9.007 S am 11. Juni 1987 bezahlt.
Das Erstgericht vertrat auf Grund dieses Sachverhaltes die Ansicht, es sei Wiederaufleben eingetreten. Daß die Nachfrist nicht ausdrücklich erteilt worden sei, schade nicht, weil sie zumindest tatsächlich gewährt worden sei.
Das Berufungsgericht war hingegen der Ansicht, daß bisher in keinem der Mahnschreiben eine 14tägige Nachfrist im Sinne des § 156 Abs 4 KO gesetzt worden sei. Die klagende Partei habe ihre Exekution nie auf die Quote eingeschränkt und dadurch zum Ausdruck gebracht, daß sie den vollen Betrag fordere, also die Nachfrist auch nicht tatsächlich gewährt.Das Berufungsgericht war hingegen der Ansicht, daß bisher in keinem der Mahnschreiben eine 14tägige Nachfrist im Sinne des Paragraph 156, Absatz 4, KO gesetzt worden sei. Die klagende Partei habe ihre Exekution nie auf die Quote eingeschränkt und dadurch zum Ausdruck gebracht, daß sie den vollen Betrag fordere, also die Nachfrist auch nicht tatsächlich gewährt.