Gemäß § 187 Abs. 1 EO ist der Beschluß, durch welchen der Zuschlag erteilt wird, nur in folgenden drei Fällen anfechtbar:Gemäß Paragraph 187, Absatz eins, EO ist der Beschluß, durch welchen der Zuschlag erteilt wird, nur in folgenden drei Fällen anfechtbar:
1. Der Rechtsmittelwerber war im Versteigerungstermin anwesend, gehört zu den Personen, welche gemäß § 182 Abs. 1 EO wegen Erhebung des Widerspruchs zu befragen waren, und macht eine Aktenwidrigkeit nach § 187 Abs. 1 Satz 2 EO geltend.1. Der Rechtsmittelwerber war im Versteigerungstermin anwesend, gehört zu den Personen, welche gemäß Paragraph 182, Absatz eins, EO wegen Erhebung des Widerspruchs zu befragen waren, und macht eine Aktenwidrigkeit nach Paragraph 187, Absatz eins, Satz 2 EO geltend.
2. Der Rechtsmittelwerber war anwesend und wegen Erhebung des Widerspruchs zu befragen (wie oben 1.) und macht einen der im § 184 EO angeführten Mängel geltend, wegen welcher er im Versteigerungstermin erfolglos Widerspruch erhoben hatte.2. Der Rechtsmittelwerber war anwesend und wegen Erhebung des Widerspruchs zu befragen (wie oben 1.) und macht einen der im Paragraph 184, EO angeführten Mängel geltend, wegen welcher er im Versteigerungstermin erfolglos Widerspruch erhoben hatte.
3. Der Rechtsmittelwerber war im Versteigerungstermin nicht anwesend und macht binnen 14 Tagen nach dem Versteigerungstermin im Sinne des § 187 Abs. 1 EO letzter Satz den im § 184 Abs. 1 Z 3 EO angeführten Mangel geltend.3. Der Rechtsmittelwerber war im Versteigerungstermin nicht anwesend und macht binnen 14 Tagen nach dem Versteigerungstermin im Sinne des Paragraph 187, Absatz eins, EO letzter Satz den im Paragraph 184, Absatz eins, Ziffer 3, EO angeführten Mangel geltend.
Die Fälle 1 und 2 scheiden aus, weil der Verpflichtete beim Versteigerungstermin nicht anwesend war. Das Rekursrecht des Falles 3 kommt aber schon deshalb nicht in Betracht, weil der Verpflichtete die absolute Frist des § 187 Abs. 1 EO versäumt hat. Diese 14-Tage-Frist läuft nicht etwa ab der Zustellung des Beschlusses auf Erteilung des Zuschlages, sondern vom Versteigerungstermin an (JBl 1988, 122 ua). Es ist daher ohne Bedeutung, ob die Ladung zur Versteigerungstagsatzung dem Gesetz entsprach.Die Fälle 1 und 2 scheiden aus, weil der Verpflichtete beim Versteigerungstermin nicht anwesend war. Das Rekursrecht des Falles 3 kommt aber schon deshalb nicht in Betracht, weil der Verpflichtete die absolute Frist des Paragraph 187, Absatz eins, EO versäumt hat. Diese 14-Tage-Frist läuft nicht etwa ab der Zustellung des Beschlusses auf Erteilung des Zuschlages, sondern vom Versteigerungstermin an (JBl 1988, 122 ua). Es ist daher ohne Bedeutung, ob die Ladung zur Versteigerungstagsatzung dem Gesetz entsprach.
Ein vom Rekurswerber nach dem Versteigerungstermin bekanntgegebenes Überbot hat mit der Erteilung des Zuschlages nichts zu tun. Zum einen müßte gemäß § 196 Abs. 1 EO die 14tägige Frist nach Verlautbarung der Zuschlagserteilung gewahrt und auch schon der vierte Teil des angebotenen Kaufpreises erlegt oder sichergestellt worden sein, zum anderen konnte ein Überbot vom Verpflichteten auch nicht im fremden Namen angebracht werden (§ 180 Abs. 1, § 195 Abs. 2 EO). Und selbst wenn ein wirksames Überbot vorläge, hätte bloß das Verfahren nach den §§ 197 bis 199 EO stattzufinden (Verständigung des Erstehers, Annahme des Überbots, Aufhebung des früheren Zuschlages).Ein vom Rekurswerber nach dem Versteigerungstermin bekanntgegebenes Überbot hat mit der Erteilung des Zuschlages nichts zu tun. Zum einen müßte gemäß Paragraph 196, Absatz eins, EO die 14tägige Frist nach Verlautbarung der Zuschlagserteilung gewahrt und auch schon der vierte Teil des angebotenen Kaufpreises erlegt oder sichergestellt worden sein, zum anderen konnte ein Überbot vom Verpflichteten auch nicht im fremden Namen angebracht werden (Paragraph 180, Absatz eins,, Paragraph 195, Absatz 2, EO). Und selbst wenn ein wirksames Überbot vorläge, hätte bloß das Verfahren nach den Paragraphen 197 bis 199 EO stattzufinden (Verständigung des Erstehers, Annahme des Überbots, Aufhebung des früheren Zuschlages).
Eine Kostenentscheidung entfällt, weil die verpflichtete Partei keine Kosten verzeichnete.