Rechtssatz RS0042451
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0042451
Entscheidungsdatum
14.12.1988
Rechtssatz
Dient ein Rechtsmittel des Verpflichteten im Zwangsversteigerungsverfahren nicht bloß der Abwehr der Durchsetzung der betriebenen Forderung und betrifft es auch nicht das bisher erzielte Meistbot, so ist der Schätzwert der zu versteigernden Liegenschaft als Wert des Beschwerdegegenstandes zugrundezulegen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1988:RS0042451
Dokumentnummer
JJR_19881214_OGH0002_0030OB00198_8800000_001