Entscheidungsgründe:
[1] Der Kläger hat gegen die in Malta ansässige, über keine Lizenz nach dem GSpG verfügende T* Ltd (im Folgenden: Verpflichtete) ein rechtskräftiges und vollstreckbares Urteil des Landesgerichts Innsbruck vom 23. Oktober 2023 erwirkt, mit dem diese zur Rückzahlung der vom Kläger in Österreich erlittenen Verluste bei dem von der Verpflichteten veranstalteten Online-Glücksspiel in Höhe von insgesamt 122.179,94 EUR samt Zinsen und 10.227,60 EUR an Prozesskosten verpflichtet wurde.
[2] Mit Beschluss des Bezirksgerichts Josefstadt vom 19. März 2024 wurde dem Kläger gegen die Verpflichtete aufgrund dieses Exekutionstitels zur Hereinbringung der betriebenen Forderung von 122.179,94 EUR sA sowie der mit 1.740,36 EUR bestimmten Kosten des Exekutionsantrags die Forderungsexekution bewilligt und die behauptete Forderung der Verpflichteten gegen den nun beklagten Drittschuldner auf Rückzahlung von dessen bei Online-Glücksspiel auf der Plattform der Verpflichteten erzielten Gewinnen gepfändet und zur Einziehung überwiesen.
[3] In seiner Drittschuldnererklärung vom 27. März 2024 bestritt der Verpflichtete das Bestehen einer Forderung der Verpflichteten ihm gegenüber.
[4] Mit seiner Drittschuldnerklage begehrte der Kläger den Betrag von 134.147,90 EUR sA, der sich aus dem ihm zugesprochenen Kapitalbetrag, den Prozesskosten und den Kosten des Exekutionsantrags zusammensetzt. Der Beklagte sei ein professioneller und äußerst erfolgreicher Pokerspieler. Er habe nicht nur bei zahlreichen Live-Turnieren mehrere Millionen US-Dollar gewonnen, sondern spiele auch erfolgreich online, unter anderem auf der Plattform der Verpflichteten. So habe er Ende September 2016 auf der Plattform der Verpflichteten ein Online-Pokerturnier gewonnen und eine Siegprämie von über 1,5 Mio US-Dollar erhalten. Insgesamt habe er online mehr als 3 Mio US-Dollar erspielt. Er habe jedenfalls beim Online-Pokerspiel auf der Plattform der Verpflichteten erheblich mehr gewonnen als verloren und somit erhebliche Gewinne erzielt, die weit über den eingeklagten Betrag hinausgingen. Nach ständiger Rechtsprechung könne der Spieler seine Spielverluste von einem konzessionslos anbietenden Glücksspielveranstalter zurückfordern. Nach der Entscheidung zu 8 Ob 21/24g habe auch der Glücksspielveranstalter Anspruch gegen den Spieler auf Rückzahlung der von diesem erzielten Gewinne. Der Beklagte habe die Möglichkeit, von der Verpflichteten auf Grundlage der DSGVO eine Aufstellung seiner Ein- und Auszahlungen anzufordern, aus denen die Höhe seiner Gewinne ersichtlich sei. Dem Kläger sei es hingegen nicht möglich, eine solche Aufstellung zu erlangen.
[5] Der Beklagte wendete ein, er habe mit dem Kläger nichts zu tun und werde in ein Verfahren hineingezogen, das durch eine völlig unbegründete und unschlüssige Klage eingeleitet worden sei. Es fehle ihm daher die Passivlegitimation. Seine Inanspruchnahme durch den Kläger erfolge rechtsmissbräuchlich. Darüber hinaus nehme der Beklagte häufig an Online-Pokerturnieren im Ausland teil. Im Ausland erzielte Gewinne seien aber ebenso wenig rückforderbar wie im Ausland erlittene Verluste. Diese Verluste müssten überdies von den erzielten Gewinnen abgezogen werden, was der Kläger nicht berücksichtigt habe. Es bestehe keinesfalls ein Saldo-Gewinn in Höhe des eingeklagten Betrags. Der Kläger behaupte auch keinen bestimmten Spielzeitraum, in dem die Gewinne entstanden seien, weshalb das Klagebegehren unschlüssig sei. Der Beklagte selbst verfüge über keine Aufstellung seiner Gewinne und Verluste bei der Verpflichteten und sei auch nicht verpflichtet, eine solche Aufstellung zu beschaffen.
[6] Das Erstgericht gab dem Klagebegehren statt. Auf der Grundlage der von ihm getroffenen Feststellung, wonach der Beklagte auf der Plattform der Verpflichteten „in Österreich spielend“ seit 2015 „einen seine allfälligen Verluste zumindest um 134.147,90 EUR (dem Kläger zugesprochenes Kapital zuzüglich Kosten des Titelverfahrens und des Exekutionsantrags) übersteigenden Betrag durch illegales Glücksspiel gewonnen und ausgezahlt bekommen“ habe, folgerte es rechtlich, dass es sich bei dem von der Verpflichteten angebotenen Glücksspiel mangels Konzession nach dem GSpG um verbotenes Glücksspiel handle und solche Spiele nicht einmal eine Naturalobligation begründeten. Der Verlierer könne deshalb die gesamte Spielschuld zurückfordern, ohne dass dem § 1174 Abs 1 Satz 1 oder § 1432 ABGB entgegenstünden. Mittlerweile sei anerkannt, dass der Spielerschutz zwar der primäre, nicht aber der einzige Zweck des österreichischen Glücksspielmonopols sei und der Zweck der Verbotsnorm, Glücksspiele außerhalb des Glücksspielmonopols generell zu verhindern, die absolute Nichtigkeit eines verbotswidrigen Geschäfts verlange. Zwingende Konsequenz dieser Nichtigkeit sei die Möglichkeit der Rückforderung wechselseitig erbrachter Leistungen, also auch der ausgeschütteten Gewinne. Es liege daher kein Rechtsmissbrauch vor, wobei es in rechtlicher Hinsicht keinen Unterschied mache, ob die Betreiberin die Gewinne selbst zurückfordere oder eine Person, der dieser Anspruch zediert oder exekutiv zur Einziehung überwiesen worden sei. Das Erstgericht gab dem Klagebegehren statt. Auf der Grundlage der von ihm getroffenen Feststellung, wonach der Beklagte auf der Plattform der Verpflichteten „in Österreich spielend“ seit 2015 „einen seine allfälligen Verluste zumindest um 134.147,90 EUR (dem Kläger zugesprochenes Kapital zuzüglich Kosten des Titelverfahrens und des Exekutionsantrags) übersteigenden Betrag durch illegales Glücksspiel gewonnen und ausgezahlt bekommen“ habe, folgerte es rechtlich, dass es sich bei dem von der Verpflichteten angebotenen Glücksspiel mangels Konzession nach dem GSpG um verbotenes Glücksspiel handle und solche Spiele nicht einmal eine Naturalobligation begründeten. Der Verlierer könne deshalb die gesamte Spielschuld zurückfordern, ohne dass dem Paragraph 1174, Absatz eins, Satz 1 oder Paragraph 1432, ABGB entgegenstünden. Mittlerweile sei anerkannt, dass der Spielerschutz zwar der primäre, nicht aber der einzige Zweck des österreichischen Glücksspielmonopols sei und der Zweck der Verbotsnorm, Glücksspiele außerhalb des Glücksspielmonopols generell zu verhindern, die absolute Nichtigkeit eines verbotswidrigen Geschäfts verlange. Zwingende Konsequenz dieser Nichtigkeit sei die Möglichkeit der Rückforderung wechselseitig erbrachter Leistungen, also auch der ausgeschütteten Gewinne. Es liege daher kein Rechtsmissbrauch vor, wobei es in rechtlicher Hinsicht keinen Unterschied mache, ob die Betreiberin die Gewinne selbst zurückfordere oder eine Person, der dieser Anspruch zediert oder exekutiv zur Einziehung überwiesen worden sei.
[7] Das Berufungsgericht gab der Berufung des Beklagten nicht Folge und erklärte die ordentliche Revision für nicht zulässig. Nach ständiger Rechtsprechung sei es bei der klagsweisen Geltendmachung von Glücksspielverlusten ausreichend, wenn der Anspruch nach dem Zeitraum des wiederholten Spielgeschehens, der Summe der Einzahlungen und der Summe der Auszahlungen hinreichend konkretisiert werde. Diese Grundsätze müssten auch für einen Anspruch des Glücksspielanbieters auf Rückzahlung ausgeschütteter Gewinne gelten. Das Klagsvorbringen, wonach die auf der (seit dem Jahr 2015 bestehenden) Plattform der Verpflichteten erzielten Gewinne den eingeklagten Anspruch überstiegen, sei noch ausreichend schlüssig. Auch der Umstand, dass sich die dem Kläger zur Einziehung überwiesene Forderung der Verpflichteten auf Rückzahlung eines nicht näher bestimmten Teiles der vom Beklagten erzielten Gewinne richte, nehme dem Begehren nicht seine Schlüssigkeit, weil es sich beim Begehren auf Ersatz von Glücksspielgewinnen um einen einheitlich zu beurteilenden Anspruch handle und daher eine weitere Aufschlüsselung nicht erforderlich sei. § 306 EO betreffe nur das Exekutionsverfahren und sei daher für die Beweislastverteilung im Zivilprozess nicht von Bedeutung. Das Berufungsgericht gab der Berufung des Beklagten nicht Folge und erklärte die ordentliche Revision für nicht zulässig. Nach ständiger Rechtsprechung sei es bei der klagsweisen Geltendmachung von Glücksspielverlusten ausreichend, wenn der Anspruch nach dem Zeitraum des wiederholten Spielgeschehens, der Summe der Einzahlungen und der Summe der Auszahlungen hinreichend konkretisiert werde. Diese Grundsätze müssten auch für einen Anspruch des Glücksspielanbieters auf Rückzahlung ausgeschütteter Gewinne gelten. Das Klagsvorbringen, wonach die auf der (seit dem Jahr 2015 bestehenden) Plattform der Verpflichteten erzielten Gewinne den eingeklagten Anspruch überstiegen, sei noch ausreichend schlüssig. Auch der Umstand, dass sich die dem Kläger zur Einziehung überwiesene Forderung der Verpflichteten auf Rückzahlung eines nicht näher bestimmten Teiles der vom Beklagten erzielten Gewinne richte, nehme dem Begehren nicht seine Schlüssigkeit, weil es sich beim Begehren auf Ersatz von Glücksspielgewinnen um einen einheitlich zu beurteilenden Anspruch handle und daher eine weitere Aufschlüsselung nicht erforderlich sei. Paragraph 306, EO betreffe nur das Exekutionsverfahren und sei daher für die Beweislastverteilung im Zivilprozess nicht von Bedeutung.
[8] Mit seiner Revision strebt der Beklagte die Abweisung des Klagebegehrens an; hilfsweise stellt er einen Aufhebungsantrag.
[9] In seiner vom Obersten Gerichtshof freigestellten Revisionsbeantwortung beantragt der Kläger, die Revision zurückzuweisen, hilfsweise ihr nicht Folge zu geben.