Begründung:
Im Zwangsversteigerungsverfahren 8 E 13/78 des Erstgerichtes (in der Folge: "Stammverfahren") wurde die Liegenschaft EZ 66 KG Z***** (in der Folge kurz: "Stammliegenschaft") ua mit dem Grundstück Nr. 95/1 am 16.4.1980 versteigert und der Ersteherin Ingeborg O***** um das Meistbot von S 2,010.000 zugeschlagen. In jenem Verfahren wurde der Reallastberechtigten Kunigunde W***** zugunsten des im Meistbot Deckung findenden und in Anrechnung auf das Meistbot von der Ersteherin zu übernehmenden Ausgedinges das Deckungskapital im Betrag von S 599.280 durch Einlage auf einem vom Exekutionsgericht verwalteten Bankkonto, dessen Zinsen an die für das Ausgedinge leistungspflichtige Ersteherin überwiesen wurden, zugewiesen. Die Reallast blieb im Grundbuch eingetragen, die Anlegung des Deckungskapitals von S 599.280 wurde im Grundbuch angemerkt. Da die Zinsen des angelegten Deckungskapitals allmählich die vertraglich wertgesicherten Ausgedingsleistungen nicht mehr deckten, erwirkte die Ersteherin im Stammverfahren im Wege einer Art "Nachtragsverteilung" das Recht, zur Erfüllung des wertgesicherten Ausgedinges der Kunigunde W*****, auch auf das Deckungskapital greifen zu dürfen (SZ 56/198 und SZ 57/127, auf welche zur Vermeidung von Wiederholungen verwiesen wird). Auf diese Weise wurde das Deckungskapital im August/September 1990 nach übereinstimmendem Vorbringen aller Beteiligten aufgezehrt.
Die Ersteherin Ingeborg O***** veräußerte das Grundstück Nr. 95/1 aus der Stammliegenschaft, für welches die EZ 638 KG Z***** eröffnet und in deren Lastenblatt unter C-LNr. 1 das Ausgedinge für Kunigunde W*****, die Anmerkung des (zu 8 E 13/78) angelegten Deckungskapitals zur Befriedigung der Reallast und die Übertragung dieser Eintragungen aus der EZ 66 eingetragen wurden.
Im vorliegenden Verfahren zur kridamäßigen Versteigerung der EZ 638 wurde rechtskräftig festgestellt, daß die in C-LNr. 1 zugunsten Kunigunde W*****, eingetragenen Rechte durch dieses Versteigerungsverfahren "nicht berührt werden", weil deren Anspruch auf Befriedigung im seinerzeitigen Versteigerungsverfahren fixiert worden sei und unverändert bleibe. In der Folge wurde diese Liegenschaft am 5.9.1990 um das Meistbot von S 2,300.000 versteigert und der Ersteherin zugeschlagen. Im rechtskräftigen Meistbotsverteilungsbeschluß vom 31.10.1990 lehnte das Erstgericht aufgrund der rechtskräftigen Versteigerungsbedingungen eine Zuweisung an die Ausgedingsberechtigte Kunigunde W*****, welche rückständige Ausgedingsleistungen zur Verteilung angemeldet hatte, ab.
Im Stammverfahren erwirkte die dortige Ersteherin Ingeborg O***** mit Amtsurkunde vom 18.10.1990 die Bestätigung, daß infolge gänzlicher Aufzehrung des Deckungskapitals von S 599.280 der Anspruch der Ausgedingsberechtigten gegen sie untergegangen und daß die Ersteherin die Löschung der ob der Liegenschaft EZ 66 KG Z***** in C-LNr. 4 a und 4 b haftenden Anmerkungen des Ausgedinges und des Deckungskapitals zu beantragen berechtigt sei. Während das Erstgericht als Grundbuchsgericht und das Rekursgericht hierauf die Löschung des Ausgedinges und der Anmerkung des Deckungskapitals bewilligten, wies der Oberste Gerichtshof am 11.6.1991 zu 5 Ob 39/91 das auf diese Amtsurkunde gestützte Eintragungsbegehren der Ersteherin ab. Aus der Begründung dieser Entscheidung ist hervorzuheben, daß die Amtsurkunde des Erstgerichtes vom 18.10.1990 die Voraussetzungen einer Entscheidung im Sinne des § 33 Abs. 1 lit. d GBG nicht erfülle. Trotz unstrittiger Aufzehrung des im Stammverfahren - offenbar unzureichend - festgesetzten Deckungskapitals sei noch nicht mit hinreichender Klarheit davon auszugehen, daß das Ausgedingsrecht erloschen sei, weil die Entscheidungen des 3. Senates des Obersten Gerichtshofs SZ 56/198 und SZ 57/127 sogar die Vermutung nahelegten, daß das Meistbot für die Anlegung eines höheren - vielleicht sogar des jetzt konkret erforderlichen - Deckungskapitals ausgereicht hätte und zur Erwirkung der Löschung des fraglichen Ausgedingsrechtes Interessen Dritter, nämlich jener nachrangigen Buchgläubiger, die aus dem Meistbotsrest Befriedigung erlangten und nun gemäß § 1041 ABGB einem möglichen Verwendungsanspruch des Benachteiligten ausgesetzt seien, berücksichtigt werden müßten. Es bedürfe sohin eines - im Rechtsweg oder allenfalls im Exekutionsverfahren zu erwirkenden - Titels, der die fehlende Löschungsbewilligung der Ausgedingsberechtigten substituiere.Im Stammverfahren erwirkte die dortige Ersteherin Ingeborg O***** mit Amtsurkunde vom 18.10.1990 die Bestätigung, daß infolge gänzlicher Aufzehrung des Deckungskapitals von S 599.280 der Anspruch der Ausgedingsberechtigten gegen sie untergegangen und daß die Ersteherin die Löschung der ob der Liegenschaft EZ 66 KG Z***** in C-LNr. 4 a und 4 b haftenden Anmerkungen des Ausgedinges und des Deckungskapitals zu beantragen berechtigt sei. Während das Erstgericht als Grundbuchsgericht und das Rekursgericht hierauf die Löschung des Ausgedinges und der Anmerkung des Deckungskapitals bewilligten, wies der Oberste Gerichtshof am 11.6.1991 zu 5 Ob 39/91 das auf diese Amtsurkunde gestützte Eintragungsbegehren der Ersteherin ab. Aus der Begründung dieser Entscheidung ist hervorzuheben, daß die Amtsurkunde des Erstgerichtes vom 18.10.1990 die Voraussetzungen einer Entscheidung im Sinne des Paragraph 33, Absatz eins, Litera d, GBG nicht erfülle. Trotz unstrittiger Aufzehrung des im Stammverfahren - offenbar unzureichend - festgesetzten Deckungskapitals sei noch nicht mit hinreichender Klarheit davon auszugehen, daß das Ausgedingsrecht erloschen sei, weil die Entscheidungen des 3. Senates des Obersten Gerichtshofs SZ 56/198 und SZ 57/127 sogar die Vermutung nahelegten, daß das Meistbot für die Anlegung eines höheren - vielleicht sogar des jetzt konkret erforderlichen - Deckungskapitals ausgereicht hätte und zur Erwirkung der Löschung des fraglichen Ausgedingsrechtes Interessen Dritter, nämlich jener nachrangigen Buchgläubiger, die aus dem Meistbotsrest Befriedigung erlangten und nun gemäß Paragraph 1041, ABGB einem möglichen Verwendungsanspruch des Benachteiligten ausgesetzt seien, berücksichtigt werden müßten. Es bedürfe sohin eines - im Rechtsweg oder allenfalls im Exekutionsverfahren zu erwirkenden - Titels, der die fehlende Löschungsbewilligung der Ausgedingsberechtigten substituiere.
Im vorliegenden Versteigerungsverfahren beantragte nun die Ersteherin unter Hinweis auf die genannten Entscheidungen sowie darauf, daß sie die von Ausgedingsrecht der Kunigunde W*****, im Versteigerungsverfahren nicht betroffene Liegenschaft EZ 638 KG Z***** im Vertrauen darauf erworben habe, daß nach der Aufzehrung des im Stammverfahren angelegten Deckungskapitals dieses Recht erloschen sei, und unter Berufung auf jenen erdenklichen Rechtsgrund, insbesondere in Analogie zu § 237 Abs. 3 und §§ 225, 226 EO, beschlußmäßig in einer vom Grundbuchsgericht vollziehbaren Entscheidung auszusprechen, daß die bei der Liegenschaft EZ 638 KG Z***** unter C-LNr. 1 a und 1 b eingetragenen Rechte gelöscht werden können.Im vorliegenden Versteigerungsverfahren beantragte nun die Ersteherin unter Hinweis auf die genannten Entscheidungen sowie darauf, daß sie die von Ausgedingsrecht der Kunigunde W*****, im Versteigerungsverfahren nicht betroffene Liegenschaft EZ 638 KG Z***** im Vertrauen darauf erworben habe, daß nach der Aufzehrung des im Stammverfahren angelegten Deckungskapitals dieses Recht erloschen sei, und unter Berufung auf jenen erdenklichen Rechtsgrund, insbesondere in Analogie zu Paragraph 237, Absatz 3 und Paragraphen 225, 226, EO, beschlußmäßig in einer vom Grundbuchsgericht vollziehbaren Entscheidung auszusprechen, daß die bei der Liegenschaft EZ 638 KG Z***** unter C-LNr. 1 a und 1 b eingetragenen Rechte gelöscht werden können.
Das Erstgericht gab diesem Antrag ohne Begründung statt.
Das Rekursgericht wies den Antrag ab, sprach aus, daß der Wert des Entscheidungsgegenstandes S 50.000 übersteigt, und erklärte den ordentlichen Revisionsrekurs für zulässig. Es bezog sich in seiner Begründung auf die Entscheidung 5 Ob 39/91, nach welcher der bloße Hinweis auf die Aufzehrung des Deckungskapitals für die Löschung des Ausgedinges im Grundbuch nicht genüge.